{"id":"bgbl2-1981-32-12","kind":"bgbl2","year":1981,"number":32,"date":"1981-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/32#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-32-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_32.pdf#page=10","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-09-24T00:00:00Z","page":918,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["918                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. September 1981\nIn Kampala ist am 24. August 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Uganda über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. September 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß\nund\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\ndie Regierung der Republik Uganda -                    Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nLieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeich-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         nung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abge-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            schlossen worden sind.\nUganda,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ngen und zu vertiefen,                                               die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Uganda beizutragen -                                                          Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nArtikel 1                               fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Republik Uganda erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der De-\nArtikel 4\nvisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im             Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden          aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981                                     919\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-                                 Artikel 6\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Uganda\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nGenehmigungen.\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 7\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-        Kraft.\nvorzugt genutzt werden.\nGeschehen zu Kampala am 24. August 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCarl Andreas von Stenglin\nFür die Regierung der Republik Uganda\nKamantu\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des\nRegierungsabkommens vom 24. 8. 1981 aus dem Finanzie-\nrungsbeitrag finanziert werden können:\na)    Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb)    industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc)    Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd)    Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlings-\nbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne)    sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-\nlung der Republik Uganda von Bedeutung sind,\nf)    Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-\nnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für\nden privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die mi-\nlitärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}