{"id":"bgbl2-1981-27-5","kind":"bgbl2","year":1981,"number":27,"date":"1981-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/27#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_27.pdf#page=22","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße","law_date":"1981-08-13T00:00:00Z","page":650,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["650                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nVom 13. August 1981\nDas Europäische Übereinkommen vom 30. Sep-\ntember 1957 über die internationale Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - BGBI. 1969 II\nS. 1489 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für\nDänemark                          am 1. August 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 16. November 1979 (BGBI.\n1979 II S. 1286).\nBonn, den 13. August 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nund der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Nutzung des Raumtransportsystems\nVom 13. August 1981\nIn Washington ist am 28. April 1981 eine Vereinba-\nrung zwischen dem Bundesminister für Forschung und\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland und der\nNationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten\nStaaten von Amerika über die Nutzung des Raumtrans-\nportsystems unterzeichnet worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrem Artikel IX\nam 30. Juni 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. August 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981                                 651\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Nutzung des Raumtransportsystems\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie        konkreten Bedingungen müssen dieser Vereinbarung ent-\nder Bundesrepublik Deutschland               sprechen und sind zu geeigneten zukünftigen Zeitpunkten in\n(im folgenden als „BMFT\" bezeichnet)            Abkommen über Startdienste oder anderen förmlichen Verein-\nbarungen darzulegen. Um Abkommen über Startdienste und\nund die\nandere förmliche Vereinbarungen zu schließen und um die mit\nNationale Luft- und Raumfahrtbehörde            der Bereitstellung einer Nutzlast für Startdienste und dazuge-\nder Vereinigten Staaten von Amerika            hörige Dienstleistungen verbundenen Verpflichtungen zu er-\n(im folgenden als „NASA\" bezeichnet)            füllen, kann der BMFT einen geeigneten Beauftragten ermäch-\nals Vertragsparteien dieser Vereinbarung          tigen, in seinem Namen für dieser Vereinbarung entsprechen-\n(im folgenden als „Vertragsparteien\" bezeichnet) -     de Zwecke tätig zu werden. Die vom BMFT geförderten Nutz-\nlasten werden auf eigens dafür eingerichteten oder auch\neingedenk der umfangreichen bisherigen Zusammenarbeit      anderen Zwecken dienenden Raumtransporter-Flügen von\nzwischen ihnen bei der Erforschung und Nutzung des Welt-      einer in den Vereinigten Staaten gelegenen Startbasis aus\nraums, die sie mit Befriedigung zur Kenntnis nehmen;          geflogen.\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit bei der Erforschung          In Übereinstimmung mit den am 9. Oktober 1972 verkünde-\nund Nutzung des Weltraums fortzusetzen;                       ten Grundsätzen der Vereinigten Staaten für die Gewährung\nvon Starthilfe erbringt die NASA Startdienste und dazugehöri-\nin Anbetracht dessen, daß die Bundesrepublik Deutschland   ge Dienstleistungen für solche Nutzlasten, die für friedliche\nals Mitgliedstaat der Europäischen Weltraumorganisation (im   Zwecke bestimmt sind und den Verpflichtungen im Rahmen\nfolgenden als „EWO\" bezeichnet) mit der Teilnahme an der      einschlägiger internationaler Abkommen und Vereinbarungen\nEntwicklung des Spacelab durch die EWO wesentlich zur Ent-    sowie anwendbarer Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften\nwicklung des Raumtransportsystems (im folgenden als „STS\"     der Vereinigten Staaten entsprechen.\nbezeichnet) beigetragen hat;\nin dem Wunsch, den Geist der Zusammenarbeit, der sich                                   Artikel II\nzwischen den Vertragsparteien herausgebildet hat, auch auf\nVerantwortlichkeiten\ndie Betriebsphase des STS-Programms auszudehnen;\nDer BMFT und die NASA sind für die angemessene Bereit-\nüberzeugt, daß diese Zusammenarbeit auch weiterhin bei-     stellung einschlägiger technischer, betrieblicher und einsatz-\nden Vertragsparteien zum Nutzen gereichen wird;                spezifischer Informationen und Dienstleistungen verantwort-\nlich, die für die Durchführung von Einsätzen und den Aus-\nin der Erwägung, daß die Regierung der Vereinigten Staaten tausch von Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung er-\nvon Amerika bereit ist, anderen Nationen STS-Startdienste     forderlich und in den jeweiligen Abkommen über Startdienste\nund dazugehörige Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen;    und anderen förmlichen Vereinbarungen festgelegt sind. Bei\nvom BMFT geförderten Spacelab-Einsätzen ist der BMFT\nin dem Bestreben, das STS auf diese Weise für wissen-       berechtigt, Nutzlastspezialisten gemäß 14 CFR 1214.8 zu\nschaftliche, anwendungsorientierte und kommerzielle Zwecke     stellen.\nzu nutzen -\nArtikel III\nsind wie folgt übereingekommen:                                                finanzielle Regelungen\nGebühren für Startdienste und dazugehörige Dienstleistun-\nArtikel 1\ngen, die von der NASA gegen Kostenerstattung zu erbringen\nGegenstand der Übereinkunft                 sind, haben den in dem jeweiligen Abkommen über Startdien-\nDer BMFT und die NASA legen in dieser Vereinbarung ihre    ste dargelegten Grundsätzen und Verfahren zu entsprechen.\ngenerellen Absprachen über die allgemeinen Verpflichtungen        Gebühren für die von der NASA zu erbringenden Startdien-\nder Vertragsparteien und die Bedingungen dar, unter denen     ste und dazugehörigen Dienstleistungen sowie Gebühren für\ndie NASA für Nutzlasten, die auf Ersuchen des BMFT zu star-   die vom BMFT für gemeinsame Projekte und andere gemein-\nten sind, Startdienste und dazugehörige Dienstleistungen ge-  same Tätigkeiten zu erbringenden Dienstleistungen sind von\ngen Kostenerstattung erbringen wird und unter denen der       Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien\nBMFT und die NASA im Rahmen der gemeinsamen Projekte          aufzuführen.\nund anderer gemeinsamer Tätigkeiten Dienstleistungen aus-\ntauschen werden. Zur Erbringung dieser Startdienste und da-\nzugehörigen Dienstleistungen wird man sich des STS bedie-                                 Artikel IV\nnen, dessen Kern der Raumtransporter darstellt.                      Haftung sowie Eigentums-, Patent- und Datenrechte\nDie der Erbringung von Startdiensten und dazugehörigen          In den nach dieser Vereinbarung zu schließenden Abkom-\nDienstleistungen für einzelne Nutzlasten zugrundeliegenden    men über Startdienste oder anderen förmlichen Vereinbarun-","652                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\ngen sind gegebenenfalls die Bedingungen darzulegen, denen           C. Außerkrafttreten\ndie Zuweisung des Haftungsrisikos und die Festlegung von               Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei beendet\nEigentums-, Patent- und Datenrechten unterliegen, die sich             werden. Die Beendigung wird sechs Monate nach einer\nmöglicherweise aus den von der Regierung der Bundesrepu-               schriftlichen Notifikation des Beendigungsbeschlusses\nblik Deutschland und ihren Auftragnehmern und Unterauftrag-            wirksam. Die sich aus an oder vor dem Tag des Außerkraft-\nnehmern und der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-             tretens geschlossenen Abkommen über Startdienste oder\nrika und ihren Auftragnehmern und Unterauftragnehmern zu               anderen förmlichen Vereinbarungen ergebenden Verpflich-\nerbringenden Dienstleistungen ergeben.                                 tungen der Vertragsparteien bleiben vom Außerkrafttreten\ndieser Vereinbarung unberührt.\nArtikel V\nArtikel VII\nRegistrierung von Weltraumgegenständen\nGeltungsbereich\nNach dem Übereinkommen über die Registrierung von in den\nWeltraum gestarteten Gegenständen, das am 14. Januar 1975            Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Ber1in, sofern\nzur Unterzeichnung aufgelegt wurde, registriert der BMFT je-       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nden Teil einer deutschen Nutzlast, der in der Erdumlaufbahn        über der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in-\nvom STS getrennt ist. Die Vereinigten Staaten registrieren das     nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinba-\nSTS sowie alle Bestandteile und Nutzlasten, die in der Erdum-      rung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nlaufbahn nicht vom STS getrennt sind, als einen einzigen Welt-\nraumgegenstand.                                                                               Artikel VIII\nArtikel VI                                                         Streitigkeiten\nGeltungsdauer, Änderung und Außerkrafttreten                  In den nach Artikel I zu schließenden Abkommen über Start-\ndienste und anderen förmlichen Veinbarungen ist ein Verfah-\nA. Geltungsdauer                                                    ren zum Versuch der Beilegung aller Streitigkeiten über Sach-\nSofern nicht durch eine Änderung nach Abschnitt B etwas         oder Rechtsfragen, die sich aus dem jeweiligen Abkommen\nanderes bestimmt wird, tritt diese Vereinbarung am              über Startdienste oder der entsprechenden anderen förmli-\n31. Dezember 1986 außer Kraft; Startdienste und dazuge-         chen Vereinbarung ergeben, festzulegen.\nhörige Dienstleistungen, die gemäß an oder vor diesem Tag\ngeschlossenen Abkommen über Startdienste oder anderen\nArtikel IX\nförmlichen Vereinbarungen nach diesem Tag zu erbringen\nsind, bleiben hiervon unberührt.                                                          Inkrafttreten\nDiese Vereinbarung und alle ihre Änderungen treten erst\nB. Änderung                                                        nach Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und nach\nDiese Vereinbarung kann durch gegenseitiges Einverneh-         Bestätigung durch die Regierung der Bundesrepublik\nmen der Vertragsparteien, das seinen Ausdruck in einer         Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten von\nförmlichen Änderung findet, geändert werden.                   Amerika durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.\nGeschehen zu Washington, D.C., am 28. April 1981 in deut-\nscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nHans-Hilger Haunschild\nStaatssekretär\nFür die Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde\nAlan M. Lovelace\nAmtierender Direktor"]}