{"id":"bgbl2-1981-32-11","kind":"bgbl2","year":1981,"number":32,"date":"1981-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/32#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-32-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_32.pdf#page=8","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-09-24T00:00:00Z","page":916,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["916                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nwirksam entrichtet, ·wenn der Fehlbetrag    a request to that effect from the European  taxe est reputee valablement acquittee si\ninnerhalb von zwei Monaten nach einer       Patent Office. Rule 37, paragraph 2, of the le montant restant du est paye dans un\nAufforderung des Europäischen Patent-       Convention shall not be affected.           delai de deux mois suivant une invitation\namts nachgezahlt wird. Regel 37 Absatz 2                                                de !'Office europeen des brevets ä effec-\ndes Übereinkommens bleibt unberührt.                                                    tuer ce paiement complementaire. La\nregle 37, paragraphe 2 de la Convention\nn'est pas affectee.\nArtikel 5                                    Article 5                                   Article 5\nDieser Beschluß tritt am 1. November        This Decision shall enter into force on     La presente decision entre en vigueur\n1981 in Kraft.                              1 November 1981.                            le 1er novembre 1981.\nGeschehen zu München am 4. Juni             Done at Munich, 4 June 1981.                Fait ä Munich, le 4 juin 1981.\n1981.\nFür den Verwaltungsrat                    For the Administrative Council             Par le Conseil d'administration\nDer Präsident                               The Chairman        -                        Le President\nG. Vianes\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. September 1981\nIn Nairobi ist am 27. August 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. September 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981                                        917\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund\nschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Kenia -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nKenia,                                                                chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia er-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               hoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nArtikel 4\ngen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nin der Republik Kenia beizutragen -                                   nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                            Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kredit-            lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n„Wasserversorgung Kericho\" ein Darlehen bis zu                        gelegt wird.\n14 300 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen dreihundert-\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                                              Artikel 6\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nder Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nVorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-            lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-              werden.\nbens „Wasserversorgung Kericho\" von der Kreditanstalt für                                        Artikel 7\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.                                                      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewan-                  land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.           von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 8\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und            Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 27. August 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A. G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki"]}