{"id":"bgbl2-1981-26-9","kind":"bgbl2","year":1981,"number":26,"date":"1981-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/26#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-26-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_26.pdf#page=9","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs","law_date":"1981-08-01T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1981                      617\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Genfer Protokolls\nwegen Verbots des Gaskriegs\nVom 1. August 1981\nPapua-Neuguinea hat mit Note vom 2. September 1980 der französi-\nschen Regierung als Verwahrer des Protokolls vom 17. Juni 1925 über das\nVerbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen so-\nwie von bakteriologischen Mitteln im Kriege (RGBI. 1929 II S. 173) notifiziert,\ndaß es sich an das Protokoll gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Er-\nlangung der Unabhängigkeit durch Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt\nworden war.\nBei Abgabe der Gebundenheitserklärung hat Papua-Neuguinea den nach-\nstehenden Vorbehalt, der seinem Inhalt nach bereits anläßlich der Erstrek-\nkung durch Australien geltend gemacht worden war, eingelegt:\n(Übersetzung)\n\"The Government of Papua New                „Die Regierung von Papua-Neuguinea\nGuinea is bound by the said Protocol only   ist durch das genannte Protokoll nur ge-\ntowards those Powers and States which       genüber den Mächten und Staaten ge-\nhave both signed and ratified the Protocol  bunden, die es sowohl unterzeichnet als\nor have acceded thereto, and that the       auch ratifiziert haben oder ihm beigetre-\nGovernment of Papua New Guinea shall        ten sind; die Regierung von Papua-Neu-\ncease to be bound by the Protocol to-       guinea ist durch das Protokoll nicht mehr\nwards any Power at enmity with it whose     gebunden gegenüber einer feindlichen\narmed forces, or the armed forces of        Macht, wenn deren eigene Streitkräfte\nwhose allies, do not respect the Proto-     oder die Streitkräfte ihrer Verbündeten\ncol.\"                                       das Protokoll nicht beachten.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Januar 1981 (BGBI. II S. 89).\nBonn, den 1. August 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}