{"id":"bgbl2-1981-27-10","kind":"bgbl2","year":1981,"number":27,"date":"1981-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/27#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-27-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_27.pdf#page=25","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-irakischen Abkommens über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit","law_date":"1981-08-17T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981                               653\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-amerikanischen Abkommens                                         Bekanntmachung\nüber Zusammenarbeit bei der                                      über den Geltungsbereich\nKohleverflüssigung mit dem SRC-11-Verfahren                         des Welturheberrechtsabkommens\nVom 14. August 1981                                           Vom 14. August 1981\nDas in Washington am 5. Oktober 1979 unterzeichne-            Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-\nte Abkommen zwischen dem Bundesminister für For-              rechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 11_ 11) ist nach\nschung und Technologie der Bundesrepublik Deutsch-            seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu\nland und dem Energieminsterium der Vereinigten Staa-          diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2\nten von Amerika über Zusammenarbeit bei der Kohle-            Buchstabe b für\nverflüssigung mit dem SRC-11-Verfahren (BGBI. 1979 II            Portugal                            am 30. Juli 1981\nS. 1169) ist vom Energieminister der Vereinigten Staa-\nten am 15. Juli 1981 gekündigt worden. Das Abkommen           in Kraft getreten.\nist daher nach Artikel 1 Abs. 1 der Kündigungsverein-            Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nbarung zum deutsch-amerikanischen Abkommen über               Bekanntmachung vom 13. März 1981 (BGBI. II S. 168).\nZusammenarbeit bei der Kohleverflüssigung mit dem\nSRC-11-Verfahren\nam 14. August 1981\naußer Kraft getreten.\nBonn, den 14. August 1981                                    Bonn, den 14. August 1981\nDer Bundesminister                                 Der Bundesminister des Auswärtigen\nfür Forschung und Technologie                                               Im Auftrag\nIn Vertretung                                              Dr.Fleischhauer\nHaunschild\nBekanntmachung\ndes deutsch-irakischen Abkommens über wirtschaftliche,\nwissenschaftliche und technische Zusammenarbeit\nVom 17. August 1981\nDas in Bonn am 26. Mai 1981 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Irak über\nwirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zu-\nsammenarbeit ist nach seinem Artikel 10\nam 15. Juli 1981\nin Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 1 7. August 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","654                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Irak\nüber wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            - Transfer moderner Technologien insbesondere durch die\nPlanung und Errichtung von Industrieanlagen sowie durch\nund\nden Austausch von Patenten, Lizenzen, Know-how und\ndie Regierung der Republik Irak -                  technischen Daten sowie Beratung;\n- Planung und Durchführung von Vorhaben der Infrastruktur\nin der Überzeugung, daß es notwendig ist, die wirtschaft-\nliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwi-        und des Verkehrs;\nschen den beiden Staaten auf der Grundlage der Gleichbe-        - Exploration, Gewinnung, Verarbeitung und Beschaffung von\nrechtigung und des gegenseitigen Nutzens zu fördern, auszu-        Rohstoffen;\nbauen und zu diversifizieren,                                   - Planung und Durchführung von Vorhaben der Land- und\nForstwirtschaft;\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen und ha-\nben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:                  - Ausbildung im Industrie- und lnfrastrukturbereich durch den\nAustausch und die Entsendung von Fachleuten und Prakti-\nHerrn Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des Aus-           kanten.\nwärtigen der Bundesrepublik Deutschland,                           (2) Die Einzelheiten und Bedingungen der Zusammenarbeit\nwerden von den interessierten Institutionen, Organisationen\nMr Hassan Ali, Mitglied des Revolutionsführungsrats, Han-    und Unternehmen im Einklang mit den in den beiden Staaten\ndelsminister der Republik Irak,                                 geltenden Rechtsvorschriften vereinbart.\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befun-\ndenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:\nArtikel 3\nArtikel 1                               (1) Die Vertragsparteien bemühen sich um den Ausbau der\nwissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit auf den\n(1) Die Vertragsparteien fördern und entwickeln im Einklang  in Artikel 1 genannten Gebieten zwischen den zuständigen\nmit den in den beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften      und interessierten Institutionen, Organisationen und Unter-\nund gegebenen Möglichkeiten die wirtschaftliche, wissen-        nehmen der beiden Staaten; hierfür kommen u. a. folgende\nschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den          Maßnahmen in Betracht:\nbeiden Staaten entsprechend den Bestimmungen dieses Ab-\nkommens.                                                        a) Informationsaustausch, Austausch von Wissenschaftlern\nund Fachleuten und Durchführung gemeinsamer Vorhaben\n(2) Besonderes Gewicht wird der Zusammenarbeit in den             auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und\nfolgenden Bereichen beigemessen:                                     technologischen Entwicklung. Besondere Aufmerksamkeit\n- Industrie                                                          gilt dabei dem Bereich neuer und erneuerbarer Energie-\nquellen;\n- Erdölindustrie und Petrochemie\nb) Technologietransfer, insbesondere mittels\n- Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Erosionskontrolle\n- gemeinsamer Planung und Ausführung von Studien zur\n- Technische Beratung\nEinführung und Modernisierung von Vorhaben;\n- Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischem\n- Austausch von Know-how;\nStrom\n- Austausch von Gebrauchsmustern, Patenten und tech-\n- öffentliche Arbeiten einschließlich Wohnungs- und Bauwirt-\nnischen Daten sowie von Material und Ausrüstung, die\nschaft\nzur Ausführung von wissenschaftlichen und technologi-\n- Verkehr und Nachrichtenwesen                                           schen Studien erforderlich sind;\n- Gesundheitswesen und Medizin                                   c) Erstellung von grundlegenden Beratungs- und Durchführ-\nbarkeitsstudien für Vorhaben;\n- Technologietransfer\nd) Mitwirkung bei der Errichtung von Berufsbildungs- und\nTechnologieinstituten in der Republik Irak;\nArtikel 2\ne) Ausbildung irakischer Führungskräfte im wirtschaftlichen,\n(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Förderung der wirt-       wissenschaftlichen und technologischen Bereich in hierzu\nschaftlichen Zusammenarbeit von Institutionen, Organisatio-           geeigneten deutschen Unternehmen, Universitäten und\nnen und Unternehmen der beiden Staaten u. a. auf folgenden            anderen Institutionen und durch die Entsendung von Fach-\nGebieten:                                                             kräften und Ausbildern in die Republik Irak.\n- Planung, Errichtung, Ausbau und Modernisierung von Indu-          (2) Die Einzelheiten und Bedingungen der Zusammenarbeit\nstrieanlagen; Entwicklung, Produktion und Vertrieb von in-    werden von den interessierten Institutionen, Organisationen\ndustriellen Erzeugnissen sowie Erforschung der beiderseiti-   und Unternehmen im Einklang mit den in den beiden Staaten\ngen Märkte und von Drittmärkten;                              geltenden Rechtsvorschriften oder, soweit erforderlich, in be-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981                                           655\nsonderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien oder den              d) der Prüfung von Mitteln und Regelungen zur Förderung und\nvon ihnen benannten Stellen vereinbart.                                   Diversifizierung der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen\nund technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden\nStaaten;\nArtikel 4\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Handel zwi-         e) der Förderung des Austauschs von Gedanken und Daten\nschen den beiden Staaten zu entwickeln, zu fördern und zu                  im technischen Bereich;\ndiversifizieren.\nf)  der Erörterung der Zusammenarbeit im Bereich des Tech-\n(2) Zu diesem Zweck fördern und erleichtern sie den Ab--               nologietransfers;\nschluß von Verträgen zwischen den in Frage kommenden\nInstitutionen, Organisationen und Unternehmen; besondere              g) Konsultationen auf Vorschlag einer Vertragspartei bei Hin-\nBedeutung wird dabei langfristigen Verträgen beigemessen.                 dernissen, die sich für diese Vertragspartei durch Ver-\neflichtungen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu mehrseitigen\nUbereinkünften ergeben, mit dem Ziel, hierüber Einverneh-\nArtikel 5\nmen herbeizuführen.\nZur Vertiefung und Förderung der wirtschaftlichen und tech-\nnischen Zusammenarbeit erleichtern die Vertragsparteien die             (5) Die Kommission kann Unterausschüsse für bestimmte,\nTeilnahme von Institutionen, Organisationen und Unterneh-             von ihr festzulegende Bereiche der Zusammenarbeit einset-\nmen an Messen und Ausstellungen in beiden Staaten.                    zen.\nArtikel 6                                                              Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird den in-             Die Bestimmungen dieses Abkommens über die zwischen\nteressierten Institutionen, Organisationen und Unternehmen            Institutionen, Organisationen und Unternehmen der beiden\nnahelegen, die Förderungstätigkeit irakischer Organisationen          Staaten im Rahmen dieses Abkommens geschlossenen Ver-\nund Unternehmen, die mit der Ausfuhr irakischer Produkte in           träge bleiben solange in Kraft, bis diese Verträge voll durchge-\ndie Bundesrepublik Deutschland befaßt sind, zu erleichtern.           führt sind.\nArtikel 7                                                              Artikel 9\n(1) Zur Förderung der Ziele dieses Abkommens wird hier-               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndurch eine Gemeinsame Kommission gebildet.                            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(2) Die Gemeinsame Kommission tritt auf Antrag einer der           Regierung der Republik Irak innerhalb von drei Monaten nach\nbeiden Regierungen zu einem von beiden Seiten vereinbarten            Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nZeitpunkt zusammen. Die Tagungen finden abwechselnd in                gibt.\nIrak und in der Bundesrepublik Deutschland statt.\nArtikel 10\n(3) Die Vorsitzenden werden von ihrer Regierung benannt.\nNeben Regierungsvertretern können den Delegationen auch                  Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Vertrags-\nVertreter der Wirtschaft sowie Sachverständige angehören.             parteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\nDie Vorsitzenden unterrichten einander jeweils über die Zu-           innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nsammensetzung ihrer Delegation.\n(4) Die Gemeinsame Kommission befaßt sich u. a. mit\nArtikel 11\na) der Überprüfung und Überwachung der Durchführung die-\nses Abkommens;                                                       (1) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jah-\nren.\nb) der Erörterung der langfristigen und Jahresprogramme, wie\nsie von den zuständigen Institutionen, Organisationen und            (2) Dieses Abkommen verlängert sich stillschweigend um\nUnternehmen der beiden Staaten in den in Artikel 3 be-            jeweils fünf Jahre, es sei denn, daß es mindestens sechs Mo-\nzeichneten Bereichen der Zusammenarbeit vereinbart wur-           nate vor Ablauf dieses Zeitabschnitts schriftlich gekündigt\nden; hierzu gehören auch Ausbildungsprogramme;                    wird.\nc) der Prüfung der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Fortfüh-                (3) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen der beiden\nrung und Ausweitung des Handels zwischen den beiden               Regierungen geändert werden. Die Änderungen treten nach\nStaaten;                                                          Artikel 10 dieses Abkommens in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 26. Mai 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Irak\nHassan Ali","656                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit Im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugeprels: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Setten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dl...r Auagabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis               Bundesanzeiger Ver1agsgN.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%                                                                                    Postvertrlebsetiick · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 366. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Juli 1981,\nist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 18. August 1981 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 151 vom 18. August 1981 kann zum Preis von 2,95 DM\n(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (Bl2 370 100 50)\nbezogen werden."]}