{"id":"bgbl2-1981-31-10","kind":"bgbl2","year":1981,"number":31,"date":"1981-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/31#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-31-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_31.pdf#page=10","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund","law_date":"1981-09-15T00:00:00Z","page":902,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["902                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen\nund anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund\nVom 15. September 1981\nDer Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot               die nachstehende Erklärung notifiziert:\nder Anbringung von Kernwaffen und anderen Massen-                   „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland möchte mit\nvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Mee-                Bezug auf die Erklärung, die die Sozialistische Republik Viet-\nresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem               nam anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde zu dem\nArtikel X Abs. 4 für                                              Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung\nvon Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf\nVietnam                                am 20. Juni 1980\ndem Meeresboden und im Meeresuntergrund am 20. Juni 1980\nin Kraft getreten. Vietnam hat seine Beitrittsurkunde am          gegenüber dem Verwahrer in Moskau abgegeben hatte, ihren\n20. Juni 1980 bei dem Verwahrer in Moskau hinterlegt              mit Note vom 12. April 1976 gegenüber dem Verwahrer in Lon-\nund hierbei folgende Erklärung abgegeben:                         don bereits dargelegten Standpunkt in Erinnerung bringen,\nden sie hinsichtlich der von den Regierungen Kanadas, Indiens\n(Übersetzung)    und Jugoslawiens zu diesem Vertrag abgegebenen Erklärun-\n„Dieser Vertrag kann nicht so ausgelegt werden, als stehe er    gen eingenommen hat. Sie ist weiterhin der Auffassung, daß\nden Rechten der Küstenstaaten im Hinblick auf ihren Festland-     diese Erklärungen nicht geeignet sind, diesen Regierungen\nsockel, darunter dem Recht, die erforderlichen Maßnahmen          weitergehende Rechte zuzuerkennen, als sie ihnen nach gel-\nzur Gewährleistung ihrer Sicherheit zu treffen, entgegen.\"        tendem Völkerrecht zustehen. Sie nimmt diese Haltung auch\ngegenüber der Erklärung der Regierung der Sozialistischen\nUnter Bezugnahme auf diese Erklärung Vietnams hat              Republik Vietnam ein. Die Regierung der Bundesrepublik\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      Deutschland möchte im übrigen nochmals zum Ausdruck brin-\nmit Note vom 14. Juli 1981 der Verwahrregierung in                gen, daß alle nach geltendem Völkerrecht bestehenden Rech-\nte, die nicht unter die Verbotsbestimmungen fallen, durch den\nLondon,\nVertrag nicht berührt werden.\"\nmit Note vom 22. Juli 1981 der Verwahrregierung in\nWashington\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nund mit Note vom 23. Juli 1981 der Verwahrregierung in            Bekanntmachung vom 6. November 1980 (BGBI. II\nMoskau                                                            s. 1433).\nBonn, den 15. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 15. September 1981\nDas in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Organi-\nsation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer\n17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für\nKuba                                                            am 24. Juni 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Juni 1981 (BGBI. II S. 376).\nBonn, den 15. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}