{"id":"bgbl2-1981-32-6","kind":"bgbl2","year":1981,"number":32,"date":"1981-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/32#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_32.pdf#page=3","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäologischen Kulturguts","law_date":"1981-09-24T00:00:00Z","page":911,"pdf_page":3,"num_pages":12,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981                           911\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 22. September 1981\nDas Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförde-\nrungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-\nrungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI.\n1974 II S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die\nDeutsche Demokratische Republik                            am 14. April 1982\nin Kraft treten.\nDie Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Beitritts-\nurkunde nach Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, daß sie sich\ndurch Artikel 15 Abs. 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Juli 1981 (BGBI. II S. 527).\nBonn, den 22. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvon Staden\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg\nBekanntmachu119                                               Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens                                  über den Geltungsbereich\nüber die Internationalen Regeln                             des Europäischen Übereinkommens\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See                          zum Schutz archäologischen Kulturguts\nVom 22. September 1981                                         Vom 24. September 1981\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über                    Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969\ndie Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusam-            zum Schutz archäologischen Kulturguts (BGBI. 1974 II\nmenstößen auf See (1976 II S. 1017) ist nach seinem            S. 1285) wird nach seinem Artikel 10 Abs. 3 für\nArtikel IV Abs. 3 für                                             Griechenland                  am 21. Oktober 1981\nKolumbien                              am 27. Juli 1981     in Kraft treten.\nin Kraft getreten.                                                Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die             Bekanntmachung vom 10. Februar 1976 (BGBI. II\nBekanntmachung vom 14. Mai 1981 (BGBI. II S. 210).             S. 388).\nBonn, den 22. September 1981                                  Bonn, den 24. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                   Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                              Dr. Fleischhauer","912                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation\nVom 24. September 1981\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat am 4. Juni\n1981 einen Beschluß über die Neufestsetzung der in Artikel 2 der Gebühren-\nordnung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. 1978 II S. 1133, 1148) vorgesehenen\nGebühren und die Änderung der Gebührenordnung gefaßt. Der Beschluß wird\nauf Grund des Artikels X Nr. 1 des Gesetzes über internationale Patentüber-\neinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649) nachstehend bekannt-\ngemacht.                 ·\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Juli 1981 (BGBI. II S. 581 ).\nBonn, den 24. September 1981\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger\nBeschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation\nvom 4. Juni 1981\nüber die Neufestsetzung der in ~rtikel 2 der Gebührenordnung\nvorgesehenen Gebühren und die Anderung der Gebührenordnung\nDecision of the Administrative Council of 4 June 1981\nrevising the amounts of the fees provided for in Article 2\nof the Rules relating to Fees and amending the said Rules\nDecision du Conseil d'administration du 4 juin 1981\nrelative a la revision du montant des taxes prevues a l'article 2\ndu reglement relatif aux taxes ainsi qu'a la modification de ce reglement\nDer Verwaltungsrat der Europäischen        The administrative council     of the      Le Conseil d'administration de !'Orga-\nPatentorganisation -                      European Patent Organisation,              nisation europeenne des brevets,\ngestützt auf das Europäische Patent-       Having regard to the European Patent       vu la Convention sur le brevet europeen\nübereinkommen (nachstehend „überein-      Convention (hereinafter referred to as the (ci-apres denommee «la Convention» ), et\nkommen\" genannt), insbesondere auf        \"Convention\"), and in particular Article   notamment son article 33, paragraphe 2,\nArtikel 33 Absatz 2 Buchstabe d,          33, paragraph 2 (d), thereof,              lettre d),\ngestützt auf die Gebührenordnung,          Having regard to the Rules relating to     vu le reglement relatif aux taxes,\nFees,\nauf Vorschlag des Präsidenten des          On a proposal from the President of the   sur proposition du President de !'Office\nEuropäischen Patentamts,                  European Patent Office,                    europeen des brevets,\nnach Stellungnahme des Haushalts-          Having consulted the Budget and           apres avis de la Commission du budget\nund Finanzausschusses -                   Finance Committee,                         et des finances,\nbeschließt:                                Has decided as follows:                   decide:","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981                                           913\nArtikel 1                                      Article 1                                 Article premier\nArtikel 2 der Gebührenordnung erhält            The following text shall be substituted       L'article 2 du reglement relatif aux\nfolgende Fassung:                               for Article 2 of the Rules relating to Fees:  taxes est remplace par le texte suivant:\n,,Die nach Artikel 1 an das Amt zu ent-         \"The fees due to be paid to the Office         «Les taxes a payer a !'Office en vertu de\nrichtenden Gebühren werden wie folgt            under Article 1 shall be as follows:          l'article 1 sont fixees comme suit:\nfestgesetzt:\nDM                                             DM                                              DM\n1.     Anmeldegebühr (Artikel                   1.    Filing fee (Article 78,                  1.    Taxe de depöt (article\n78 Absatz 2 des Über-                          paragraph 2, of the                             78, paragraphe 2 de la\neinkommens)                       520          Convention)                       520           Convention)                      520\n2.     Recherchengebühr                         2.    Search fee in respect of                 2.    Taxe de recherche\nfür eine europäische                            a European or sup-                            par recherche euro-\nRecherche oder eine                             plementary European                           peenne ou recherche\nergänzende europäi-                             search (Article 78,                           europeenne comple-\nsche Recherche (Ar-                             paragraph 2, Rule 46,                         mentaire (article 78,\ntikel 78 Absatz 2, Re-                          paragraph 1, Rule                             paragraphe 2, regle\ngel 46 Absatz 1 und                              104 b, paragraph 3                            46, paragraphe 1 et\nRegel 104 b Absatz 3                             and    Article    157,                        regle 104ter, paragra-\nsowie Artikel 157 Ab-                            paragraph        2 (b),                       phe 3 et article 157,\nsatz 2 Buchstabe b                               of the Convention)         1 670              paragraphe 2, lettre\ndes       Übereinkom-                                                                          b) de la Convention)         1 670\nmens)                        1 670\n- für eine internationa-                        - an         international                     - par recherche inter-\nle Recherche (Regel                              search (Rule 16.1                             nationale (regle 16,\n16.1 PCT und Regel                               PCT and Rule 104 a,                           paragraphe t du PCT\n104 a Absatz 1 des                               paragraph 1, of the                           et regle 104bis, para-\nÜbereinkommens)              1 700               Convention)                1 700              graphe 1 de la\nConvention)                  1 700\n3.     Benennungsgebühr für                      3.    Designation fee for each                 3.    Taxe de designation\njeden benannten Ver-                            Contracting State de-                           pour     chaque      Etat\ntragsstaat (Artikel 79                           signated (Article 79,                         contractant designe (ar-\nAbsatz 2 des Überein-                           paragraph 2, of the                            ticle 79, paragraphe 2\nkommens)                          260           Convention)                       260          de la Convention)                 260\n3a.    Gemeinsame        Benen-                  3a.   Joint designation fee for               3bis. Taxe de designation\nnungsgebühr für die                             the Swiss Confedera-                            conjointe pour la Confe-\nSchweizerische Eidge-                           tion and the Principality                       deration helvetique et la\nnossenschaft und das                            of Liechtenstein                  260          Principaute du Liech-\nFürstentum Liechten-                                                                           tenstein                          260\nstein                             260\n3b.    Zuschlagsgebühr        zur 50% der        3b.   Surcharge on the filing 50% of          3ter.  Surtaxe a la taxe de         50% de\nAnmeldegebühr, zur Re-        betref-           fee, the search fee or a the rele-             depöt, a la taxe de           la taxe\ncherchengebühr oder           fenden            designation fee (Rule vant fee                 recherche ou aune taxe        ou des\nzu einer Benennungs- Gebühr                     85 a)                        or fees,          de designation (regle           taxes\ngebühr (Regel 85 a)         oder Ge-                                         but not           85bis)                           con-\nbühren,                                          to ex-                                       cernees,\nhöchstens                                          ceed a                                       sans que\njedoch                                            total                                       le mon-\nins-                                        of DM                                       tant total\ngesamt                                            1 035                                          puisse\n1 035 DM                                                                                       depasser\n1 035 DM\n4.     Jahresgebühren für die                    4.    Renewal        fees     for             4.     Taxes annuelles pour la\neuropäische Patentan-                           European patent appli-                         demande de brevet\nmeldung (Artikel 86 Ab-                         cations (Article 86,                           europeen (article 86,\nsatz 1 des Übereinkom-                          paragraph 1, of the                            paragraphe 1 de la\nmens}                                           Convention)                                    Convention)\n- für das 3. Jahr, ge-                           - for ·the 3rd year,                          - pour la troisieme\nrechnet vom Anmel-                               calculated from the                           annee calculee a\ndetag an                       430               date of filing of the                         compter du jour du\napplication                   430             depöt de la demande            430\n- für das 4. Jahr, ge-                          - for the 4th year,                           - pour la quatrieme\nrechnet vom Anmel-                               calculated from the                           annee calculee a\ndetag an                       570               date of filing of the                         compter du jour du\napplication                   570             depöt de la demande            570\n- für das 5. Jahr, ge-                          - for the 5th year,                           - pour la cinquieme\nrechnet vom Anmel-                              calculated from the                            annee calculee a\ndetag an                       720              date of filing of the                          compter du jour du\napplication                    720             depöt de la demande            720","914                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nDM                                             DM                                        DM\n- für das 6. Jahr, ge-                      - for the 6th year,                            - pour la sixieme annee\nrechnet vom Anmel-                          calculated from the                            calculee ä compter\ndetag an                     880            date of filing of the                          du jour du depöt de la\napplication                      880           demande                     880\n- für das 7. Jahr, ge-                      - for the 7th year,                            - pour la septieme\nrechnet vom Anmel-                          calculated from the                            annee calculee ä\ndetag an                   1 040            date of filing of the                          compter du jour du\napplication                   1 040            depöt de la demande       1 040\n- für das 8. Jahr, ge-                       - for the 8th year,                           - pour      la    huitieme\nrechnet vom Anmel-                          calculated from the                            annee calculee ä\ndetag an                   1 270            date of filing of the                          compter du jour du\napplication                   1 270            depöt de la demande       1 270\n- für das 9. Jahr, ge-                      - for the 9th year,                           - pour la neuvieme\nrechnet vom Anmel-                         calculated from the                            annee calculee ä\ndetag an                  1 500            date of filing of the                          compter du jour du\napplication                   1 500            depöt de la demande       1 500\n- für das 10. Jahr und                      - for the 10th and each                       - pour       la    dixieme\njedes weitere Jahr,                        subsequent year, cal-                          annee et chacune\ngerechnet vom An-                          culated from the date                          des annees suivan-\nmeldetag an               1 820            offiling of the applica-                       tes    calculees     ä\ntion                          1 820            compter du jour du\ndepöt de la demande       1 820\n5.   Zuschlagsgebühr        für 10% der     5.  Additional        fee     for   10% of   5.    Surtaxe pour retard de 10%de\ndie verspätete Zahlung verspä-             belated payment of a            the be-        paiement d'une taxe         la taxe\neiner Jahresgebühr für      tet ge-        renewal fee for the                lated       annuelle       pour    une annuelle\ndie europäische Patent-     zahlten        European patent appli-         renewal         demande de brevet            payee\nanmeldung (Artikel 86 Jahres-              cation (Article 86, para-            fee       europeen (article 86,             en\nAbsatz 2 des Überein-       gebühr         graph       2,     of   the                    paragraphe 2 de la           retard\nkommens)                                   Convention)                                    Convention)\n6.   Prüfungsgebühr (Artikel                6.  Examination fee (Article                 6.    Taxe d'examen (article\n94 Absatz 2 des Über-                      94, paragraph 2, of the                        94, paragraphe 2 de la\neinkommens)                   1 980        Convention)                       1 980        Convention)                   1 980\n6a   Zuschlagsgebühr für die 50% der        6a. Surcharge for late filing       50% of    6bis Surtaxe pour presenta-      50%de\nverspätete Stellung des         Prü-       of the request for the exa-                     tion tardive de la          la taxe\nPrüfungsantrags (Regel       fungs-        examination (Rule 85 b)             min-        requäte en examen            d'exa-\n85 b)                       gebühr                                       ation fee          (regle 85ter)                 men\n7    Erteilungsgebühr (Arti-                7.  Fee for grant (Article 97,                7.    Taxe de delivrance du\nkel 97 Absatz 2 Buch-                      paragraph 2, of the                             brevet (article 97, para-\nstabe b des Überein-                       Convention)                         430         graphe 2, lettre b) de la\nkommens)                        430                                                        Convention)                     430\n8.    Druckkostengebühr für                 8.  Fee for printing the                      8.    Taxe d'impression du\ndie europäische Patent-                   European patent spe-                            fascicule du brevet\nschrift (Artikel 97 Ab-                   cification (Article 97,                         europeen (article 97,\nsatz 2 Buchstabe b des                    paragraph 2 (b), of the                         paragraphe 2, lettre b)\nÜbereinkommens): Für                      Convention), for each                           de la Convention) pour\njede Seite der Anmel-                     page of the application                         chaque page de la\ndung in der für die Ver-                  in the form in which it is                      demande dans la forme\nöffentlichung bestimm-                    tobe printed                          12        dans laquelle elle sera\nten Form                         12                                                       imprimee                         12\n9     Druckkostengebühr für                 9.  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Taxe d'opposition (arti-\nkel 99 Absatz 1 und Ar-                     99, paragraph 1, and                           cle 99, paragraphe 1 et\ntikel 105 Absatz 2 des                      Article     105,     para-                     article 105, paragra-\nÜbereinkommens)                 520         graph      2,     of    the                    phe 2 de la Convention)         520\nConvention)                         520\n11    Beschwerdegebühr (Ar-                 11.   Fee for appeal (Article                 11.    Taxe de recours (article\ntikel 108 des Überein-                      108 of the Convention)              630         108 de la Convention)          630\nkommens)                       630","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981                                       915\nDM                                            DM                                           DM\n12.    Weiterbehandlungsge-                  12.     Fee for further pro-                 12.    Taxe de poursuite de la\nbühr (Artikel 121 Ab-                         cessing (Article 121,                       procedure (article 121,\nsatz 2 des Übereinkom-                       paragraph 2, of the                          paragraphe 2 de la\nmens)                          115            Convention)                    115          Convention)                     115\n13.    Wiedereinsetzungsge-                   13.     Fee for re-establish-               13.     Taxe de restitutio in\nbühr (Artikel 122 Ab-                          ment of rights (Article                     integrum (article 122,\nsatz 3 des Übereinkom-                         122, paragraph 3, of the                    paragraphe 3 de la\nmens)                          115             Convention)                   115           Convention)                    115\n14.    Umwandlungsgebühr                     14.      Conversion fee (Article              14.     Taxe de transformation\n(Artikel 136 Absatz                            136, paragraph 1, and                        (article 136, paragra-\nund Artikel 140 des                            Article 140 of the                           phe 1 et article 140 de la\nÜbereinkommens)                 60             Convention)                    60            Convention)                    60\n15.    Anspruchsgebühr       für             15.      Claims fee for the                   15.     Taxe      pour    chaque\nden elften und jeden                           eleventh     and    each                     revendication ä partir de\nweiteren      Patentan-                        subsequent claim (Rule                       la onzieme (regle 31,\nspruch (Regel 31 Ab-                          31, paragraphs 1 and 2)         60            paragraphes 1 et 2)            60\nsätze 1 und 2)                  60\n16.    Kostenfestsetzungsge-                 16.     Fee for the awarding                 16.      Taxe de fixation des\nbühr (Regel 63 Ab-                            of costs (Rule 63,                           frais (regle 63, paragra-\nsatz 3)                         60            paragraph 3)                    60            phe 3)                         60\n17.    Beweissicherungsge-                   17.     Fee forthe conservation              17.     Taxe de conservation\nbühr (Regel 75 Ab-                            of evidence (Rufe 75,                         de la preuve (regle 75,\nsatz 3)                         60            paragraph 3)                    60           paragraphe 3)                   60\n18.    Übermittlungsgebühr                   18.     Transmittal fee for an                18.     Taxe de transmission\nfür eine internationale                       international applica-                        pour une demande\nAnmeldung (Artikel 152                        tion     (Article    152,                     internationale de brevet\nAbsatz 3 des Überein-                         paragraph 3, of the                           (article 152, paragra-\nkommens)                       170            Convention)                    170            phe 3 de la Convention)       170\n19.    Nationale Gebühr für                  19.     National fee for an                  19.     Taxe nationale pour une\neine internationale An-                       international applica-                       demande internationale\nmeldung (Artikel 158                          tion     (Article    158,                     (article 158, paragraphe\nAbsatz 2 und Regel                            paragraph 2, and Rufe                        2 et regle          104ter,\n104 b Absatz 1 des                            104 b, paragraph 1, of                       paragraphe 1 de la\nÜbereinkommens}                520           the Convention)                 520           Convention)                    520\n20.     Gebühr für die vorläufi-             20.     Fee for the preliminary               20.     Taxe d'examen prelimi-\nge Prüfung einer inter-                      examination        of   an                    naire d'une demande\nnationalen Anmeldung                          international applica-                       internationale (regle 58\n(Regel 58 PCT)              1 150\"           tion (Rufe 58, PCT)        1 150\"             du PCT)                     1 150»\nArtikel 2                                      Article 2                                    Article 2\nDie neuen Gebührensätze sind für Zah-         The new amounts of fees shall be            Les nouveaux montants des taxes sont\nlungen ab 1. November 1981 verbindlich.      binding on payments made on or after        applicables aux paiements effectues a\nFür Jahresgebühren verbleibt es bei Re-      1 November 1981. In the case of renewal     compter du 1er novembre 1981 . Pour les\ngel 37 Absatz 1 Satz 3 des Übereinkom-       fees, Rule 37, paragraph 1, third           taxes annuelles, la regle 37, paragra-\nmens.                                        sentence, of the Convention continues to    phe 1, troisieme phrase de la Convention\napply.                                      reste applicable.\nArtikel 3                                     Article 3                                     Article 3\nArtikel 6 Absatz 4 Satz 4 der Gebühren-      The following text shall be substituted      L'article 6, paragraphe 4, quatrieme\nordnung erhält folgende Fassung:             for Article 6, paragraph 4, fourth           phrase du reglement relatif aux taxes est\nsentence, of the Rufes relating to Fees:     remplace par le texte suivant:\n„Die neuen Beträge sind für Zahlungen        \"Revised amounts shall be binding on         «Les nouveaux montants sont applica-\nverbindlich, die zehn Tage nach dieser       payments for fees which are made ten         bles aux paiements effectues dix jours\nVeröffentlichung eingehen; der Präsident     days or more after such publication; the     apres cette publication; le President de\ndes Amts kann jedoch diese Frist verkür-     President of the Office may, however,        l'Office peut toutefois reduire ce delai.\"\nzen.\"                                        shorten this period.\"\nArtikel 4                                     Article 4                                     Article 4\nWird eine Gebühr innerhalb von sechs         lf a fee is paid in due time within six      Si, dans un delai de six mois a compter\nMonaten seit dem 1. November 1981            months from 1 November 1981 but only to      du 1er novembre 1981, une taxe est\nrechtzeitig, jedoch nur in Höhe des vor      the amount ruling before that date, it shall acquittee en temps utile, mais seulement\ndiesem Zeitpunkt geltenden Gebühren-         be deemed to have been validly paid if the   a concurrence du montant correspondant\nsatzes entrichtet, so gilt die Gebühr als    deficit is made good within two months of    au taux applicable avant cette date, la","916                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nwirksam entrichtet, ·wenn der Fehlbetrag    a request to that effect from the European  taxe est reputee valablement acquittee si\ninnerhalb von zwei Monaten nach einer       Patent Office. Rule 37, paragraph 2, of the le montant restant du est paye dans un\nAufforderung des Europäischen Patent-       Convention shall not be affected.           delai de deux mois suivant une invitation\namts nachgezahlt wird. Regel 37 Absatz 2                                                de !'Office europeen des brevets ä effec-\ndes Übereinkommens bleibt unberührt.                                                    tuer ce paiement complementaire. La\nregle 37, paragraphe 2 de la Convention\nn'est pas affectee.\nArtikel 5                                    Article 5                                   Article 5\nDieser Beschluß tritt am 1. November        This Decision shall enter into force on     La presente decision entre en vigueur\n1981 in Kraft.                              1 November 1981.                            le 1er novembre 1981.\nGeschehen zu München am 4. Juni             Done at Munich, 4 June 1981.                Fait ä Munich, le 4 juin 1981.\n1981.\nFür den Verwaltungsrat                    For the Administrative Council             Par le Conseil d'administration\nDer Präsident                               The Chairman        -                        Le President\nG. Vianes\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. September 1981\nIn Nairobi ist am 27. August 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. September 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981                                        917\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund\nschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Kenia -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nKenia,                                                                chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia er-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               hoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nArtikel 4\ngen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nin der Republik Kenia beizutragen -                                   nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                            Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kredit-            lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n„Wasserversorgung Kericho\" ein Darlehen bis zu                        gelegt wird.\n14 300 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen dreihundert-\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                                              Artikel 6\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nder Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nVorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-            lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-              werden.\nbens „Wasserversorgung Kericho\" von der Kreditanstalt für                                        Artikel 7\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.                                                      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewan-                  land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.           von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 8\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und            Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 27. August 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A. G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki","918                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. September 1981\nIn Kampala ist am 24. August 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Uganda über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. September 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß\nund\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\ndie Regierung der Republik Uganda -                    Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nLieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeich-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         nung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abge-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            schlossen worden sind.\nUganda,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ngen und zu vertiefen,                                               die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Uganda beizutragen -                                                          Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nArtikel 1                               fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Republik Uganda erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der De-\nArtikel 4\nvisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im             Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden          aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981                                     919\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-                                 Artikel 6\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Uganda\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nGenehmigungen.\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 7\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-        Kraft.\nvorzugt genutzt werden.\nGeschehen zu Kampala am 24. August 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCarl Andreas von Stenglin\nFür die Regierung der Republik Uganda\nKamantu\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des\nRegierungsabkommens vom 24. 8. 1981 aus dem Finanzie-\nrungsbeitrag finanziert werden können:\na)    Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb)    industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc)    Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd)    Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlings-\nbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne)    sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-\nlung der Republik Uganda von Bedeutung sind,\nf)    Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-\nnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für\nden privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die mi-\nlitärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","920                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 24. September 1981\nIn Port Louis ist am 31. Oktober 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Mauritius über Technische\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 10. Juli 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. September 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-\nwortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame\nund                                 Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere\ndie Regierung von Mauritius -                     sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und\norganisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ab-\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren        lauf gehören.\n'✓ ölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,\nArtikel 2\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa-       (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nten und Völker und                                                 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche       a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                               richtungen in Mauritius;\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nsind wie folgt übereingekommen:                                c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.\nArtikel 1                                 (2) Die Förderung kann erfolgen\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-     a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.          tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen              und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-              kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-             republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-\nkünfte über einzelne Vorhaben derTechnischen Zusammenar-              den als „entsandte Fachkräfte\" bezeichnet;\nbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet)         b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nschließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben          als „Material\" bezeichnet);","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981                                    921\nc) durch Aus- und Fortbildung von mauritischen Fach- und               stens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten.\nFührungskräften und Wissenschaftlern in Mauritius, in der         Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser mauritischen\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;               Fachkräfte;\nd) in anderer geeigneter Weise.                                   f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-              aus- und fortgebildete mauritische Staatsangehörige ab-\ngelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Bildungs-\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten\nstand an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsge-\nfolgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\nrechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Lauf-\netwas Abweichendes vorsehen:\nbahnen;\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-             bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die        und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-\nKosten tragen;                                                    gung;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und           h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\naußerhalb von Mauritius;                                          derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ma-               von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nterials;                                                          den Projektvereinbarungen übernommen werden;\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b         i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben;                mens und der Projektvereinbarungen befaßten mauriti-\nhiervon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b             schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\ngenannten Abgaben und Lagergebühren;                              unterrichtet werden.\nf) Aus- und Fortbildung von mauritischen Fach- und Füh-\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den                                        Artikel 4\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.                         ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-         dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nchendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der            a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nBundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Ma-              fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nterial bei seinem Eintreffen in Mauritius in das Eigentum von           Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu-\nMauritius über; das Material steht den geförderten Vorhaben             tragen;\nund den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge-\nschränkt zur Verfügung.                                            b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten von Mauritius\neinzumischen;\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\nrichtet die Regierung von Mauritius darüber, welche Träger,       c) die Gesetze von Mauritius zu befolgen und Sitten und Ge-\nOrganisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer             bräuche des Landes zu achten;\nFörderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauf-             d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,\ntragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen            mit der sie beauftragt sind;\nwerden im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.\ne) mit den amtlichen Stellen von Mauritius vertrauensvoll zu-\nsammenzuarbeiten.\nArtikel 3\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nLeistungen der Regierung von Mauritius: Sie                    dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Mauritius die       Regierung von Mauritius eingeholt wird. Die durchführende\nerforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich         Stelle bittet die Regierung von Mauritius unter Übersendung\nderen Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie-     des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr\nrung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die      ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten\nEinrichtung liefert;                                          keine ablehnende Mitteilung der Regierung von Mauritius ein,\nso gilt dies als Zustimmung.\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-    (3) Wünscht die Regierung von Mauritius die Abberufung\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen    einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Re-\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das      gierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-    men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nfreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch   Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nfür in Mauritius beschafftes Material;                       wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nwird, dafür sorgen, daß die Regierung von Mauritius so früh wie\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\nmöglich darüber unterrichtet wird.\nhaben;\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen mauriti-\nArtikel 5\nschen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;     (1) Die Regierung von Mauritius sorgt für den Schutz der\nPerson und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nzu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu ge-\nbald wie möglich durch mauritische Fachkräfte fortgeführt\nhört insbesondere folgendes:\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Ab-\nkommens in Mauritius, in der Bundesrepublik Deutschland      a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\noder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, be-       die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nnennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deutschen Aus-       ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\nlandsvertretung oder der von dieser benannten Fachkräfte         ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-\ngenügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie           kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungs-\nbenennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver-         anspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht,\npflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung minde-          kann von Mauritius gegen die entsandten Fachkräfte nur im","922                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgan!=) 1981, Teil II\nFall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend ge-        c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nmacht werden;                                                       Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder              anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nFestnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-             Bedarfs;\nlassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\nÄußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung           d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-\neiner ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf-                  ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,\ngabe stehen;                                                        Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nungehinderte Ein- und Ausreise;                                                           Artikel 6\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis         Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-       bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nzung, die die Regierung von Mauritius ihnen gewährt, hin-      arbeit der Vertragsparteien.\ngewiesen wird.\n(2) Die Regierung von Mauritius\nArtikel 7\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nim Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen               die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nkeine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das          Regierung von Mauritius innerhalb von drei Monaten nach\ngleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der     Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-           abgibt.\nmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen.                                         Artikel 8\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-           (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nrend der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kau-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung von\ntionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-         Mauritius notifiziert, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nbrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je             Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt\nHaushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-     sind.\ntruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,\nEs verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nkleinere Elekrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein\nes sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nHeizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrü-\nAblauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr\nvon Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die           (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\neingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder              mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nabhanden gekommen sind;                                         Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Port Louis am 31. Oktober 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Scholz\nFür die Regierung von Mauritius\nSir Harold Walter"]}