{"id":"bgbl2-1981-31-16","kind":"bgbl2","year":1981,"number":31,"date":"1981-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/31#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-31-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_31.pdf#page=3","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-09-04T00:00:00Z","page":895,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981                                        895\nHöchstbetrag von 55 000 000,- DM (fünfundfünfzig Millio-                                Artikel 4\nnen Deutsche Mark) zu übernehmen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 2                               rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nDie Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die           chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-\nBedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-          tigt werden.\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-\nArtikel 5\nderaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundesre-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesreßublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-\nArtikel 3                               ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-      klärung abgibt.\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Ausgaben frei, die bei Abschluß oder Durchfüh-\nArtikel 6\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Indonesien erho-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nben werden.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 2. Juli 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Dieter Siemens\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nRoesli\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi ·\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. September 1981\nIn Lilongwe ist am 24. Juli 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. Juli 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. September 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","896                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nund\ndie Regierung der Republik Malawi -                                              Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-            Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-           für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nblik Malawi,                                                         fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Malawi erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                         Artikel 4\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund der Regierung der Republik Malawi zu schließenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nFinanzierungsvertrag geregelt.\nin Malawi beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-\nArtikel 1\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           nutzt werden.\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu-                                    Artikel 6\ndien- und Expertenfonds II\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n2 100 000,- DM (in Worten: zwei Millionen einhunderttausend            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nArtikel 2                               rung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nArtikel 7\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende              Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 24. Juli 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Kistenich\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. C. Chaziya Phiri","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981                           897\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnungen und der Vereinbarungen\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\nan den Grenzübergängen An der Schwalme/Swalmen und Klein-Netterden/Netterden\nVom 4. September 1981\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom              Am gleichen Tag sind auf Grund der Notenwechsel\n20. Februar 1979 über die Zusammenlegung der deut-         vom 31. August 1981 die Vereinbarungen vom\nschen und der niederländischen Grenzabfertigung am         29. November 1978/12. Januar 1979 und vom\nGrenzübergang                                              29. November 1978/15. Januar 1979 über die Zusam-\na) An der Schwalme/Swalmen (BGBI. 1979 II S. 259)          menlegung der deutschen und der niederländischen\nGrenzabfertigung am Grenzübergang\nund\nb) Klein-Netterden/Netterden (BGBI. 1979 II S. 262)        a) An der Schwalme/Swalmen (BGBI. 1979 II S. 260)\nwird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnungen              und\nnach ihrem § 3 Abs. 1\nb) Klein-Netterden/Netterden (BGBI. 1979 II S. 263)\nam 1. September 1981\nin Kraft getreten sind.                                     in Kraft getreten.\nBonn, den 4. September 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Budapester Vertrags\nüber die internationale Anerkennung der Hinterlegung\nvon Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\nVom 7. September 1981\nDer Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über\ndie internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\n(BGBI. 1980 II S. 1104) wird nach seinem Artikel 16\nAbs. 2 für die\nPhilippinen                     am 21. Oktober 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Juli 1981 (BGBI. II S. 576).\nBonn, den 7. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}