{"id":"bgbl2-1981-31-1","kind":"bgbl2","year":1981,"number":31,"date":"1981-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-08-04T00:00:00Z","page":894,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["894                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. August 1981\nIn Jakarta ist am 2. Juli 1981 im Rahmen des Werfthil-\nfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 6\nam 2. Juli 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. August 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                deraufbau, Frankfurt/Main, beabsichtigt, der Republik Indone-\nund                                 sien, vertreten durch das Finanzministerium, nachstehend als\n„Darlehensnehmer'' bezeichnet, zur Finanzierung dieser\ndie Regierung der Republik Indonesien -                 Bestelrung ein Darlehen bis zur Höhe von 55 000 000,- DM\n(fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) zu gewähren, -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nIndonesien,                                                            sind wie folgt übereingekommen:\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                  Artikel 1\ngen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-\nren kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        und die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche Zu-\nin beiden Ländern beizutragen,                                          sammenarbeit entsprechen;\nin Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr, Fernmeldewe-       b) hat sich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner-\nsen und Tourismus der Republik Indonesien beabsichtigt, bei             staatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dek-\nder Schlichting-Werft GmbH, Lübeck-Travemünde, ein Voll-                kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Präam-\nContainerschiff zu bestellen und daß die Kreditanstalt für Wie-         bel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981                                        895\nHöchstbetrag von 55 000 000,- DM (fünfundfünfzig Millio-                                Artikel 4\nnen Deutsche Mark) zu übernehmen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 2                               rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nDie Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die           chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-\nBedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-          tigt werden.\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-\nArtikel 5\nderaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundesre-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesreßublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-\nArtikel 3                               ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-      klärung abgibt.\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Ausgaben frei, die bei Abschluß oder Durchfüh-\nArtikel 6\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Indonesien erho-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nben werden.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 2. Juli 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Dieter Siemens\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nRoesli\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi ·\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. September 1981\nIn Lilongwe ist am 24. Juli 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. Juli 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. September 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","896                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nund\ndie Regierung der Republik Malawi -                                              Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-            Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-           für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nblik Malawi,                                                         fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Malawi erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                         Artikel 4\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund der Regierung der Republik Malawi zu schließenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nFinanzierungsvertrag geregelt.\nin Malawi beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-\nArtikel 1\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           nutzt werden.\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu-                                    Artikel 6\ndien- und Expertenfonds II\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n2 100 000,- DM (in Worten: zwei Millionen einhunderttausend            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nArtikel 2                               rung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nArtikel 7\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende              Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 24. Juli 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Kistenich\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. C. Chaziya Phiri"]}