{"id":"bgbl2-1981-25-9","kind":"bgbl2","year":1981,"number":25,"date":"1981-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/25#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-25-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_25.pdf#page=19","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-07-24T00:00:00Z","page":603,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1981        603\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 139\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nOber die Verhütung und Bekämpfung der durch\nkrebserzeugende Stoffe und Einwirkungen\nverursachten Berufsgefahren\nVom 22. Juli 1981\nDas Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über die Verhütung\nund Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und\nEinwirkungen verursachten Berufsgefahren (BGBI.\n1976 II S. 577) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nUruguay                            am 31. Juli 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II\ns. 1361).\nBonn, den 22. Juli 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Jull 1981\nIn Bonn ist am 13. Mai 1981 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 13. Mai 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","604                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Be-\nteiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfallenden Er-\nund\nträgen und des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.\ndie Regierung der Republik Ruanda -\n(2) Die Regierung der Republik Ruanda verpflichtet sich im\neigenen Namen und für die ruandische Nationalbank, der ruan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndischen Entwicklungsbank bei der Erfüllung ihrer Zahlungsver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nRuanda,                                                              pflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den\nWeg zu legen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              In gleicher Weise werden die Regierung der Republik Ruanda\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        und die ruandische Nationalbank der Zahlung eines Veräuße-\ngen und zu vertiefen,                                                 rungserlöses an die DEG durch einen Erwerber der in Artikel 1\ngenannten Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               (3) Die Regierung der Republik Ruanda erteilt auf Antrag für\ndie in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmig-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      ten Status\" nach den in Ruanda geltenden Gesetzen.\nin der Republik Ruanda beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nDie Regierung der Republik Ruanda stellt die DEG von sämt-\nArtikel 1                               lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der\nDje Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit\nes der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen-          deren Erträgen in der Republik Ruanda erhoben werden.\narbeit (DEG) mbH, Köln, ihre bisherige Beteiligung an der ruan-\ndischen Entwicklungsbank von 44 749 000 FRWA (in Worten:\nVierundvierzig Millionen siebenhundertneunundvierzigtau-                                        Artikel 5\nsend Ruanda Franken) um 53 751 000 FRWA (in Worten: Drei-\nErhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nundfünfzig Millionen siebenhunderteinundfünfzigtausend Ru-\nAusgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der\nanda Franken) zu erhöhen.\nRepublik Ruanda in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien\nHierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland       und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nvorbehaltlich der nach dem deutschen Haushaltsrecht noch\nerforderlichen Bewilligungen der DEG einen Betrag bis zu\n1,0 Mio DM (in Worten: Eine Million Deutsche Mark) zur Verfü-                                    Artikel 6\ngung.                                                                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nArtikel 2                                die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten\nDie in Artikel 1 genannte Erhöhung der Beteiligung der DEG        nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nwird nach Maßgabe der Satzung der ruandischen Entwick-              rung abgibt.\nlungsbank bewirkt.\nArtikel 3                                                           Artikel 7\n(1) Die Regierung der Republik Ruanda garantiert hinsicht-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller  Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. Mai 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. van Welt\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nFrancoi s Ngarukiyi ntwal i"]}