{"id":"bgbl2-1981-30-1","kind":"bgbl2","year":1981,"number":30,"date":"1981-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/30#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_30.pdf#page=21","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-08-31T00:00:00Z","page":889,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981                                      889\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. August 1981\nIn Nairobi ist am 21. Juli 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Juli 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. August 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nund                                 der Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\ndie Regierung der Republik Kenia -                   Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         bens „Wasserversorgung Kitale II\" von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nKenia,                                                              Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                  Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    schriften unterliegt.\nin der Republik Kenia beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 1\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia er-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        hoben werden.\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben                                Artikel 4\n,,Wasserversorgung Kitale II\" ein Darlehen bis zu 10 000 000,-        Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nDM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.          der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-"]}