{"id":"bgbl2-1981-31-19","kind":"bgbl2","year":1981,"number":31,"date":"1981-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/31#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-31-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_31.pdf#page=14","order":19,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung zur Ergänzung des Vertrags vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen","law_date":"1981-09-25T00:00:00Z","page":906,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["906                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\n(Übersetzung)\nHerr Botschafter,\nich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Verbalnote Nr. Wi\n540.30 vom 23. Juli 1981 zu bestätigen, die folgenden Wort-\nlaut hat:\n(Es folgt der Text der vorstehenden Note.)\nIch habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der\nUngarischen Volksrepublik mit der in Ihrer Verbalnote gefaß-\nten und vorher in vollem Wortlaut zitierten Regelung einver-\nstanden ist, genauso wie mit Ihrem Vorschlag, daß die Verbal-\nnote und meine einvernehmliche Antwortnote darauf eine Ver-\neinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die\nmit dem Datum meiner Antwortnote, d.h. am 23. Juli 1981 in\nKraft tritt.\nGestatten Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\nausgezeichneten Hochachtung.\nBudapest, den 23. Juli 1981\nJänos Nagy\nSeiner Exzellenz\ndem außerordentlichen und\nbevollmächtigten Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Norman Dencker\nBudapest\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nzur Ergänzung des Vertrags vom 24. Oktober 1974\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nzu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen\nVom 25. September 1981\nIn Paris ist durch Notenwechsel vom 26. Februar 1981 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik eine Vereinbarung zur Ergänzung des Vertrags vom 24. Oktober\n1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen\nRepublik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die\nRechtshilfe in Strafsachen (BGBI. 1978 II S. 328) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist\nam 26. Mai 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. September 1981\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchneider","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981                            907\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nParis, den 26. Februar 1981\nHerr Minister,\nich beehre mich, auf den Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Französischen Republik (insbesondere auf dessen Artikel IX)\nzu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-\nsachen Bezug zu nehmen, dessen Artikel 15 die Modalitäten der Übermittlung von\nRechtshilfeersuchen zum Gegenstand hat.\nIch bin beauftragt, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland die Übermittlung dieser Rechtshilfeersuchen zu vereinfachen und zu beschleuni-\ngen wünscht.\nDaher beehre ich mich vorzuschlagen, daß Rechtshilfeersuchen, die die Zustellung\nvon Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen sowie das Erscheinen von Zeu-\ngen, Sachverständigen und Beschuldigten gemäß Kapitel III des Europäischen Über-\neinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen zum Gegenstand\nhaben, nach Inkrafttreten des deutsch-französischen Vertrags vom 24. Oktober 1974\nebenfalls nach dem in Artikel IX dieses Vertrags genannten Verfahren übermittelt\nwerden können.\nFalls sich die Regierung der Französischen Republik mit den oben angegebenen\nVorschlägen einverstanden erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Verein-\nbarung drei Monate nach dem Datum Ihrer Antwort in Kraft tritt.\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nAxel Herbst\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten\nder Französischen Republik\nHerrn Jean Francois-Poncet\n(Übersetzung)\nMinisterium\nfür Auswärtige Angelegenheiten                                Paris, den 26. Februar 1981\nHerr Botschafter,\nMit Schreiben vom heutigen Tage haben mir Ew. Exzellenz eine Mitteilung zukommen\nlassen, deren französischer Wortlaut im gemeinsamen Einvernehmen wie folgt gefaßt\nworden ist:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Französische Regierung diese Mitteilung\nzur Kenntnis nimmt und mit dem darin gemachten Vorschlag einverstanden ist.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nJean Meadmore","908                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis              Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIst die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                   Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 367. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. August 1981,\nist im Bundesanzeiger Nr. 176 vom 22. September 1981 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 176 vom 22. September 1981 kann zum Preis von 2,95 DM\n(2,35 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto \"Bundesanzeiger'' Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}