{"id":"bgbl2-1981-28-7","kind":"bgbl2","year":1981,"number":28,"date":"1981-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/28#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-28-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_28.pdf#page=6","order":7,"title":"Bekanntmachung des Protokolls über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten","law_date":"1981-08-17T00:00:00Z","page":662,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["662                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Protokolls über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten\nVom 17. August 1981\nDas von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Neuilly-sur-Seine am\n16. Februar 1977 unterzeichnete Protokoll vom 17. Dezember 1975 über die Nutzung\neines voroperationellen Wettersatelliten ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland                                              am     29. April 1977\nin Kraft getreten.\nDas Protokoll ist zum selben Zeitpunkt für\nFrankreich\nItalien\nVereinigtes Königreich\ndie Europäische Weltraumorganisation\nund für die\nSchweiz                                                                 am     14. März 1979\nin Kraft getreten. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. August 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nDr. Lehr\nProtokoll\nüber die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten\nDie Vertragsregierungen dieses Protokolls (im folgenden als    Vorkehrungen zu treffen, um eine Unterbrechung im Manage-\n,,Regierungen\" bezeichnet),                                       ment und in der Kontrolle des Meteosat während der Nut-\nzungsphase zu vermeiden;\nund\ndie Europäische Weltraumforschungsorganisation, die seit          gestützt auf den Beschluß des Rates der Organisation, wo-\ndem 31. Mai 1975 ihre Tätigkeit unter dem Namen Europäische       nach der Rat sich damit einverstanden erklärt, daß die Orga-\nWeltraumorganisation ausübt (Im folgenden als „Organisa-          nisation die Verantwortung für das Management und die Kon-\ntion'' bezeichnet),                                               trolle des Meteosat auch über den auf seine Einbringung in die\nUmlaufbahn folgenden sechsmonatigen Zeitraum hinaus\neingedenk der „Vereinbarung zwischen bestimmten Mit-           übernimmt (ESRO/C/MIN/73);\ngliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisa-\ntion und der Europäischen Weltraumforschungsorganisatlon             gestützt auf Artikel VIII des am 14. Juni 1962 zur Unterzeich-\nüber die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms\", die       nung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer Euro-\nam 12. Juli 1972 in Neuilly-sur-Seine zur Unterzeichnung auf-     päischen Weltraumforschungsorganisatlon;\ngelegt wurde und am 29. September 1972 in Kraft getreten ist\ngestützt auf das am 30. Mai 1975 unterzeichnete Überein-\nund die durch den Programmrat am 29. März 1973 geändert\nkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorgani-\nwurde (im folgenden als „Vereinbarung\" bezeichnet);               sation,\neingedenk dessen, daß der Zweck der Vereinbarung die              haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:\nDurchführung eines Programms Ist, das den Entwurf, die Ent-\nwicklung, den Bau, die Einbringung in eine Umlaufbahn, das                                      Artikel 1\nManagement und die Kontrolle eines voroperationellen Wet-\n1. Die Regierungen nehmen die Nutzungsphase des\ntersatelliten (im folgenden als „Meteosat\" bezeichnet) umfaßt;\nMeteosat in Angriff, die sechs Monate nach dessen erster er-\nfolgreicher Einbringung in die Umlaufbahn beginnt.\neingedenk des der Organisation erteilten Auftrags, Meteo-\nsat während eines Zeitraums von sechs Monaten nach seiner            2. Die Organisation führt die Nutzungsphase für die Regie-\nEinbringung in die Umlaufbahn zu erproben;                        rungen in enger Verbindung mit deren meteorologischen\nBehörden in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Pro-\nim Hinblick darauf, daß das Management eines operationel-      grammrates durch. Die in dieser Phase durchzuführenden Auf-\nlen meteorologischen Systems, bestehend aus einem Welt-           gaben und die erwarteten Ergebnisse sind in Anlage A be-\nraumsegment und einem damit verbundenen Erdsegment, von           schrieben.\neinem europäische meteorologische Behörden vertretenden                                         Artikel 2\nOrgan übernommen werden soll;\nDie Organisation übernimmt das Management und die\nKontrolle des Meteosat für einen Zeitraum bis zu zweieinhalb\nin dem Wunsch, gleichwohl entsprechend dem Vorschlag            Jahren, beginnend nach dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nder Konferenz der Wetterdienstedirektoren die erforderlichen       Zeitraum von sechs Monaten.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981                                           663\nArtikel 3                                  nem Inkrafttreten ebenfalls nach Maßgabe des Artikels 13 Ab-\nDie Organisation kann Einrichtungen und Organe ihrer Mit-          satz 5 der Vereinbarung beitreten. Der Programmrat kann im\ngliedstaaten um Mitwirkung bei der Durchführung bestimmter            Rahmen der Beitrittsbedingungen unter anderem verlangen,\nTeilaufgaben bitten.                                                   daß der betreffende Mitgliedstaat einen Beitrag zu den im Rah-\nmen der Vereinbarung vorgenommenen Investitionen zahlt,\nArtikel 4                                   und dessen Höhe festlegen. Dieser Beitrag wird den Teilneh-\nDie Regierungen sollen sicherstellen, daß die Zusammen-             mern der Vereinbarung im Verhältnis der von ihnen nach der\nsetzung ihrer nationalen Delegation im Programmrat dem me-             Vereinbarung zu zahlenden Beiträge gutgeschrieben.\nteorologischen Charakter der Nutzungsphase entspricht.\n6. Ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der nicht Ver-\ntragspartei der Vereinbarung ist, kann nach Inkrafttreten des\nArtikel 5                                  Protokolls nach dem gleichen Verfahren, wie es in Artikel 14\n1. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Nutzungs-          der Vereinbarung vorgesehen ist, Vertragspartei dieses Proto-\nphase durch die Organisation ergeben, werden von den Regie-            kolls werden.\nrungen innerhalb eines Finanzrahmens von 14, 15 Millionen                                          Artikel 9\nRechnungseinheiten (zum Preisstand von Mitte 1975) ge-                     1. Die Bestimmungen der Vereinbarung finden sinngemäß\ntragen.                                                                 Anwendung auf dieses Protokoll. Jedoch sind im Falle eines\n2. Die Jahreshaushaltspläne für die Nutzungsphase wer-               Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Vereinbarung\nden vom Programmrat mit Zweidrittelmehrheit angenommen.                 und den Bestimmungen des Protokolls letztere maßgebend.\n3. Die Kosten für die Durchführung der Nutzungsphase so-                2. Die diesem Protokoll beigefügten Anlagen sind Bestand-\nwie der Beitragsschlüssel sind in Anlage B dargelegt.                   teil dieses Protokolls.\n3. Dieses Protokoll kann vor Ablauf des in Artikel 2 genann-\nArtikel 6                                  ten Zeitraums durch einen mit Zweidrittelmehrheit der minde-\nstens zwei Drittel der Beiträge aufbringenden Regierungen ge-\nBei der Erbringung von Dienstleistungen für Benutzer stellen\nfaßten Beschluß des Programmrates oder dann außer Kraft\ndie Organisation und die Regierungen sicher, daß im Falle ei-\ngesetzt werden, wenn das Management des Meteosat durch\nner Funktionsstörung oder eines Versagens des Meteosat-\neinen mit Zweidrittelmehrheit der mindestens zwei Drittel der\nSystems die Organisation oder die Regierungen nicht haftbar\nBeiträge aufbringenden Regierungen gefaßten Beschluß des\ngemacht werden können.\nProgrammrates einem europäische meteorologische Be-\nhörden vertretenden Organ übertragen wird. Der letztge-\nArtikel 7                                  nannte Beschluß erstreckt sich auch auf die Übertragung der\nDie Organisation hat darüber zu wachen, daß das Meteosat-           in Artikel 11 genannten Anlagen und Ausrüstungen.\nSystem so weit wie möglich mit anderen Wettersatelliten-                  4. Jede Regierung hat das Recht, spätestens am 31. März\nsystemen koordiniert wird. Zu diesem Zweck sorgt die Organi-           1977 durch schriftliche Notifikation an die Organisation von\nsation im Rahmen des Möglichen dafür, daß die interessierten           diesem Protokoll zurückzutreten. Beabsichtigt eine Regierung,\nWetterdienste in internationalen Koordinierungssitzungen an-           dieses Recht in Anspruch zu nehmen, so setzt sie die Organi-\ngemessen vertreten werden.                                             sation spätestens drei Monate vor der Absendung dieser\nschriftlichen Notifikation davon in Kenntnis. Die Wirkung des\nArtikel 8                                  Rücktritts beginnt sechs Monate nach der Notifikation.\n1. Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien der Verein-      Kündigen eine oder mehrere Regierungen vor dem 1. Januar\nbarung und die Organisation vom 1. Januar 1976 bis                     1977 ihre Absicht an, von dem Protokoll zurückzutreten, so\n30. September 1976 zur Unterzeichnung auf.                             können die übrigen Regierungen ebenfalls zurücktreten und\nihren Rücktritt bis spätestens 31. März 1977 notifizieren, ohne\n2. Die Staaten werden nach den in Artikel 13 Absatz 2 der           die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten zu müssen.\nVereinbarung vorgesehenen Verfahren Vertragsstaaten die-\nses Protokolls.                                                                                    Artikel 10\n3. Das Protokoll tritt in Kraft, sobald die Organisation und            Jede Regierung hat das Recht, bei oder nach der Unter-\nStaaten, die zwei Drittel der in Anlage B genannten Gesamt-             zeichnung dieses Protokolls oder bei ihrem Beitritt zu diesem\nbeitragssumme aufbringen, es ohne Vorbehalt der Ratifikation            Protokoll eine nationale meteorologische Behörde unter ihrer\nunterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Genehmigungsur-             Hoheitsgewalt zu benennen, die dieses Protokoll in ihrem Na-\nkunde hinterlegt haben.                                                 men durchführen wird. Zu diesem Zweck kann zwischen der\n4. Ein Mitgliedstaat der Organisation, der Vertragspartei            betreffenden Behörde und der Organisation ein Zusammen-\nder Vereinbarung ist, aber dieses Protokoll nicht innerhalb der         arbeitsabkommen geschlossen werden.\nin Absatz 1 genannten Frist unterzeichnet hat, kann ihm nach\nseinem Inkrafttreten nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 5                                         Artikel 11\nder Vereinbarung beitreten.                                                Die Organisation, die für die Regierungen handelt, ist Eigen-\n5. Ein Mitgliedstaat der Organisation, der nicht Vertrags-           tümerin der für die Zwecke dieses Protokolls erworbenen\npartei der Vereinbarung ist, kann diesem Protokoll nach sei-            Anlagen und Ausrüstungen.\nZu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehö-\nrig befugten Vertreter dieses Protokolls unterschrieben.\nGeschehen zu Neuilly-sur-Seine am 17. Dezember 1975 in\ndeutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist, In einer Urschrift, die\nim Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt\nwird; diese übermittelt allen Regierungen und der Organisation\nbeglaubigte Abschriften.","664                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAnlage A\nzum Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten\n1. Beschreibung der Aufgaben der Organisation.                           der Ergebnisse des Systems an Stelle der unberichtig-\nten Daten verwendet werden.\nDie in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erwähnten Aufga-\nben sind im wesentlichen wie folgt:                                d. Eine Auswahl zweckmäßig aufbereiteter und mit Be-\nzugsdaten versehener Bilddaten wird über den Satelli-\na. Wartung der in Abschnitt 2.2 der Anlage Ader Verein-               ten verteilt. Das Auswahl- und das Übertragungsverfah-\nbarung beschriebenen Erdsegmentanlagen; hierzu                   ren wird so flexibel gestaltet, daß es je nach den Erfah-\ngehört auch die Verwaltung und Verbesserung der                  rungen nach den Weisungen des Programmrates geän-\n,.Software\";                                                     dert werden kann. Die Auswahl soll zunächst so getrof-\nb. Betrieb dieser Anlagen zwecks Überwachung und                      fen werden, daß alle drei Stunden digitale Bilder von der\nSteuerung des Satelliten in der Umlaufbahn;                       vollen Scheibe, alle 30 Minuten digitale und analoge Bil-\nder der Zone Europa-Atlantik und mindestens alle drei\nc. Auswertung der Telemetriedaten und Untersuchung                    Stunden analoge Bilder von den übrigen (in Segmenten\nder Satellitenleistung in der Umlaufbahn; Optimierung             aufgeteilten) Zonen übertragen werden.\nder Betriebsarten;\ne. Gemäß der zwischen der Organisation und der zustän-\nd. Betrieb der Erdsegmentanlagen zwecks Erfassung,                    digen französischen Behörde geschlossenen Verein-\nVerarbeitung und Verteilung von Daten nach Maßgabe                barung werden die in Lannlon empfangenen und in ein\nvon Ziffer 2;                                                     geeignetes Format gebrachten Daten der SMS/GOES-\ne. Speicherung und Wiederauffinden der durch Meteosat                 Satelliten der Vereinigten Staaten (soweit vorhanden)\nerfaßten Daten nach Maßgabe von Ziffer 2 Absatz a;                über Meteosat verteilt. Der Übertragungszeitplan wird\nflexibel sein, es wird jedoch damit gerechnet, daß\nf.  Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Benutzern.                täglich acht digitale und fünfzehn analoge Bilder über-\ntragen werden.\n2. Beschreibung der Ergebnisse.                                       f. Das tägliche Übertragungsprogramm wird auch unge-\nfähr 32 analoge WEFAX-Aufzeichnungen umfassen, für\nDie in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erwähnten erwar-\ndie die verarbeiteten Daten von Meteosat (z. B. Wolken-\nteten Ergebnisse sind im folgenden beschrieben.\ngipfelhöhen) oder die von Wetterdiensten in Form von\nDie Güte und Menge der in der Nutzungsphase zu erbrin-               Karten übertragenen Daten als Grundlage dienen\ngenden Daten wird von der Leistung des Meteosat-                     werden.\nSystems als Ganzes abhängen. Nachstehend sind die\ng. Die Meteosat-Bilddaten werden im Meteorologischen\nDaten aufgeführt, die zu erbringen sind, wenn das System\nAuswertezentrum verarbeitet, um soweit wie möglich\nvöllig vorschriftsmäßig funktioniert. Ist die Leistung von\nfür jedes der rd. 3 000 Bildsegmente der innerhalb des\nvornherein weniger gut oder nimmt sie nach einiger Zeit ab,\nnutzbaren Gesichtsfeldes des Satelliten liegenden\nkönnen möglicherweise nicht alle nachstehend aufge-\nZone die nachstehend aufgeführten meteorologischen\nführten Daten geliefert werden, aber die Organisation wird\nGrößen zu bestimmen (die eingeklammerten Zahlen ge-\nsich nach besten Kräften bemühen, alle dem Leistungs-\nben an, wie oft jedes dieser Ergebnisse täglich geliefert\nvermögen des Systems entsprechenden Ergebnisse zu er-\nwird):\nbringen.\n- Wind - nach der Wolkenbewegung - in möglichst\na. Alle dreißig Minuten werden Bilder von der gesamten\nvielen Höhenbereichen (2);\nvom Satelliten aus sichtbaren Scheibe empfangen, die\nvom Infrarot-Kanal ständig, vom Kanal für den sichtba-          - Meeresoberflächentemperatur (2);\nren Spektralbereich bei Tageslicht und vom Kanal für            - Wolkengipfelhöhe (4);\ndie Bestimmung des Wasserdampfgehaltes nur bei Ein-             - Wolkenanalyse [Wolkenart und -decke] (4);\nschaltung dieses Kanals geliefert werden. Die Bilder            - Strahlungsbilanz (1 );\nwerden von einem Rechner verarbeitet, um Mängel des\nRadiometers so weit wie möglich auszugleichen. Diese            - Wasserdampfgehalt (2).\nkorrigierten (,.vorverarbeiteten\") Bilder werden in digi-       Diese Ergebnisse werden über die eigens dafür vorge-\ntaler und photographischer Form gespeichert und die-            sehene Anschlußstelle in das meteorologische Fern-\nnen als Grundlage für die weiter unten beschriebenen            meldenetz (GTS) eingegeben oder über den Satelliten\nErgebnisse.                                                     verteilt; sie werden auch gespeichert.\nb. Die Bilder werden zur Bestimmung des scheinbaren               h. Die von den Datensammelplattformen (OCP) übertrage-\nStandortes von Bezugspunkten und, davon ausgehend,              nen Daten werden von der Bodenanlage Meteosat\nin Verbindung mit anderen Telemetriedaten zur Erstel-            (GFM) empfangen. Sie werden verarbeitet, aufbereitet,\nlung eines Verzerrungsmodells jedes Bildes herange-             mit Bezugsdaten versehen und, wie mit der für den Be-\nzogen, das die Abweichungen zwischen dem tatsäch-               trieb der jeweiligen Datensammelplattform zuständigen\nlichen Standort von Punkten auf dem Bild und dem-               Stelle vereinbart, den Nutzern zur Verfügung gestellt.\njenigen Standort angibt, den die Punkte hätten, wenn\ni. Steuersignale (zur Abfrage) werden gemäß den verein-\nder Satellit eine ideale Position und Ausrichtung hätte.\nbarten Erfordernissen der für den Betrieb der Daten-\nDie Verzerrungsmodelle werden auch gespeichert und\nsammelplattformen zuständigen Stellen über den\nkönnen ebenfalls bei der Weiterverarbeitung der Bilder\nSatelliten an die Datensammelplattformen übertragen.\nverwendet werden.\nc. Es ist vorgesehen, daß rd. 20 % der Bilddaten „berich-      3. Revisionsklausel.\ntigt'', d. h. in eine von der Position und Lage des Satel-\nliten unabhängige Projektion umgewandelt werden.              Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß des Pro-\nDiese berichtigten Daten können bei der Ausarbeitung          grammrates revidiert werden.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981                                                   665\nAnlage B\nzum Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten\n1. Kosten der Arbeiten der Nutzungsphase.                              2. Beitragsschlüssel.\nDer in Artikel 5 dieses Protokolls auf 14, 15 Millionen Rech-          Die Regierungen beteiligen sich nach folgendem Schlüssel\nnungseinheiten festgelegte Gesamtfinanzrahmen basiert                  an den Kosten der Durchführung der Nutzungsphase durch\nauf folgenden Schätzungen und auf der Annahme, daß die                 die Organisation nach diesem Protokoll:\nOrganisation für die gesamte Nutzungsphase zuständig ist.\nStaaten                        Beitragsanteile\nPreisstand:                                                               V. H.\nMitte 1975\nMillionen R. E.\nDeutschland .................... .                   25,66\na. Überwachung der Leistung des                                        Belgien ........................ .                     4,06\nMeteosat in der Umlaufbahn.                                                                                               2,41\nDänemark ...................... .\nDie Ausgaben für das Weltraumseg-                                  Frankreich ..................... .                   23,70\nment werden unter Zugrundelegung der                                                                                    15,07\nItalien .......................... .\nin Anlage A beschriebenen Aufgaben\nwie folgt veranschlagt, für:                                       Vereinigtes Königreich .......... .                  20,60\n- Auswertung der Telemetriedaten;                                   Schweden ..................... .                       5,02\n- technische Unterstützung des Ope-                                 Schweiz ....................... .                      3,48\nrationspersonals zwecks Optimie-\nrung der Betriebsarten;                                         Insgesamt ...................... .                100,00\n- administrative Unterstützung durch\ndie Organisation;\n- internes Personal der Organisation\n3. Zeitplan.\nund das mit der Entwicklung des\nSatelliten beauftragte Personal des                              Die Organisation stellt in der Mitte jedes Jahres für das fol-\nKonsortiums, das insgesamt rd.                                    gende Jahr einen festen Zeitplan für die Verpflichtungser-\n23 Mann/Jahre darstellt .......... .                              mächtigungen und Ausgabemittel auf. Der nachstehend\nb. Meteosat-Operationen in der                                          aufgeführte Zeitplan, der auf der Annahme beruht, daß die\nUmlaufbahn.                                                          Nutzungsphase am 1. Januar 1978 beginnt, soll als Anhalt\ndienen.\nDie Kosten für die in Anlage A aufge-\nführten Arbeiten lassen sich wie folgt                                     In Millionen R.E. nach dem Preisstand von Mitte 1975\naufschlüsseln:\n- Personalkosten .................. .               7,8                                      Verpflichtungs-       Ausgabemittel\nermächtigungen\n- Dienstleistungen zur Unterhaltung\nder Datenverarbeitungszentrale ....             3,25\n1977 .........                 2,3                   0,3\n- Betriebskosten, einschließlich der\n1978 .........                 5,7                    5,7\nVerbrauchsgüter, Miete von Fern-\nsprech- und Fernschreibleitungen,                                1979 .........                 4,45                   5,45\nBeteiligung an den Betriebskosten                                1980 .........                 1,70                   2,70\nvon Redu und Odenwald ......... .               2,1\nInsgesamt ....               14,15                  14,15\nGesamtkosten der Nutzung ....... .            14,15\n4. Berichte der Organisation über die finanzielle Lage und\nden Stand der Verträge.\nDer Generaldirektor der Organisation erteilt die notwendi-\ngen Weisungen für die Vorlage von Berichten über den\nStand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die\nBeitragsabrufe, den jeweiligen Ausgabenstand und die\nneuesten Gesamtkostenschätzungen für das Programm\nnach den einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung\nder Organisation über die Re,:hnungslegung (Kapitel III\nAbschnitt VI der Finanzordnung) und nach den vom Rat der\nOrganisation erlassenen Bestimmungen über die ihm re-\ngelmäßig vorzulegenden Berichte (ESRO/C/306, Add. 2,\nRev. 1).\n5. Revlslonsklausel.\nDie Ziffern 1 und 2 dieser Anlage können auf einstimmigen\nBeschluß des Programmrates revidiert werden. Die Ziffer 4\nkann vom Programmrat mit Zweidrittelmehrheit revidiert\nwerden.","666                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-costaricanischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 24. August 1981\nDas in San Jose am 29. August 1979 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Costa Rica\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 21 . Mai 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. August 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rica\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatz 1 sind ins-\nbesondere Schulen, Kulturinstitute, Bibliotheken und ähnliche\nund\nwissenschaftliche und kulturelle Institutionen.\ndie Regierung der Republik Costa Rica -\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften\nvon dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren         dieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Fami-\nVölkern auf dem Gebiet der Kultur, einschließlich der Wissen-     lienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen\nschaft und Bildung zu verstärken, und                             Rechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße Durchführung\nihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und\nüberzeugt, daß die freundschaftliche Zusammenarbeit und         Ausreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit.\nder kulturelle Austausch das Verständnis für Kultur und\nGeistesleben sowie für die Lebensform des anderen Volkes             (4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gel-\nfördern werden -                                                  tenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,\nBefreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Ziffern (1 ), (2) und (3) genannten Personen und Einrichtungen\nanwendbar sind, zu gewähren.\nArtikel 1\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegen-\nseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und                                    Artikel 3\neinander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.\n(1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus-\ntausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft,\nArtikel 2                                des Unterrichts- und Erziehungswesens, der darstellenden\n(1) Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei bestrebt sein,     und bildenden Künste und der Musik zu fördern.\nkulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rah-          (2) Sie werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Studenten,\nmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter von        Wissenschaftlern und Forschem der anderen Seite Stipendien\nbeiden zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen und nach          zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten zur\nMöglichkeit deren Tätigkeit zu erleichtern und zu fördern.        Verfügung stellen."]}