{"id":"bgbl2-1981-32-8","kind":"bgbl2","year":1981,"number":32,"date":"1981-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/32#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-32-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_32.pdf#page=16","order":8,"title":"Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung","law_date":"1981-09-30T00:00:00Z","page":924,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["924                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Übereinkommen\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 30. September 1981\nDie Regierung I s I an d s hat\" am 10. August 1981 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\nfolgende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseitigung\njeder Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with article 14 of the International Convention        „Nach Artikel 14 des Internationalen Übereinkommens zur\non the Elimination of All Forms of Racial Discrimination which         Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das am\nwas opened for signature in New York on 7 March 1966 that             7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,\nlceland recognizes the competence of the Committee on the             erklärt die isländische Regierung, daß Island die Zuständigkeit\nElimination of Racial Discrimination to receive and consider          des Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminie-\ncommunications from individuals or groups of individuals               rung für die Entgegennahme und Erörterung von Mitteilungen\nwithin the jurisdiction of lceland claiming to be victims of a        einzelner seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen oder\nviolation by lceland of any of the rights set forth in the Conven-     Personengruppen, die vorgeben, Opfer einer Verletzung eines\ntion, with the reservation that the Committee shall not consider       in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechts durch Island zu\nany communication from an individual or group of individuals           sein, anerkennt mit dem Vorbehalt, daß der Ausschuß eine Mit-\nunless the Committee has ascertained that the same matter is          teilung einer Person oder Personengruppe nur dann erörtert,\nnot being examined or has not been examined under another             wenn er sich vergewissert hat, daß dieselbe Sache nicht im\nprocedure of international investigation or settlement.\"               Rahmen eines anderen Verfahrens internationaler Unter-\nsuchung oder Regelung geprüft wird oder geprüft worden ist.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Januar 1981 (BGBI. II S. 21 ).\nBonn, den 30. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. September 1981\nIn Bujumbura ist am 18. August 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Burundi über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist. nach seinem Artikel 7\nam 18. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. September 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981                                        925\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                       Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Burundi -                       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                vertrages in der Republik Burundi erhoben werden.\nBurundi,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                          Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-             Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\ngen und zu vertiefen,                                                  in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           und der Regierung der Republik Burundi zu schließenden\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Finanzierungsvertrag geregelt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Burundi beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 1                                   Finanzierungsbeitrags ergebenden Leistungen die wirtschaft-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nes der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt           werden.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu-\ndien- und Expertenfonds II\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu                                    Artikel 6\n1,8 Millionen DM (in Worten: eine Million achthunderttausend\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Burundi innerhalb von drei Monaten\nArtikel 2                                  nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-              rung abgibt.\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der                                         Artikel 7\nRepublik Burundi zu schließende Finanzierungsvertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschriften unterliegt.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 18. August 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOtto Wallner\nFür die Regierung der Republik Burundi\nSerge Kananiye"]}