{"id":"bgbl2-1981-28-6","kind":"bgbl2","year":1981,"number":28,"date":"1981-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_28.pdf#page=1","order":6,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und der United States Nuclear Regulatory Commission über den Austausch technischer Informationen und über Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit","law_date":"1981-08-10T00:00:00Z","page":657,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["657\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                               Z 1998 AX\n1981                Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1981                                                                                                                 Nr. 28\nTag                                                                      Inhalt                                                                                           Seite\n10. 8. 81   Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundes-\nrepublik Deutschland und der United States Nuclear Regulatory Commission über den Austausch\ntechnischer Informationen und über Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit . . . . .                                                                    657\n17. 8. 81   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung· zwischen bestimmten Mitglied-\nstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraum-\nforschungs-Organisation über die Durchführung eines SPACELAB-Programms...............                                                                             660\n17. 8. 81   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitglied-\nstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraum-\nforschungs-Organisation über die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms . . . . . . . . . . .                                                               661\n17. 8. 81   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitglied-\nstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraum-\nforschungs-Organisation über die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms . . . . . . .                                                                   661\n17. 8. 81   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und bestimmten Regierungen, die Mitglieder der Europäischen\nWeltraumforschungs-Organisation sind, über ein Programm der Zusammenarbeit bei der Ent-\nwicklung, Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums in Verbindung mit dem Raum-\ntransportersystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   661\n17. 8. 81   Bekanntmachung des Protokolls über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten                                                                           662\n24. 8. 81   Bekanntmachung des deutsch-costaricanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit                                                                              666\n24. 8. 81   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit................                                                                        667\n25. 8. 81   Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über\nZusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  669\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund der United States Nuclear Regulatory Commission\nüber den Austausch technischer Informationen\nund über Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit\nVom 10. August 1981\nIn Washington ist am 6. Juli 1981 eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister\ndes Innern der Bundesrepublik Deutschland und der Nuclear Regulatory Commission\nder Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicher•\nheit kerntechnischer Einrichtungen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach\nihrem Artikel 11\nam 6. Juli 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1981\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Günter Hartkopf","658                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund der United Stetes Nuclear Regulatory Commission\nüber den Austausch technischer Informationen\nund über Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit\nDer Bundesminister des Innern                     nete Abschaltungen von Reaktoren sowie Vorgänge, die\nder Bundesrepublik Deutschland                     sich auf die Sicherheit beziehen, d. h. bei denen es sich um\n(im folgenden als BMI bezeichnet)                   böswillige störende Eingriffe, Sabotage oder Umgehung\nvon Sicherungsverfahren, -einrichtungen und -personal\nund die\nhandeln kann;\nUnited States Nuclear Regulatory Commission            8. Abdrucke regulatorischer Normen, die von den regulatori-\n(Im folgenden als NRC bezeichnet) -                   schen Organisationen der Vertragsparteien angewandt\nwerden müssen oder zur Anwendung vorgesehen sind.\nim Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse an Sicherheit und\nSicherungsmaßnahmen bei der friedlichen Nutzung der Kern-\nenergie sowie am Austausch diesbezüglicher Erfahrungen und                                  Artikel 2\nhinsichtlich der gemeinsamen Zielsetzung, Sicherheit und Si-       Die Vertragsparteien sind sich einig, daß Berichte außerhalb\ncherung kemtechnischer Einrichtungen und des entsprechen-       des Bereichs des regulatorischen Programms der NRC oder\nden Materials zu verbessern und eine Gefährdung der Öffent-     außerhalb des die Sicherheit kerntechnlscher Einrichtungen\nlichkeit, der Umwelt und der nationalen Sicherheit zu verhin-   und den Strahlenschutz betreffenden Aufgabenkreises des\ndern, nachdem sie In ähnlicher Weise im Rahmen einer fünf-      BMI nicht In diese Ver~inbarung einbezogen sind.\njährigen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen zusammengear-\nArtikel 3\nbeitet haben, die ursprünglich am 1. Oktober 1975 unterzeich-\nnet wurde, und nachdem sie Ihren gemeinsamen Wunsch be-            1. Der Austausch von Informationen auf Grund dieser Ver-\nkundet haben, diese Zusammenarbeit fortzusetzen -               einbarung erfolgt durch Briefe, Berichte und andere Dokumen-\nte sowie durch Besuche und Zusammenkünfte, die von Fall zu\nsind wie folgt übereingekommen:                              Fall vorher vereinbart werden.\n2. Jährlich oder in beiderseits vereinbarten anderen Zeitab-\nArtikel 1                           ständen werden Sitzungen abgehalten, um den Fortgang der\nZusammenarbeit zu überprüfen, Änderungen an den Bestim-\nSoweit es dem BMI und der NRC nach den Gesetzen und\nmungen der Vereinbarung zu empfehlen und Fragen zu erör-\nsonstigen Vorschriften Ihrer Linder gestattet ist, vereinbaren\ntern, die in den Rahmen dieser Vereinbarung fallen. Termin, Ort\ndie Vertragsparteien folgende Arten technischer Informatio-\nund Tagesordnung für diese Sitzungen werden im voraus ver-\nnen auszutauschen, die sich auf die Regelung der Sicherheit\neinbart.\nund der Umwelteinflüsse besonders bezeichneter Kern-\nenergie-Einrichtungen beziehen:                                                             Artikel 4\n1. aktuelle Berichte über technische Sicherheit und Umwelt-       Jede Vertragspartei benennt zur Koordinierung ihres Anteils\nauswirkungen, die durch oder für eine der Vertragsparteien  an der Zusammenarbeit einen Administrator.\nals Grundlage oder zur Unterstützung von regulatorischen    1. Die Administratoren sind die Empfänger aller im Rahmen\nBeschlüssen und Grundsatzverfahren in schriftlicher Form        der Zusammenarbeit übermittelten Dokumente, wozu, so-\nerarbeitet worden sind;                                         fern nichts anderes vereinbart wird, auch Kopien aller Brie-\n2. Dokumente über wichtige Genehmigungsmaßnahmen so-                fe gehören. Die Administratoren sind für die Entwicklung\nwie sicherheits- und umweltrelevante Beschlüsse, die            der Zusammenarbeit im Rahmen der Bedingungen dieser\nkerntechnische Einrichtungen berühren;                          Vereinbarung verantwortlich. Sie treffen auch die Verein-\nbarungen über die kerntechnischen Einrichtungen, die Ge-\n3. ausführliche Unterlagen, In denen das von der NRC ange-          genstand des Informationsaustausches sein sollen sowie\nwandte Verfahren für die Genehmigung und regulatorische         über besondere Dokumente und Normen, die ausgetauscht\nBehandlung t>E-stimmter amerikanischer Einrichtungen be-        werden sollen.\nschrieben wird, die vom BMI als bestimmten Einrichtungen\nähnlich bezeichnet werden, die in der Bundesrepublik        2. Die Administratoren bestimmen die Zahl der zu liefernden\nDeutschland gebaut werden oder geplant sind sowie ent-          Kopien der ausgetauschten Dokumente.\nsprechende Unterlagen über derartige Einrichtungen in der   3. Diese Einzelregelungen sollen unter anderem sicherstel-\nBundesrepublik Deutschland;                                     len, daß ein in etwa ausgewogener Austausch von Informa-\n4. Informationen auf dem Gebiet der Reaktorsicherheitsfor-          tionen erreicht und aufrechterhalten wird.\nschung, die eine frühzeitige Beachtung im Interesse der\nöfffentlichen Sicherheit erfordern, zusammen mit einem                                 Artikel 5\nHinweis auf bedeutsame Folgewirkungen;\nIm allgemeinen können die bei jeder Vertragspartei einge-\n5. Berichte über Betriebserfahrungen, zum Beispiel Berichte    gangenen Informationen ohne weitere Genehmigung der an-\nüber nukleare Störfälle, Unfälle und Abschaltungen sowie   deren Vertragspartei uneingeschränkt verbreitet werden.\nZusammenstellungen historischer Zuverlässigkeitsdaten\n1. Mit Vorrechten verbundene Informationen, zum Beispiel\nüber Bauteile und Systeme;\nprivate, vermögensrechtliche, betriebliche und andere In-\n6. regulatorische Verfahren für die Bewertung der Sicherheit,       formationen, die im Land der absendenden Vertragspartei\nder Schutzvorrichtungen und der Umwelteinflüsse kern-           als vertraulich behandelt und von dieser im Vertrauen dar-\ntechnischer Einrichtungen;                                      auf und unter der Bedingung geliefert werden, daß die emp-\n7. frühzeitige Mitteilung wichtiger Vorgänge, die für die Ver-     fangende Vertragspartei die Informationen vor unbefugter\ntragsparteien von unmittelbarem Belang sind, zum Beispiel      Preisgabe schützt, werden von der absendenden Vertrags-\nschwere betriebliche Störfälle, von der Regierung angeord-     partei als solche bezeichnet und mit dem deutlichen Stern-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981                                      659\npelaufdruck „Nicht zur Verbreitung ohne Genehmigung des        6. Für die Anwendung oder Verwendung von Informationen,\nBMI oder der NRC bestimmt\" oder einem ähnlichen Auf-                die auf Grund dieser Vereinbarung zwischen den Vertrags-\ndruck gekennzeichnet. Die empfangende Vertragspartei                parteien ausgetauscht oder übermittelt werden, ist die Ver-\ndarf solche bevorrechtigten Informationen nicht ohne vor-           tragspartei verantwortlich, welche die Informationen erhält.\nherige schriftliche Genehmigung der absendenden Ver-                Die übermittelnde Vertragspartei übernimmt keine Gewähr\ntragspartei weitergeben, außer in folgenden Fällen:                 dafür, daß solche Informationen für eine bestimmte Ver-\nwendung oder Anwendung geeignet sind.\n- auf amerikanischer Seite an Berater und Auftragnehmer\nder NRC und an mitwirkende Behörden der Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika sowie an andere                                     Artikel 6\nPersonen, die diese Informationen ausschließlich bei Ar-       Diese Vereinbarung zwingt eine Vertragspartei nicht dazu,\nbeiten verwenden, die nach den Bedingungen von Ge-           Maßnahmen zu ergreifen, die mit ihren Gesetzen, sonstigen\nnehmigungen oder Verträgen für kerntechnische Ein-           Vorschriften und grundsatzpolltischen Richtlinien unvereinbar\nrichtungen erforderlich sind, um die Gesundheit und Si-      wären. Sollte es zu einer Kollision zwischen den Bedingungen\ncherheit der Bevölkerung zu schützen;                        dieser Vereinbarung und den vorerwähnten Gesetzen, Vor-\n- auf deutscher Seite an Berater und Auftragnehmer der          schriften und grundsatzpolitischen Richtlinien kommen, so\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und an die          sind sich die Vertragsparteien einig, miteinander zu beraten,\nGenehmigungsbehörden für kerntechnische Einrichtun-          bevor Maßnahmen ergriffen werden.\ngen sowie an andere Personen, die diese Informationen\nausschließlich bei Arbeiten verwenden, die nach den Be-                                 Artikel 7\ndingungen von Genehmigungen oder Verträgen für kern-           Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß die Möglich-\ntechnische Einrichtungen erforderlich sind, um die Ge-       keit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen von der Verfügbarkeit\nsundheit und Sicherheit der Bevölkerung zu schützen.         dafür bestimmter Mittel abhängt. Eine gegenseitige Kostener-\nDies gilt unter der Voraussetzung, daß jede Weitergabe von      stattung ist zwischen den Vertragsparteien nicht vorgesehen.\nbevorrechtigten Informationen nach Ziffer 1 soweit notwen-     Beide Vertragsparteien tragen jeweils die in ihrem Zuständig-\ndig und von Fall zu Fall sowie gemäß einer Vertraulichkeits-   keitsbereich entstehenden Kosten.\nvereinbarung erfolgt.\nArtikel 8\n2. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei,\ndie bevorrechtigte Informationen auf Grund dieser Verein-         Informationen der in der Vereinbarung erfaßten Art sind teil-\nbarung liefert, kann die empfangende Vertragspartei sol-        weise nicht in Dienststellen und Einrichtungen der Vertrags-\nche bevorrechtigten Informationen an einen größeren Kreis       parteien selbst, sondern nur in anderen Dienststellen der Re-\nweitergeben, als dies sonst erlaubt ist. Die Vertragspar-       gierungen verfügbar. Jede Vertragspartei verpflichtet sich da-\nteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren zur Bean-      her, die andere in der Ausrichtung von Versuchen und der Wei-\ntragung und Einholung der Genehmigung für eine derartige       terleitung von Anfragen wegen Informationen an solche Stel-\nweitere Verbreitung zusammen, und Jede Vertragspartei          len zu unterstützen. Dies bedeutet selbstverständlich keine\nwird diese Genehmigung in dem nach ihren innerstaat-           Verpflichtung anderer Stellen, diese Informationen bereitzu-\nlichen Verfahrensgrundsätzen, Gesetzen und sonstigen           stellen.\nVorschriften zulässigen Umfang erteilen.                                                   Artikel 9\n3. Eine Vertragspartei, die auf Grund dieser Vereinbarung be-        Die auf Grund dieser Vereinbarung ausgetauschten Infor-\nvorrechtigte Informationen erhält, hat deren vertraulichen     mationen unterliegen den Regelungen über Patente, die in der\nCharakter zu achten unter der Voraussetzung, daß die In-       Zusatzvereinbarung niedergelegt sind.\nformationen eindeutig als solche kenntlich gemacht sind.\nDie empfangende Vertragspartei hat solchen bevorrechtig-                                  Artikel 10\nten Informationen Schutz in demselben Maß zu gewähren,            Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nwie er von selten der absendenden Vertragspartei gewährt       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nwird.                                                          über der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in-\n4. Gelangt eine der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund        nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung\nzu der Erkenntnis, daß sie nicht in der Lage sein wird, die    eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nin diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen über Nicht-\nweitergabe einzuhalten, oder daß dies begründeterweise                                    Artikel 11\nerwartet werden kann, so unterrichtet sie umgehend die            1. Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nandere Vertragspartei. Die Vertragsparteien treten danach      Kraft und bleibt vorbehaltlich des Absatzes 2 fünf Jahre in\nin Beratungen ein, um ein geeignetes Verfahren festzu-         Kraft, sofern sie nicht von den Vertragsparteien um einen wei-\nlegen.                                                         teren Zeitabschnitt verlängert wird.\n5. Diese Vereinbarung hindert eine Vertragspartei nicht dar-         2. Jede Vertragspartei kann von dieser Vereinbarung zu-\nan, Informationen zu verwenden oder zu verbreiten, die sie    rücktreten, nachdem sie der anderen Vertragspartei sechs\nohne Einschränkung durch eine Vertragspartei aus Quellen       Monate vor dem beabsichtigten Termin ihren Rücktritt schrift-\naußerhalb des Rahmens dieser Vereinbarung erhält.              lich notifiziert hat.\nGeschehen zu Washington am 6. Juli 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nGerhart Baum\nFür die United Stetes Nuclear Regulatory Commission\nNunzlo J. PaMadlno","660                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nPatent-Zusatzvereinbarung                                           1.4 Die Vertragsparteien verzichten im Verhältnis zueinander\nFür jede Erfindung, die während der Laufzeit und im Verfolg          auf die Erstattung der Kosten, die ihnen insbesondere aus\noder auf Grund dieses Austausches technischer Informationen             der Verpflichtung zur Zahlung von Vergütungen, Prämien,\nund dieser Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicher-               Gebühren oder Entschädigungen wegen der Entstehung,\nheit zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundes-                 des Erwerbs oder der Schutzrechtsanmeldung von Erfin-\nrepublik Deutschland (BMI) und der United States Nuclear                dungen erwachsen, die während der Laufzeit der Erneue-\nRegulatory Commission (NRC) gemacht oder konzipiert wird,               rungsvereinbarung vom 6. Juli 1981 und im Verfolg oder\ngilt folgendes:                                                         auf Grund der darin vorgesehenen Programme und Tätig-\nkeiten gemacht oder konzipiert werden; dies gilt auch für\n1.1 Wenn die Erfindung unter Verwendung von Informationen               Vergütungen nach dem deutschen Gesetz über Arbeit-\ngemacht wird, die von einer Vertragspartei, ihren Beratern        nehmererfindungen. Für Erfindungen im Bereich dieser\noder ihren Auftragnehmern auf Grund der Erneuerungs-              Vereinbarung verzichtet die NRC gegenüber dem BMI dar-\nvereinbarung vom 6. Juli 1981 mitgeteilt worden sind, er-         auf, Ansprüche aus dem U.S. Atomic Energy Act von 1954\nwirbt die Vertragspartei, welche die Erfindung macht,             in seiner jeweiligen Fassung geltend zu machen.\nsämtliche Rechte, Ansprüche und Interessen auf und an\nsolcher Erfindung, solcher Entdeckung, solcher Patentan-\nmeldung oder solchem Patent in allen Ländern, jedoch mit      2.   Wird eine Erfindung während der Laufzeit und im Verfolg\nder Verpflichtung, der anderen Vertragspartei eine ge-            oder auf Grund dieser Vereinbarung über den Austausch\nbührenfreie, nicht ausschließliche und unwiderrufliche            technischer Informationen gemacht, so wird diejenige\nsowie mit dem Recht zur Erteilung von Unterlizenzen ver-          Vertragspartei, die diese Erfindung weder macht noch\nbundene Lizenz auf eine solche Erfindung, eine solche             Informationen zu dieser Erfindung beiträgt, keine An-\nEntdeckung, eine solche Patentanmeldung oder ein sol-             sprüche auf Rechte an dieser Erfindung geltend machen.\nches Patent in allen Ländern zu gewähren.\n1.2 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß diese\nVereinbarung auch Patente einbeziehen soll, die nach In-      3.   Bei einer Lizenz, welche die empfangende Vertragspartei\nkrafttreten der Europäischen Patentübereinkommen bei               einem Dritten erteilt, sind die Bedingungen, der die emp-\ndem Europäischen Patentamt erwirkt werden. Sollten sich           fangende Vertragspartei wegen dieser Lizenz unterliegt,\nnach Inkrafttreten der Europäischen Patentüberein-                 auch dem Dritten aufzuerlegen. Der Dritte Ist Insbesonde-\nkommen Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Pa-                re zu verpflichten, Erfindungen oder sonstige Erkenntnis-\ntent-Zusatzvereinbarung ergeben, so kann jede Vertrags-           se, die er bei der Ausübung der Lizenz erwirbt, seinem Li-\npartei diejenigen Änderungen beantragen, die erforderlich         zenzgeber so zur Verfügung zu stellen, daß dieser sie ge-\nsind, um die Anpassung des vorstehenden Artikels zu be-           gebenenfalls im Rahmen dieser Vereinbarung verwerten\nwirken.                                                           kann.\n1.3 Eine Vertragspartei darf keine diskriminierenden Maß-\nnahmen gegen Staatsangehörige der anderen Vertrags-           4.  Die Auswertung von Entdeckungen ist im übrigen vorbe-\npartei im Hinblick auf die Gewährung der unter Nummer 1           haltlich des Artikels 5 der Erneuerungsvereinbarung vom\nerwähnten Lizenzen oder Unterlizenzen ergreifen.                  6. Juli 1981 unbeschränkt möglich.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nzwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nund der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation -\nüber die Durchführung eines SPACELAB-Programms\nVom 17. August 1981\nDie Vereinbarung vom 15. Februar 1973 zwischen be-\nstimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum-\nforschungs-Organisation und der Europäischen Welt-\nraumforschungs-Organisation über die Durchführung\neines SPACELAB-Programms (BGBI. 1975 II S. 1294)\nist nach ihrem Artikel 14 Abs. 3 ferner für\nItalien                         am     27. Oktober 1975\n. Niederlande                      am       6. Februar 1979\nin Kraft getreten.\nBonn, den 17. August 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nDr. Lehr","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981                               661\nBekanntmachung                                               Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung                    über den Geltungsbereich der Vereinbarung\nzwischen bestimmten Mitgliedstaaten                          zwischen bestimmten Mitgliedstaaten\nder Europäischen                                             der Europäischen\nWeltraumforschungs-Organisation                              Weltraumforschungs-Organisation\nund der Europäischen                                         und der Europäischen\nWeltraumforschungs-Organisation                              Weltraumforschungs-Organisation\nüber die Durchführung                                         über die Durchführung\neines Wettersatellitenprogramms                           eines Fernmeldesatelliten-Programms\nVom 17. August 1981                                          Vom 17. August 1981\nDie Vereinbarung vom 12. April 1973 zwischen be-\nstimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum-\nDie Vereinbarung vom 12. Juli 1972 zwischen be-           forschungs-Organisation und der Europäischen Welt-\nstimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum-          raumforschungs-Organisation über die Durchführung\nforschungs-Organisation und der Europäischen Welt-           eines Fernmeldesatelliten-Programms (BGBI. 1975 II\nraumforschungs-Organisation über die Durchführung            S. 1307) ist nach ihrem Artikel 13 Abs. 3 ferner für\neines Wettersatellitenprogramms (BGBI. 1975 II                  Italien                      am    27. Oktober 1975\nS. 1269) ist nach ihrem Artikel 13 Abs. 3 ferner für            Niederlande                  am 14. November 1979\nItalien                          am 27. Oktober 1975         Schweden                     am         6. April 1976\nin Kraft getreten.                                           und nach ihrem Artikel 13 Abs. 5 für\nSpanien                      am 28. September 1979\nin Kraft getreten.\nBonn, den 17. August 1981                                    Bonn, den 17. August 1981\nDer Bundesminister                                           Der Bundesminister\nfür Forschung und Technologie                                für Forschung und Technologie\nIm Auftrag                                                   Im Auftrag\nDr. Lehr                                                     Dr. Lehr\nBekanntmachun51\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund bestimmten Regierungen,\ndie Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation sind,\nüber ein Programm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung,\nBeschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums\nin Verbindung mit dem Raumtransportersystem\nVom 17. August 1981\nDas Übereinkommen vom 14. August 1973 zwischen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nbestimmten Regierungen, die Mitglieder der Europäi-\nschen Weltraumforschungs-Organisation sind, über ein\nProgramm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung,\nBeschaffung und Nutzung eines Weltraumlaborato-\nriums in Verbindung mit dem Raumtransportersystem\n(BGBI. 1975 II S. 1301) ist nach seinem Artikel 14\nBuchstabe C ferner für\nItalien                      am      27. Oktober 1975\nNiederlande                  am        6. Februar 1979\nin Kraft getreten.\nBonn, den 17. August 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nDr. Lehr"]}