{"id":"bgbl2-1981-31-5","kind":"bgbl2","year":1981,"number":31,"date":"1981-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_31.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Abkommens über Leistungen für Arbeitslose","law_date":"1981-09-08T00:00:00Z","page":898,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["898                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung                                                 Bekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-finnischen                  über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen\nAbkommens über Soziale Sicherheit                         Abkommens über Leistungen für Arbeitslose\nVom 7. September 1981                                          Vom 8. September 1981\nNach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September            Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober\n1980 zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen               1980 zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finn-          der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finn-\nland über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 1190)           land über Leistungen für Arbeitslose (BGBI. 1980 II\nwird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem              S. 1385) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen\nArtikel 43 Abs. 2                                              nach seinem Artikel 28 Abs. 2\nam 1. Oktober 1981                                             am 1. Oktober 1981\nin Kraft treten wird.                                          in Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 20. August 1981 in           Die Ratifikationsurkunden sind am 20. August 1981 in\nBonn ausgetauscht worden.                                      Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 7. September 1981                                    Bonn, den 8. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                     Im Auftrag\nDr. Bertele                                                    Dr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. September 1981\nIn Kingston ist am 31. Juli 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 31. Juli 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. September 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981                                       899\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die\nund                                  den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\ndie Regierung von Jamaika -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,                   Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erho-\ngen und zu vertiefen,                                               ben werden.\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nin Jamaika beizutragen -                                            und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nArtikel 1                               men erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Jamaika, bei der Kreditanstalt für Wie-                                  Artikel 5\nderaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-        chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-        den.\ntage, ein Darlehen bis zu 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                                         Artikel 6\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfür die die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnach dem 1. März 1981 abgeschlossen worden sind.                    land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie                                   Artikel 7\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und        Kraft.\nGeschehen zu Klngston am 31. Juli 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Leuterltz\nFür die Regierung von Jamaika\nEdward Seaga"]}