{"id":"bgbl2-1981-30-9","kind":"bgbl2","year":1981,"number":30,"date":"1981-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/30#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-30-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_30.pdf#page=19","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-08-31T00:00:00Z","page":887,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                                     887\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. August 1981\nIn Nairobi ist am 21. Juli 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeicbnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 21. Juli 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. August 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbe~t\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ten: sechshundertsechsundfünfzigtausend Deutsche Mark) zu\nerhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nund                                 gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\ndie Regierung der Republik Kenia -                    handeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise Lei-\nstungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         schließenden Vertrages abgeschlossen worden sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              (2) Bei dem in Absatz 1 genannten Betrag handelt es sich\nKenia,                                                              um Restmittel aus dem für das Kreditprogramm Kisii/Kericho\n(Phase 11) in Höhe von 3 500 000,- DM (in Worten: drei Millio-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) gewährten Darlehen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       gemäß Regierungsabkommen vom 15. August 1974.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen dem Darle-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    hensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schlie-\nder Republik Kenia beizutragen -                                    ßende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditan-        Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Re-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung         publik Kenia erhoben werden.\nder Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und\nArtikel 4\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr an-\nfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-         Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nrung und Montage, ein Darlehen bis zu 656 000,- DM (in Wor-         der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-","888                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und                                    Artikel 6\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-    land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                           von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-                                    Artikel 7\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nden.                                                                  Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 21. Juli 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 21. Juli 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in der Republik Kenia\nvon Bedeutung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen-Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                                      889\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. August 1981\nIn Nairobi ist am 21. Juli 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Juli 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. August 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nund                                 der Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\ndie Regierung der Republik Kenia -                   Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         bens „Wasserversorgung Kitale II\" von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nKenia,                                                              Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                  Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    schriften unterliegt.\nin der Republik Kenia beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 1\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia er-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        hoben werden.\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben                                Artikel 4\n,,Wasserversorgung Kitale II\" ein Darlehen bis zu 10 000 000,-        Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nDM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.          der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-","890                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-    chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-            den.\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nArtikel 7\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 5                                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-        von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-      genteilige Erklärung abgibt.\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 6                                                           Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-          Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 21. Juli 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976\nVom 1. September 1981\nDas Internationale Kaffee-übereinkommen von 1976\n(BGBI. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 62 für folgen-\nden weiteren Staat endgültig in Kraft getreten:\nThailand                                 am 3. Juli 1981\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBl.11 S. 619).\nBonn, den 1. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                                 891\nBekanntmachung                                              Bekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich                      über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\ndes Internationalen Übereinkommens                          über technische Handelshemmnisse\nüber sichere Container\nVom 3. September 1981\nVom 1. September .1981\nDas Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember              Das Übereinkommen vom 12. April 1979 über techni-\n1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II              sche Handelshemmnisse (ABI. EG 1980 Nr. L 71 S. 29)\nS. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für die           ist nach seinem Artikel 15 Nr. 15.6 für folgende weitere\nInsel Man                           am 19. Juni 1982       Staaten in Kraft getreten:\nin Kraft treten.                                                  Belgien                           am     6.Juni 1981\nDas Vereinigte Königreich hat am 19. Juni 1981 no-            Niederlande                       am     17. Juli 1981\ntifiziert, daß das Übereinkommen entsprechend dem                   (das Königreich in Europa\nVorbehalt, den es bei der Ratifizierung gemacht hat, auf            und die Niederländischen Antillen)\ndie Insel Man ausgedehnt werden soll.                             Spanien                           am     19. Juli 1981\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vorn 12. Mai 1981 (BGBI. II S. 208).            Bekanntmachung vom 30. Juli 1981 (BGBI. II S. 615).\nBonn, den 1. September 1981                                   Bonn, den 3. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Bertele                                                   Dr. Bertele\nBekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den Handel mit Zivilluftfahrzeugen\nVom 3. September 1981\nDas Übereinkommen vorn 12. April 1979 über den\nHandel mit Zivilluftfahrzeugen (ABI. EG 1980 Nr. L 71\nS. 58) ist nach seinem Artikel 9 Nr. 9.3.1 für\nBelgien                               am 6. Juni 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Juli 1981 (BGBI. II S. 615).\nBonn, den 3. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","892                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Dru<:k: _Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DOR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 eo 67 bis 69.\nBezugeprels: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis die. ., Auagabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis                       Bundesanzeiger Yerlagsgea.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                            Poatvertriebaatück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nzum internationalen Vertrag zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel\nund zum Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages\nzum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel\nVom 4. September 1981\nZur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften                                      Fischereischutzboot „Seefalke'',\ndes internationalen Vertrages vom 14. März 1884                                             Unterscheidungssignal: DBFO,\nzum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel\n(RGBI. 1888 S. 151, 167; 1926 II S. 134) und des Geset-                                  Fischereiforschungsschiff „Anton Dohrn\",\nzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum                                        Unterscheidungssignal: DBFR,\nSchutze der unterseeischen Telegraphenkabel in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 453-14,                                   Fischereiforschungsschiff „Walther Herwig'',\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Arti-                                      Unterscheidungssignal: DBFP,\nkel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469)\ngeändert worden ist, bestelle ich auf Grund des Arti-                                    Fischereiforschungskutter „Solea\",\nkel 10 Abs. 2 des genannten Vertrages im Einverneh-                                        Unterscheidungssignal: DBFI.\nmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten folgende Schiffe:                                                     Ich weise darauf hin, daß zu den Telegraphenkabeln\nim Sinne des Vertrages auch die unterseeischen Fern-\nFischereischutzboot „Frithjof\",                                                   sprechkabel gehören.\nUnterscheidungssignal: DBFJ,\nFischereischutzboot „Meerkatze'',                                                    Die Bekanntmachung vom 9. Februar 1978 (BGBI. II\nUnterscheidungssignal: DBFM,                                                   S. 290) wird aufgehoben.\nHamburg, den 4. September 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nWestendorf"]}