{"id":"bgbl2-1981-30-2","kind":"bgbl2","year":1981,"number":30,"date":"1981-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/30#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_30.pdf#page=22","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976","law_date":"1981-09-01T00:00:00Z","page":890,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["890                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-    chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-            den.\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nArtikel 7\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 5                                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-        von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-      genteilige Erklärung abgibt.\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 6                                                           Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-          Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 21. Juli 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976\nVom 1. September 1981\nDas Internationale Kaffee-übereinkommen von 1976\n(BGBI. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 62 für folgen-\nden weiteren Staat endgültig in Kraft getreten:\nThailand                                 am 3. Juli 1981\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBl.11 S. 619).\nBonn, den 1. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}