{"id":"bgbl2-1981-30-8","kind":"bgbl2","year":1981,"number":30,"date":"1981-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/30#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-30-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_30.pdf#page=17","order":8,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Informationsaustausch bei Vorkommnissen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können","law_date":"1981-08-28T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                                      885\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber den Informationsaustausch bei Vorkommnissen oder Unfällen,\ndie radiologische Auswirkungen haben können\nVom 28. August 1981\nIn Bonn ist am 28. Januar 1981 eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Französischen Republik\nüber den Informationsaustausch bei Vorkommnissen\noder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben\nkönnen, unterzeichnet worden, die nach ihrem Artikel 16\nam 6. August 1981\nin Kraft getreten ist. Sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. August 1981\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Hartkopf\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber den Informationsaustausch bei Vorkommnissen oder Unfällen,\ndie radiologische Auswirkungen haben können\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 3\nund                                     Insbesondere werden Zentren zur gegenseitigen Afarmie-\nrung im Bedarfsfall eingerichtet, auf französischer Seite bei\ndie Regierung der Französischen Republik -\nden Präfekturen der Grenzdepartements, auf deutscher Seite\nbei den Innenministern der Grenzländer oder den von ihnen er-\nim folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,\nmächtigten Regierungspräsidenten.\nangesichts der Notwendigkeit, die Wirksamkeit ihrer jewei-\nligen Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung bei Vor-                                       Artikel 4\nkommnissen oder Unfällen zu gewährleisten, die radiologische          Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Verbindung zwi-\nAuswirkungen haben können,                                         schen den Alarmzentren aufrechterhalten wird. Änderungen in\nbezug auf die Alarmzentren einer Vertragspartei, die die ange-\nin Anbetracht des am 3. Februar 1977 in Paris unterzeichne-     messene und schnelle lnformierung des Nachbarlands beein-\nten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland              flussen könnten, müssen auf dem diplomatischen Weg der an-\nund der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfelei-     deren Vertragspartei sowie unmittelbar deren Alarmzentren\nstung bei Katastrophen oder schweren Ungf ücksfällen -             mitgeteilt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                           Artikel 5\nDas nach Artikel 2 eingerichtete System der gegenseitigen\nArtikel 1                               lnformierung muß so beschaffen sein, daß etwaige Informatio-\nDie Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unver-        nen über ein Ereignis nach Artikel 1 rund um die Uhr entgegen-\nzüglich über Vorkommnisse oder Unfälle, die infolge ziviler Ak-    genommen und übermittelt werden können.\ntivitäten im Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten eintreten\nund radiologische Auswirkungen haben können, die das Ho-                                     Artikel 6\nheitsgebiet des anderen Staates in Mitleidenschaft ziehen\nDie Verbindungen von den möglichen Quellen der Ereignis-\nkönnen.\nse nach Artikel 1 bis zum Alarmzentrum der betreffenden Ver-\nArtikel 2                               tragspartei und von da zum Alarmzentrum der anderen Ver-\nDie Vertragsparteien richten ein geeignetes System gegen-       tragspartei werden in regelmäßigen Abständen, und zwar min-\nseitiger lnformierung ein und halten es in Betrieb.                destens einmal im Jahr, geprüft.","886                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 7                               das Mitführen der erforderlichen Kommunikationsmittel. Die\nVerbindungspersonen sind ermächtigt, die gesammelten Infor-\nDie Verbindungen nach Artikel 3 müssen es ermöglichen,\nmationen den zuständigen Stellen ihres eigenen Staates zu\nFehlinformationen durch einen bestätigenden Rückruf an das\nübermitteln.\nAlarmzentrum auszuschließen.\nArtikel 12\nArtikel 8                                  Auf Ereignisse, die von Artikel 1 nicht erfaßt werden und die\nim Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten eintreten und ra-\nDie Informationen über Ereignisse nach Artikel 1 müssen\ndiologische Auswirkungen im Hoheitsgebiet des anderen\nalle verfügbaren Angaben enthalten, die es ermöglichen, das\nStaates haben können, wird das in dieser Vereinbarung vorge-\nRisiko abzuschätzen, insbesondere\nsehene Informationsverfahren ebenfalls angewendet. Informa-\n- Tag, Uhrzeit und Ort des Ereignisses,                           tionen über Daten, die unter die militärische Geheimhaltungs-\n- Art und Ursache des Ereignisses,                                pflicht fallen, werden jedoch nicht übermittelt.\n- Merkmale der etwaigen Emission (Art, physikalische und\nchemische Form sowie, soweit möglich, Menge der emittier-                                 Artikel 13\nten radioaktiven Stoffe),                                         Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über\nnicht unter Artikel 1 fallende Ereignisse, die in ihren zivilen\n- voraussichtliche zeitliche Entwicklung der Emission,\nkerntechnischen Anlagen eintreten und bei der in grenznahen\n- Art des Mediums der Ausbreitung (Luft und/oder Wasser),         Gebieten wohnenden Bevölkerung Besorgnis erregen könn-\n- meteorologische und hydrologische Gegebenheiten, die            ten.\neine Voraussage über die Ausbreitung der emittierten radio-    Die Einzelheiten dieses Informationsaustausches können er-\naktiven Stoffe erlauben.                                       forderlichenfalls durch einen Briefwechsel zwischen den in Ar-\ntikel 3 genannten Behörden näher bestimmt werden.\nArtikel 9\nDie Informationen über Ereignisse nach Artikel 1 müssen                                   Artikel 14\ndurch die verfügbaren Angaben über Maßnahmen ergänzt                 Die Zuständigkeit der Behörden für die Durchführung dieser\nwerden, die zum Schutz der Bevölkerung in dem betreffenden        Vereinbarung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der\nLand ergriffen oder geplant sind.                                 beiden Staaten.\nArtikel 15\nArtikel 10\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nInformationen über die Entwicklung der Situation auf beiden     nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nSeiten, insbesondere über die Beendigung einer Situation, die      über der Regierung der Französischen Republik innerhalb von\nauf Ereignissen nach Artikel 1 beruht, sind Gegenstand zu-         drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-\nsätzlicher Meldungen.                                              teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 11\nArtikel 16\nBei einem Ereignis nach Artikel 1 kann jede Vertragspartei\neine oder gegebenenfalls zwei Verbindungspersonen benen-             Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich die\nnen und diese nach vorheriger Absprache zwischen den in Ar-       Vertragsparteien gegenseitig mitteilen, daß die innerstaatli-\ntikel 3 genannten Behörden in das Hoheitsgebiet des anderen       chen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind. Sie\nStaates entsenden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen         kann jederzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wer-\ndes Möglichen die Erfüllung des Auftrags dieser Verbindungs-      den; die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Notifikation\npersonen erleichtern, insbesondere den Grenzübertritt und         an die andere Vertragspartei wirksam.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Vertre-\nter der beiden Regierungen diese Vereinbarung unterschrie-\nben.\nGeschehen zu Bonn am 28. Januar 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans Werner Lautenschlager\nFür die Regierung der Französischen Republik\nJean-Pierre Brunet"]}