{"id":"bgbl2-1981-31-17","kind":"bgbl2","year":1981,"number":31,"date":"1981-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-31-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_31.pdf#page=6","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-09-08T00:00:00Z","page":898,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["898                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung                                                 Bekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-finnischen                  über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen\nAbkommens über Soziale Sicherheit                         Abkommens über Leistungen für Arbeitslose\nVom 7. September 1981                                          Vom 8. September 1981\nNach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September            Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober\n1980 zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen               1980 zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finn-          der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finn-\nland über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 1190)           land über Leistungen für Arbeitslose (BGBI. 1980 II\nwird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem              S. 1385) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen\nArtikel 43 Abs. 2                                              nach seinem Artikel 28 Abs. 2\nam 1. Oktober 1981                                             am 1. Oktober 1981\nin Kraft treten wird.                                          in Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 20. August 1981 in           Die Ratifikationsurkunden sind am 20. August 1981 in\nBonn ausgetauscht worden.                                      Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 7. September 1981                                    Bonn, den 8. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                     Im Auftrag\nDr. Bertele                                                    Dr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. September 1981\nIn Kingston ist am 31. Juli 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 31. Juli 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. September 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981                                       899\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die\nund                                  den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\ndie Regierung von Jamaika -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,                   Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erho-\ngen und zu vertiefen,                                               ben werden.\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nin Jamaika beizutragen -                                            und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nArtikel 1                               men erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Jamaika, bei der Kreditanstalt für Wie-                                  Artikel 5\nderaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-        chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-        den.\ntage, ein Darlehen bis zu 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                                         Artikel 6\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfür die die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnach dem 1. März 1981 abgeschlossen worden sind.                    land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie                                   Artikel 7\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und        Kraft.\nGeschehen zu Klngston am 31. Juli 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Leuterltz\nFür die Regierung von Jamaika\nEdward Seaga","900                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nOber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 31. Juli 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, Insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung                                                       Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen                                     über den Geltungsbereich\nÜbereinkommens zur Errichtung eines                                        der Europäischen Ordnung\nInternationalen Tierseuchenamts in Paris                                        der Sozialen Sicherheit\nVom 10. September 1981                                               Vom 10. September 1981\nDie Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit\nDas Internationale Übereinkommen vom 25. Januar                 vom 16. April 1964 (BGBI. 1970 II S. 909) wird nach\n1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-             ihrem Artikel 77 für\namts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 197411 S. 676)              Griechenland                           am 10. Juni 1982\nist nach seinem Artikel 6 für die\n- nach Artikel 3 der Ordnung mit Übernahme der Ver-\nVereinigten Arabischen Emirate       am 14. April 1980               pflichtungen aus ihren Teilen 1, II, 111, V, VI, VIII, IX, X,\nin Kraft getreten.                                                      XI, XII, XIII und XIV -\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                  in Kraft treten.\nBekanntmachung vom 30. April 1980 (BGBI. II S. 644).                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Februar 1981 (BGBI. II S. 91 ).\nBonn, den 10. September 1981                                       Bonn, den 10. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                 Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                            Im Auftrag\nDr. Bertele                                                          Dr. Bertele","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981            901\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Vertrags\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\nund anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen\nVom 14. September 1981\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1981\nzu dem Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwe-\ngen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstrek-\nkung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuld-\ntitel in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1981 II S. 341)\nwird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem\nArtikel 26 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll\nam 3. Oktober 1981\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 3. September\n1981 in Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 14. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Internationalen Übereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 15. September 1981\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Interna-\ntionalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrecht-\nliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI:\n1980 II S. 721, 724) wird nach seinem Artikel V Abs. 2\nfür\nKuwait                         am 29. September 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Juli 1981 (BGBI. II S. 563).\nBonn, den 15. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","902                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen\nund anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund\nVom 15. September 1981\nDer Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot               die nachstehende Erklärung notifiziert:\nder Anbringung von Kernwaffen und anderen Massen-                   „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland möchte mit\nvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Mee-                Bezug auf die Erklärung, die die Sozialistische Republik Viet-\nresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem               nam anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde zu dem\nArtikel X Abs. 4 für                                              Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung\nvon Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf\nVietnam                                am 20. Juni 1980\ndem Meeresboden und im Meeresuntergrund am 20. Juni 1980\nin Kraft getreten. Vietnam hat seine Beitrittsurkunde am          gegenüber dem Verwahrer in Moskau abgegeben hatte, ihren\n20. Juni 1980 bei dem Verwahrer in Moskau hinterlegt              mit Note vom 12. April 1976 gegenüber dem Verwahrer in Lon-\nund hierbei folgende Erklärung abgegeben:                         don bereits dargelegten Standpunkt in Erinnerung bringen,\nden sie hinsichtlich der von den Regierungen Kanadas, Indiens\n(Übersetzung)    und Jugoslawiens zu diesem Vertrag abgegebenen Erklärun-\n„Dieser Vertrag kann nicht so ausgelegt werden, als stehe er    gen eingenommen hat. Sie ist weiterhin der Auffassung, daß\nden Rechten der Küstenstaaten im Hinblick auf ihren Festland-     diese Erklärungen nicht geeignet sind, diesen Regierungen\nsockel, darunter dem Recht, die erforderlichen Maßnahmen          weitergehende Rechte zuzuerkennen, als sie ihnen nach gel-\nzur Gewährleistung ihrer Sicherheit zu treffen, entgegen.\"        tendem Völkerrecht zustehen. Sie nimmt diese Haltung auch\ngegenüber der Erklärung der Regierung der Sozialistischen\nUnter Bezugnahme auf diese Erklärung Vietnams hat              Republik Vietnam ein. Die Regierung der Bundesrepublik\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      Deutschland möchte im übrigen nochmals zum Ausdruck brin-\nmit Note vom 14. Juli 1981 der Verwahrregierung in                gen, daß alle nach geltendem Völkerrecht bestehenden Rech-\nte, die nicht unter die Verbotsbestimmungen fallen, durch den\nLondon,\nVertrag nicht berührt werden.\"\nmit Note vom 22. Juli 1981 der Verwahrregierung in\nWashington\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nund mit Note vom 23. Juli 1981 der Verwahrregierung in            Bekanntmachung vom 6. November 1980 (BGBI. II\nMoskau                                                            s. 1433).\nBonn, den 15. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 15. September 1981\nDas in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Organi-\nsation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer\n17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für\nKuba                                                            am 24. Juni 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Juni 1981 (BGBI. II S. 376).\nBonn, den 15. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981                              903\nBekanntmachung                                                Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens                                über den Geltungsbereich\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher                         des Protokolls von 1978 zu dem\nUrkunden von der Legalisation                          Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 16. September 1981\nVom 16. September 1981\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befrei-            Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-\nung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Lega-         einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nlisation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach seinem Arti-       Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem\nkel 12 Abs. 3 im Verhältnis zu den                            Artikel V Abs. 2 für die\nVereinigten Staaten             am 15. Oktober 1981          Libysch-Arabische\nDschamahirija                am 2. Oktober 1981\nin Kraft treten.\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Mai 1979 (BGBI. II S. 684).              Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Juli 1981 (BGBI. II S. 526).\nBonn, den 16. September 1981                                 Bonn, den 16. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                           Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                              Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die an Verfahren vor der Europäischen Kommission\nund dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\nteilnehmenden Personen\nVom 16. September 1981\nDas Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969\nüber die an Verfahren vor der Europäischen Kommission\nund dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\nteilnehmenden Personen (BGBI. 1977 II S. 1445) ist\nnach seinem Artikel 8 Abs. 2 für\nÖsterreich                        am 18. August 1981\nPortugal                          am 24. August 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 19. Februar 1981 (BGBI. II\ns. 121).\nBonn, den 16. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleisci1hauer"]}