{"id":"bgbl2-1981-32-15","kind":"bgbl2","year":1981,"number":32,"date":"1981-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/32#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-32-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_32.pdf#page=18","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-10-05T00:00:00Z","page":926,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["926                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961\nüber Su~htstoffe\nVom 30. September 1981\nDas Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961\nüber Suchtstoffe ist in seiner durch das Protokoll vom\n25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II\nS. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378) nach seinem Ar-\ntikel 41 Abs. 2 und mit der Maßgabe nach Absatz 4 der\nVorbemerkung zu der genannten Neufassung für\nRuanda                           am 14.August 1981\nin Kraft getreten.\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des\nEinheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\n(BGBI. 197511 S. 2; 197711 S. 111; 1980 II S. 1405; 1981\nII S. 378) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für\nSri Lanka                        am      29. Juli 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Februar 1981 (BGBI. II\ns. 135).\nBonn, den 30. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Oktober 1981\nIn Nouakchott ist am 10. August 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 10. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981                                        927\nAbkommen\n-zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                        Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -              die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-                ten Verträge in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben\nschen Republik Mauretanien,                                            werden.\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-              Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-\ngen und zu vertiefen,                                                  läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nin der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -                  oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,           zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt.am Main, für         festgelegt wird.\ndas Vorhaben „Straße Aleg-Boghe\" ein Darlehen bis zu                                              Artikel 6\n15,3 Millionen DM {in Worten: fünfzehn Millionen dreihundert-\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nder Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem             lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge für not-           werden.\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nArtikel 7\ndes Vorhabens „Straße Aleg-Boghe\" von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nAbkommen Anwendung.                                                    des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Islamischen Repu-\nArtikel 2\nblik Mauretanien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie            treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und                                      Artikel 8\ndem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorschriften unterliegen.                                             Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 10. August 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRapke\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nFarba","928                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. ~ bzw 31 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestelfungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch fur Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\n1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                      Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nMikrofiche-Edition\nBundesgesetzblatt Teil I und III und Teil II\n-               1949-1980\nWelchen Umfang hat die                                                     geringer Platzbedarf\nMikrofiche-Edition?                                                        zunehmende Verbreitung des Mediums Mikrofiche\nDas gesamte bisher im Bundesgesetzblatt Teil 1, II und                     geringe Kosten für Lesegeräte (diese gibt es.bereits\nIII veröffentlichte Bundesrecht umfaßt rund 140 000                        zu einem Preis von rund DM 600,-)\nSeiten gedruckten Text, der in ca. 125 Einzelbänden\nwiedergegeben ist. In der Mikrofiche-Edition kann die-                     einfache Bedienung der Lesegeräte.\nses erhebliche Textvolumen auf etwa 385 Mikrofiches\nbei einem Verkleinerungsfaktor von 1 : 42 unterge-                      Erscheinungsfolge der Mikrofiche-Edition:\nbracht werden.\nDie Mikrofiche-Edition            des     Bundesgesetzblattes\nerscheint im Jahr 1981:\nWelchen Zeitraum umfaßt\nTeil I und III im Sommer 1981,\ndie Mikrofiche-Edition?\nTeil II im Herbst 1981.\nDie Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes Teil 1,\nII und III deckt den Zeitraum von 1949 bis zum\n31. Dezember 1980 ab, insgesamt also eine Zeit-                         Bezugsbedingungen der Mikrofiche-Edition:\nspanne von mehr als 30 Jahren.                                          Teil I einschließlich Teil III und Teil II können jeweils\neinzeln bezogen werden.\nSo wird der Inhalt der Mikrofiche-Edition\ndes Bundesgesetzblattes erschlossen:\nFür die gesamte Mikrofiche-Edition des Bundesgesetz-                    Preise:\nblattes 1949 bis 1980 wird ein eigenes, integriertes\nSachregister in gedruckter Form erstellt, das den Inhalt                Bundesgesetzblatt Teil I und III:\nvon Teil 1, II und III gleichermaßen fachgerecht                        Rund 80 000 Seiten auf rund 220 Fiches einschließlich\nerschließt. Darüber hinaus sind die Jahresregister und                  Gesamtregister\nsämtliche Anlagen zusätzlich als Mikrofiches in der\nEdition enthalten.                                                      Preis: DM 2 750,- einschließlich Versandkosten und\nMwSt.\nWas spricht für eine Mikrofiche-Edition?\nFür eine Mikrofiche-Edition sprechen vor allem die Vor-                 Bundesgesetzblatt Teil II:\nteile der praktischen Arbeit mit solch einer umfangrei-                 Rund 60 000 Seiten auf rund 165 Fiches einschließlich\nchen Materialsammlung:                                                  Gesamtregister\nVollständigkeit                                                     Preis: DM 3 600,- einschließlich Versandkosten und\n-   schneller Zugriff                                                   MwSt.\n•"]}