{"id":"bgbl2-1981-32-13","kind":"bgbl2","year":1981,"number":32,"date":"1981-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/32#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-32-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_32.pdf#page=12","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Mauritius über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1981-09-24T00:00:00Z","page":920,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["920                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 24. September 1981\nIn Port Louis ist am 31. Oktober 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Mauritius über Technische\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 10. Juli 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. September 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-\nwortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame\nund                                 Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere\ndie Regierung von Mauritius -                     sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und\norganisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ab-\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren        lauf gehören.\n'✓ ölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,\nArtikel 2\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa-       (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nten und Völker und                                                 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche       a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                               richtungen in Mauritius;\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nsind wie folgt übereingekommen:                                c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.\nArtikel 1                                 (2) Die Förderung kann erfolgen\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-     a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.          tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen              und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-              kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-             republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-\nkünfte über einzelne Vorhaben derTechnischen Zusammenar-              den als „entsandte Fachkräfte\" bezeichnet;\nbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet)         b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nschließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben          als „Material\" bezeichnet);","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981                                    921\nc) durch Aus- und Fortbildung von mauritischen Fach- und               stens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten.\nFührungskräften und Wissenschaftlern in Mauritius, in der         Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser mauritischen\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;               Fachkräfte;\nd) in anderer geeigneter Weise.                                   f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-              aus- und fortgebildete mauritische Staatsangehörige ab-\ngelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Bildungs-\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten\nstand an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsge-\nfolgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\nrechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Lauf-\netwas Abweichendes vorsehen:\nbahnen;\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-             bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die        und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-\nKosten tragen;                                                    gung;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und           h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\naußerhalb von Mauritius;                                          derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ma-               von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nterials;                                                          den Projektvereinbarungen übernommen werden;\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b         i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben;                mens und der Projektvereinbarungen befaßten mauriti-\nhiervon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b             schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\ngenannten Abgaben und Lagergebühren;                              unterrichtet werden.\nf) Aus- und Fortbildung von mauritischen Fach- und Füh-\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den                                        Artikel 4\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.                         ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-         dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nchendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der            a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nBundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Ma-              fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nterial bei seinem Eintreffen in Mauritius in das Eigentum von           Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu-\nMauritius über; das Material steht den geförderten Vorhaben             tragen;\nund den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge-\nschränkt zur Verfügung.                                            b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten von Mauritius\neinzumischen;\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\nrichtet die Regierung von Mauritius darüber, welche Träger,       c) die Gesetze von Mauritius zu befolgen und Sitten und Ge-\nOrganisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer             bräuche des Landes zu achten;\nFörderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauf-             d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,\ntragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen            mit der sie beauftragt sind;\nwerden im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.\ne) mit den amtlichen Stellen von Mauritius vertrauensvoll zu-\nsammenzuarbeiten.\nArtikel 3\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nLeistungen der Regierung von Mauritius: Sie                    dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Mauritius die       Regierung von Mauritius eingeholt wird. Die durchführende\nerforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich         Stelle bittet die Regierung von Mauritius unter Übersendung\nderen Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie-     des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr\nrung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die      ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten\nEinrichtung liefert;                                          keine ablehnende Mitteilung der Regierung von Mauritius ein,\nso gilt dies als Zustimmung.\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-    (3) Wünscht die Regierung von Mauritius die Abberufung\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen    einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Re-\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das      gierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-    men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nfreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch   Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nfür in Mauritius beschafftes Material;                       wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nwird, dafür sorgen, daß die Regierung von Mauritius so früh wie\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\nmöglich darüber unterrichtet wird.\nhaben;\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen mauriti-\nArtikel 5\nschen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;     (1) Die Regierung von Mauritius sorgt für den Schutz der\nPerson und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nzu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu ge-\nbald wie möglich durch mauritische Fachkräfte fortgeführt\nhört insbesondere folgendes:\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Ab-\nkommens in Mauritius, in der Bundesrepublik Deutschland      a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\noder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, be-       die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nnennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deutschen Aus-       ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\nlandsvertretung oder der von dieser benannten Fachkräfte         ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-\ngenügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie           kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungs-\nbenennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver-         anspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht,\npflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung minde-          kann von Mauritius gegen die entsandten Fachkräfte nur im","922                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgan!=) 1981, Teil II\nFall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend ge-        c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nmacht werden;                                                       Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder              anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nFestnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-             Bedarfs;\nlassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\nÄußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung           d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-\neiner ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf-                  ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,\ngabe stehen;                                                        Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nungehinderte Ein- und Ausreise;                                                           Artikel 6\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis         Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-       bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nzung, die die Regierung von Mauritius ihnen gewährt, hin-      arbeit der Vertragsparteien.\ngewiesen wird.\n(2) Die Regierung von Mauritius\nArtikel 7\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nim Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen               die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nkeine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das          Regierung von Mauritius innerhalb von drei Monaten nach\ngleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der     Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-           abgibt.\nmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen.                                         Artikel 8\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-           (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nrend der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kau-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung von\ntionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-         Mauritius notifiziert, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nbrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je             Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt\nHaushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-     sind.\ntruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,\nEs verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nkleinere Elekrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein\nes sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nHeizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrü-\nAblauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr\nvon Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die           (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\neingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder              mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nabhanden gekommen sind;                                         Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Port Louis am 31. Oktober 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Scholz\nFür die Regierung von Mauritius\nSir Harold Walter","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981                923\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 25. September 1981\n1.\nItalien hat mit Erklärungen vom 21. Juli 1981 gegenüber dem General-\nsekretär des Europarats die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für\nMenschenrechte nach Artikel 25 und die Zuständigkeit des Europäischen\nGerichtshofs nach Artikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)\n- letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -\nmit Wirkung vom 1. August 1981 für weitere drei Jahre\nanerkannt.\nII.\nDas Vereinigte Königreich hat mit Noten vom 19. August 1981 nach\nArtikel 63 der vorstehend genannten Konvention dem Generalsekretär des\nEuroparats notifiziert, daß sich die Anwendung seiner Unterwerfungserklärun-\ngen nach den Artikeln 25 und 46 der Konvention für den Zeitraum\nvom 14. Januar 1981 bis 13. Januar 1986\na) unter entsprechender Erneuerung vorangegangener Erstreckungserklä-\nrungen auf\nBermuda, die Kaimaninseln, die Falklandinseln, Gibraltar, die Turks- und\nCaicosinseln, Guernsey, St. Helena\nb) auf Anguilla\nerstreckt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 9. November 1978 (BGBI. II S. 1374), 2. Juni 1981 (BGBI. II S. 330) und\nvom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 578).\nBonn, den 25. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}