{"id":"bgbl2-1981-26-25","kind":"bgbl2","year":1981,"number":26,"date":"1981-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/26#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-26-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_26.pdf#page=14","order":25,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-08-04T00:00:00Z","page":622,"pdf_page":14,"num_pages":7,"content":["622                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 5                                                          Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nweichendes festgelegt wird.                                       land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-                                  Artikel 8\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-     Kraft.\nvorzugt genutzt werden.\nGeschehen zu Gaborone am 17. Juni 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. Mmusi\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. August 1981\nIn Gaborone ist am 24. Juni 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. Juni 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. August 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1981                                      623\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\ndie Regierung der Republik Botsuana -\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Bot-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nsuana erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBotsuana,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngen und zu vertiefen,                                               Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nin der Republik Botsuana beizutragen -                              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\nlicht es der Regierung der Republik Botsuana, vertreten durch       fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\ndas Ministerium für Finanzen und Entwicklungsplanung, von           weichendes festgelegt wird.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Flughafenneubau Gaborone\" einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 17 Mio DM (in Worten: siebzehn Millionen                                  Artikel 6\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nder Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-         Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-       gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\ntung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-          vorzugt genutzt werden.\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-\nbens „Flughafenneubau Gaborone\" von der Kreditanstalt für                                     Artikel 7\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nAbkommen ebenfalls Anwendung.\ndes Lufverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-\nArtikel 2\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie        gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nArtikel 8\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                     Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 24. Juni 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. Mmusi","624                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 2\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nbetreffend die Arbeitslosigkeit\nVom 4. August 1981\nDas Vereinigte Königreich hat die Anwendung des Übereinkommens\nNr. 2 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. November 1919 betref-\nfend die Arbeitslosigkeit (AGBI. 1925 II S. 162) mit Wirkung vom 11. Januar\n1977 auf Hongkong nach Maßgabe folgender Erklärung erstreckt:\n(Übersetzung)\n\"Article 1.                                 ,,Artikel 1.\nInformation concerning unemployment         Aufschlüsse über die Arbeitslosigkeit\nwill be communicated to the International   werden dem Internationalen Arbeitsamt\nLabour Office at intervals not exceeding     mindestens alle sechs Monate gegeben.\"\nsix months.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Mai 1979 (BGBI. II S. 575).\nBonn, den 4. August 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber psychotrope Stoffe\nVom 5. August 1981\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über\npsychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II\nS. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) wird nach sei-\nnem Artikel 26 Abs. 2 für\nKamerun, Vereinige\nRepublik                    am 3. September 1981\nKolumbien                     am      10. August 1981\nNigeria                       am 21. September 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Juni 1981 (BGBI. II S. 455).\nBonn, den 5. August 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1981     625\nBekanntmachu11g\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden,\nvor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können\nVom 5. August 1981\nDas Übereinkommen vom 14. September 1961 über\ndie Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor de-\nnen nichteheliche Kinder anerkannt werden können\n(BGBI. 1965 II S. 17, 19), ist nach seinem Artikel 7\nAbs. 2 für\nItalien                          am 5. August 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. August 1979 (BGBI. II\nS. 1024).\nBonn, den 5. August 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu11g\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber die Angabe von Familiennamen und Vornamen\nin den Personenstandsbüchern\nVom 5. August 1981\nDas Übereinkommen vom 13. September 1973 über\ndie Angabe von Familiennamen und Vornamen in den\nPersonenstandsbüchern (BGBI. 1976 II S. 1473) ist\nnach seinem Artikel 10 Abs. 1 für\nItalien                          am 5. August 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. August 1980 (BGBI. II\nS. 1173).\nBonn, den 5. August 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","626                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmach11ng\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 5. August 1981\n1.\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für\nLesotho                                                     am 12. August 1981\nin Kraft treten.\nLesotho hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß\ndie in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n„events    occurring  before   1 January     „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\n1951\"                                        eingetreten sind\"\nvon Lesotho in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europe or elsewhere     „Ereignisse, die vordem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951\"                       Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nII.\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nLesotho                                                         am 14. Mai 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 7. Februar 1981 (BGBl.11 S. 93) und vom 12. März 1981 (BGBl.11 S. 156).\nBonn, den 5. August 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1981     627\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber das Internationale Kälteinstitut\nVom 5. August 1981\nMauretanien hatte am 6. Oktober 1971 seinen\nAustritt aus dem in Paris am 1. Dezember 1954 unter-\nzeichneten Internationalen Abkommen über das Inter-\nnationale Kälteinstitut zur Ablösung des Abkommens\nvom 21. Juni 1920 in dessen Fassung vom 31. Mai 1937\n(BGBI. 1959 II S. 933) erklärt, der gemäß Artikel V des\nAbkommens nach einem Jahre wirksam geworden ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Juni 1981 (BGBI. II S. 441).\nBonn, den 5. August 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu11g\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten\nzwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten\nVom 6. August 1981\nDas Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Bei-\nlegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten\nund Angehörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II\nS. 369) ist nach seinem Artikel 68 Abs. 2 für\nBangladesch                   am      26. April 1980\nKomoren                       am 7. Dezember 1978\nKuwait                        am       4. März 1979\nPapua-Neuguinea               am 19. November 1978\nPhilippinen                   am 17. Dezember 1978\nRuanda                        am 14. November 1979\nSaudi-Arabien                 am        7.Juni 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Mai 1980 (BGBI. II S. 678).\nBonn, den 6. August 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","628                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H - Druck. Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4 bzw 31 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben. Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel (02 28) 23 80 67 bis 69\nBezupprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung\nPreis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis                     Bundesanzeiger Yerlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%                                                                                           Poetvertrlebaatllck · Z 1998 AX · Gebühr bezahtt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags\nVom 6. August 1981\nDer Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959\n(BGBI. 1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII\nAbs. 5 für\nItalien                                    am 18. März 1981\nin Kraft getreten.\nPapua-Neuguinea hat am 16. März 1981 derVer-\nwahrregierung in Washington notifiziert, daß es sich an\nden Vertrag gebunden betrachtet, dessen Anwendung\nvor Erlangung der Unabhängigkeit durch Australien auf\nsein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Juli 1981 (BGBI. II S. 500).\nBonn, den 6. August 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}