{"id":"bgbl2-1981-31-18","kind":"bgbl2","year":1981,"number":31,"date":"1981-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/31#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-31-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_31.pdf#page=12","order":18,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit","law_date":"1981-09-24T00:00:00Z","page":904,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["904                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nder Berichtigung eines Beschlusses\ndes Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation\nzur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nVom 18. September 1981\nDer Präsident des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation\nhat am 12. Juni 1981 einen offensichtlichen Fehler in der deutschen Fassung\ndes Beschlusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation\nvom 11 . Dezember 1980 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäi-\nschen Patentübereinkommen (vgl. Bekanntmachung vom 11. Februar 1981,\nBGBI. II S. 105) berichtigt.\nDanach ist in Artikel 5 des Beschlusses Satz 5 der Regel 35 Absatz 11\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (BGBI.\n1976 II S. 649, 826, 915) durch folgenden Satz zu ersetzen:\n,,Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wie-\ndergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden\nkönnen; Blätter, auf denen Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln im\nQuerformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, daß der Kopf der Tabellen\noder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Juli 1981 (BGBI. II S. 581 ).\nBonn, den 18. September 1981\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme\nim Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit\nVom 24. September 1981\nIn Budapest ist durch Notenwechsel vom 23. Juli\n1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-\nrepublik eine Vereinbarung über Erleichterungen bei der\nArbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusam-\nmenarbeit geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrem letzten Absatz\nam 23. Juli 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. September 1981\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981                                   905\nDer Botschafter                                                                           Budapest, den 23. Juli 1981\nder Bundesrepublik Deutschland\nWi 540.30\nHerr Minister,\nunter Bezugnahme auf die Besprechung zwischen den De-        Abdruck des Werkvertrages bei der zuständigen Behörde ein.\nlegationen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland        Sobald das Unternehmen alle erforderlichen Unterlagen ein-\nund der Ungarischen Volksrepublik am 14. und 15. August          gereicht hat, teilt die zuständige Behörde ihre Entscheidung\n1980 in Bonn beehre ich mich, Ihnen namens meiner Regie-         dem Unternehmen unverzüglich mit; die Bearbeitungsdauer\nrung hiermit zum Zwecke der weiteren Entwicklung der wirt-       soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.\nschaftlichen Beziehungen den Abschluß folgender Vereinba-\n(2) Nach der grundsätzlichen Zustimmung entscheidet die\nrung durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bun-\nzuständige Behörde im Sichtvermerksverfahren über die Zusi-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen\ncherung der Arbeitserlaubnis unverzüglich.\nVolksrepublik über Erleichterungen des Arbeitserlaubnisver-\nfahrens für Arbeitnehmer, die im Rahmen dieser Beziehungen\nin das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden,                                        IV\nvorzuschlagen:                                                       (1) Die Arbeitserlaubnis ist unverzüglich nach der Einreise\nzu beantragen; sie wird für die Beschäftigung zur Ausführung\ndes Werkvertrages erteilt.\n(1) Arbeitnehmer, die in das Gebiet der anderen Vertrags-       (2) Sofern die Arbeitnehmer zur Ausführung eines anderen\npartei entsandt werden, um                                      Werkvertrages beschäftigt werden sollen, ist eine erneute Er-\na) Importerzeugnisse abzunehmen,                                teilung der Arbeitserlaubnis erforderlich. In diesen Fällen gilt\nPunkt III Absatz 1.\nb) in die Bedienung oder Wartung von Importerzeugnissen\neingewiesen zu werden,                                                                      V\nFür die Durchführung dieser Vereinbarung sind zuständig\nc) Exportanlagen auszuliefern oder zu montieren,\n- für die Bundesrepublik Deutschland:\nd) an industriellen Ausstellungen mitzuwirken,\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nsind für zwölf Monate vom Erfordernis der Arbeitserlaubnis be-\nfreit.                                                         - für die Ungarische Volksrepublik:\nDas Ministerium für Arbeitswesen.\n(2) Sofern die Beschäftigung ausnahmsweise länger als\nzwölf Monate dauert, verlängert sich die Zeit der Befreiung                                     VI\nvom Erfordernis der Arbeitserlaubnis bis zur Beendigung der\nArbeiten, wenn die zuständige Behörde der Vertragspartei, in        Entsprechend dem Vier-Mächte-Abkommen vom 3. Sep-\nderen Gebiet die Arbeiten ausgeführt werden, zustimmt.          tember 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit\nden festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nII\nVII\nArbeitnehmer, die nach Punkt I im Gebiet der anderen Ver-\ntragspartei tätig werden sollen, sind der zuständigen Behörde      Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.\nspätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme zu melden.       Sie verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, sofern nicht\nDie Meldung muß den Namen, den Vornamen, das Geburtsda-        eine der Vertragsparteien sie drei Monate vor Ablauf des je-\ntum, den Wohnsitz und den Beruf der Arbeitnehmer enthalten.    weiligen Zeitabschnittes schriftlich kündigt. Arbeiten, die im\nZeitpunkt einer Kündigung begonnen sind, werden nach Maß-\ngabe dieser Vereinbarung zu Ende geführt.\nIII\n(1) Für Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines Werkver-\nFalls sich die Regierung der Ungarischen Volksrepublik mit\ntrages im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig werden sol-\nvorstehender Regelung einverstanden erklärt, werden diese\nlen, hat das Unternehmen, das die Arbeitnehmer entsendet,\nNote und die das Einverständnis ausdrückende Note Eurer Ex-\nvor der Übernahme des Auftrages die grundsätzliche Zustim-\nzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nmung der zuständigen Behörde zur Erteilung der Arbeitser-\nrungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\nlaubnis einzuholen. Zu diesem Zweck teilt das Unternehmen\ntritt.\nder zuständigen Behörde die Zahl der für die Herstellung des\nWerkes erforderlichen Arbeitnehmer und deren Berufsbe-              Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nzeichnung schriftlich mit. Ferner reicht das Unternehmen einen  ausgezeichneten Hochachtung.\nNorman Dencker\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Ungarischen Volksrepublik\nHerrn Frigyes Puja\nBudapest"]}