{"id":"bgbl2-1981-3-11","kind":"bgbl2","year":1981,"number":3,"date":"1981-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/3#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-3-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_3.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-01-22T00:00:00Z","page":46,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["46                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung                                               Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                     über den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 136                                   des Übereinkommens Nr.138\nder Internationalen Arbeitsorganisation                     der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Schutz vor den durch Benzol                                    über das Mindestalter\nverursachten Vergiftungsgefahren                            für die Zulassung zur Beschäftigung\nVom 20. Januar 1981                                          Vom 20. Januar 1981\nDas Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den Schutz             Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Ar-\nvor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren        beitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-\n(BGBI. 1973 II S. 958) wird nach seinem Artikel 16           alter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II\nAbs. 3 für die                                               S. 201) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nTschechoslowakei                    am 23. April 1981        Bulgarien                          am 23. April 1981\nHonduras                           am 9. Juni 1981\nin Kraft treten.\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II                   Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nS.1361).                                                     Bekanntmachung vom 6. Februar 1980 (BGBl.11 S. 199).\nBonn, den 20. Januar 1981                                    Bonn, den 20. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                           Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                   Im Auftrag\nDr. Bertele                                                  Dr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Januar 1981\nIn Tunis ist am 13. Dezember 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1981                                       47\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-\nund\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\ndie Regierung der Tunesischen Republik -              in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      ren.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-                                     Artikel 3\nschen Republik,                                                     Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-     und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ngen und zu vertiefen,                                             Tunesischen Republik erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                      Artikel 4\nDie Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nin der Tunesischen Republik beizutragen -                         von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nsind wie folgt übereingekommen:                               ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nArtikel 1                            reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nlicht es der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen      unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-\nhensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-                                  Artikel 5\nfurt am Main, für folgende Vorhaben, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt ist, Darlehen bis zu insge-        Lieferungen und Leistungen für Vorhaben gemäß Artikel 1\nsamt 89,8 Millionen DM (in Worten: neunundachtzig Millionen       Buchstaben a, c, d, e, die aus den Darlehen finanziert werden,\nachthunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen; davon              sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im\nstammen 4,8 Millionen DM (in Worten: vier Millionen achthun-      Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nderttausend Deutsche Mark) aus Mitteln, die aus früheren Zu-\nsagen zu reprogrammieren sind. Aus dem insgesamt zur Ver-                                    Artikel 6\nfügung stehenden Betrag können Darlehen für folgende Vor-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nhaben aufgenommen werden:                                         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\na) ,,Wasserversorgung ländlicher Streusiedlungen\" bis zu 25       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nMillionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-      chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nsche Mark);                                                  den.\nb) ,,Förderung der Klein- und Mittelindustrie\" bis zu 18,3 Mil-                              Artikel 7\nlionen DM (in Worten: achtzehn Millionen dreihundert-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ntausend Deutsche Mark);                                      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nc) ,,Förderung des Fischereiwesens\" bis zu 35 Millionen DM        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark);         land gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik in-\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nd) ,,Regionalentwicklung Mahdia\" bis zu 8 Millionen DM (in        eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nWorten: acht Millionen Deutsche Mark);\ne) ,,Ableitung des Oued Ousafa zum Staudamm Lakhmes\" bis                                     Artikel 8\nzu 3,5 Millionen DM (in Worten: drei Millionen fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark).                                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft .\n. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                Geschehen zu Tunis am 13. Dezember 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 2\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\nKahle\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                 Für die Regierung der Tunesischen Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                   M. Ahmed Ben Arfa","48                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 89.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Vertagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                           Poatvertriebaatüctt · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis B\nVölkenechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1980\nFormat DIN A 4-Umfang 448 Seiten\nDer Fundstellennachweis B\nNeuauflage                                                     enthält die von der Bundesrepublik Deutschland\nund ihren Rechtsvorgängern\nsoeben erschienen!                                             abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR,\ndie im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger\nund deren Vorgängern veröffentlicht wurden\nund die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind\noder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 23,65 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\nbezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 6,5 %.\nAnschrift: ,,Bundesgesetzblatt\" Postfach 13 20, 5300 Bonn 1."]}