{"id":"bgbl2-1981-28-1","kind":"bgbl2","year":1981,"number":28,"date":"1981-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/28#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_28.pdf#page=4","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung eines SPACELAB-Programms","law_date":"1981-08-17T00:00:00Z","page":660,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["660                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nPatent-Zusatzvereinbarung                                           1.4 Die Vertragsparteien verzichten im Verhältnis zueinander\nFür jede Erfindung, die während der Laufzeit und im Verfolg          auf die Erstattung der Kosten, die ihnen insbesondere aus\noder auf Grund dieses Austausches technischer Informationen             der Verpflichtung zur Zahlung von Vergütungen, Prämien,\nund dieser Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicher-               Gebühren oder Entschädigungen wegen der Entstehung,\nheit zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundes-                 des Erwerbs oder der Schutzrechtsanmeldung von Erfin-\nrepublik Deutschland (BMI) und der United States Nuclear                dungen erwachsen, die während der Laufzeit der Erneue-\nRegulatory Commission (NRC) gemacht oder konzipiert wird,               rungsvereinbarung vom 6. Juli 1981 und im Verfolg oder\ngilt folgendes:                                                         auf Grund der darin vorgesehenen Programme und Tätig-\nkeiten gemacht oder konzipiert werden; dies gilt auch für\n1.1 Wenn die Erfindung unter Verwendung von Informationen               Vergütungen nach dem deutschen Gesetz über Arbeit-\ngemacht wird, die von einer Vertragspartei, ihren Beratern        nehmererfindungen. Für Erfindungen im Bereich dieser\noder ihren Auftragnehmern auf Grund der Erneuerungs-              Vereinbarung verzichtet die NRC gegenüber dem BMI dar-\nvereinbarung vom 6. Juli 1981 mitgeteilt worden sind, er-         auf, Ansprüche aus dem U.S. Atomic Energy Act von 1954\nwirbt die Vertragspartei, welche die Erfindung macht,             in seiner jeweiligen Fassung geltend zu machen.\nsämtliche Rechte, Ansprüche und Interessen auf und an\nsolcher Erfindung, solcher Entdeckung, solcher Patentan-\nmeldung oder solchem Patent in allen Ländern, jedoch mit      2.   Wird eine Erfindung während der Laufzeit und im Verfolg\nder Verpflichtung, der anderen Vertragspartei eine ge-            oder auf Grund dieser Vereinbarung über den Austausch\nbührenfreie, nicht ausschließliche und unwiderrufliche            technischer Informationen gemacht, so wird diejenige\nsowie mit dem Recht zur Erteilung von Unterlizenzen ver-          Vertragspartei, die diese Erfindung weder macht noch\nbundene Lizenz auf eine solche Erfindung, eine solche             Informationen zu dieser Erfindung beiträgt, keine An-\nEntdeckung, eine solche Patentanmeldung oder ein sol-             sprüche auf Rechte an dieser Erfindung geltend machen.\nches Patent in allen Ländern zu gewähren.\n1.2 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß diese\nVereinbarung auch Patente einbeziehen soll, die nach In-      3.   Bei einer Lizenz, welche die empfangende Vertragspartei\nkrafttreten der Europäischen Patentübereinkommen bei               einem Dritten erteilt, sind die Bedingungen, der die emp-\ndem Europäischen Patentamt erwirkt werden. Sollten sich           fangende Vertragspartei wegen dieser Lizenz unterliegt,\nnach Inkrafttreten der Europäischen Patentüberein-                 auch dem Dritten aufzuerlegen. Der Dritte Ist Insbesonde-\nkommen Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Pa-                re zu verpflichten, Erfindungen oder sonstige Erkenntnis-\ntent-Zusatzvereinbarung ergeben, so kann jede Vertrags-           se, die er bei der Ausübung der Lizenz erwirbt, seinem Li-\npartei diejenigen Änderungen beantragen, die erforderlich         zenzgeber so zur Verfügung zu stellen, daß dieser sie ge-\nsind, um die Anpassung des vorstehenden Artikels zu be-           gebenenfalls im Rahmen dieser Vereinbarung verwerten\nwirken.                                                           kann.\n1.3 Eine Vertragspartei darf keine diskriminierenden Maß-\nnahmen gegen Staatsangehörige der anderen Vertrags-           4.  Die Auswertung von Entdeckungen ist im übrigen vorbe-\npartei im Hinblick auf die Gewährung der unter Nummer 1           haltlich des Artikels 5 der Erneuerungsvereinbarung vom\nerwähnten Lizenzen oder Unterlizenzen ergreifen.                  6. Juli 1981 unbeschränkt möglich.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nzwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nund der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation -\nüber die Durchführung eines SPACELAB-Programms\nVom 17. August 1981\nDie Vereinbarung vom 15. Februar 1973 zwischen be-\nstimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum-\nforschungs-Organisation und der Europäischen Welt-\nraumforschungs-Organisation über die Durchführung\neines SPACELAB-Programms (BGBI. 1975 II S. 1294)\nist nach ihrem Artikel 14 Abs. 3 ferner für\nItalien                         am     27. Oktober 1975\n. Niederlande                      am       6. Februar 1979\nin Kraft getreten.\nBonn, den 17. August 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nDr. Lehr"]}