{"id":"bgbl2-1981-28-8","kind":"bgbl2","year":1981,"number":28,"date":"1981-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_28.pdf#page=11","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-08-24T00:00:00Z","page":667,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981                                        667\nArtikel 4                               Regierung der Republik Costa Rica innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nDie Vertragsparteien werden sich um eine Zusammenarbeit\nrung abgibt.\nauf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des\nHörfunks bemühen.\nArtikel 8\nArtikel 5                                  Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Regierungen\nDie Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-        einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraus-\narbeit auf dem Gebiet der Jugend- und Erwachsenenbildung,        setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nden Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit im Bereich\ndes Sports zu fördern.\nArtikel 6                                                          Artikel 9\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der         Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ge-\nSprache, der Kultur und der Literatur der anderen Vertrags-     schlossen, vom Zeitpunkt seines lnkrafttretens an gerechnet.\npartei zu fördern.                                              Sofern es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist\nvon fünf Jahren schriftlich gekündigt wird, verlängert sich sei-\nArtikel 7\nne Gültigkeit auf unbestimmte Zeit, und es bleibt in Kraft, b1s\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht   eine der Vertragsparteien es mit einer Frist von sechs Monaten\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der      schriftlich kündigt.\nGeschehen zu San Jose am 29. August 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Scholl\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Costa Rica\nLic. Bernd Niehaus\nMinister a. i.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Phlllpplnen\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. August 1981\nIn Manila ist am 10. Juni 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Rergierung der Republik der Philippinen über\nfinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 10. Juni 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. August 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","668                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nin der Republik der Philippinen erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nder Philippinen,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\ngen und zu vertiefen,                                               von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nin der Republik der Philippinen beizutragen -                        dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nArtikel 1                                schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           gelegt wird.\nes der Philippine Ports Authority, bei der Kreditanstalt für Wie-                              Artikel 6\nderaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Zwei weitere\nContainer-Kräne für den Hafen Manila\" ein Darlehen bis zu               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n13 500 000,00 DM (In Worten: dreizehn Millionen fünfhundert-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\ntausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                                  rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft1i-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nden.\nArtikel 2                                                           Artikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu            Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                Deutschland gegenüber der Regierung der Republik der Philip-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.               pinen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen wird gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-                                    Artikel 8\nlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nVerträge garantieren.                                               Kraft.\nGeschehen zu Manila am 10. Juni 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H. Feilner\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nCarlos P. Romulo"]}