{"id":"bgbl2-1981-28-5","kind":"bgbl2","year":1981,"number":28,"date":"1981-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/28#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_28.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-costaricanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1981-08-24T00:00:00Z","page":666,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["666                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-costaricanischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 24. August 1981\nDas in San Jose am 29. August 1979 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Costa Rica\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 21 . Mai 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. August 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rica\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatz 1 sind ins-\nbesondere Schulen, Kulturinstitute, Bibliotheken und ähnliche\nund\nwissenschaftliche und kulturelle Institutionen.\ndie Regierung der Republik Costa Rica -\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften\nvon dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren         dieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Fami-\nVölkern auf dem Gebiet der Kultur, einschließlich der Wissen-     lienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen\nschaft und Bildung zu verstärken, und                             Rechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße Durchführung\nihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und\nüberzeugt, daß die freundschaftliche Zusammenarbeit und         Ausreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit.\nder kulturelle Austausch das Verständnis für Kultur und\nGeistesleben sowie für die Lebensform des anderen Volkes             (4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gel-\nfördern werden -                                                  tenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,\nBefreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Ziffern (1 ), (2) und (3) genannten Personen und Einrichtungen\nanwendbar sind, zu gewähren.\nArtikel 1\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegen-\nseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und                                    Artikel 3\neinander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.\n(1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus-\ntausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft,\nArtikel 2                                des Unterrichts- und Erziehungswesens, der darstellenden\n(1) Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei bestrebt sein,     und bildenden Künste und der Musik zu fördern.\nkulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rah-          (2) Sie werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Studenten,\nmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter von        Wissenschaftlern und Forschem der anderen Seite Stipendien\nbeiden zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen und nach          zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten zur\nMöglichkeit deren Tätigkeit zu erleichtern und zu fördern.        Verfügung stellen."]}