{"id":"bgbl2-1981-25-8","kind":"bgbl2","year":1981,"number":25,"date":"1981-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/25#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_25.pdf#page=16","order":8,"title":"Verordnung über die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet am Grenzübergang Rielasingen/Ramsen","law_date":"1981-08-06T00:00:00Z","page":600,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["600                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nVerordnung\nüber die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung\nauf deutschem Gebiet am Grenzübergang Rielasingen/Ramsen\nVom 6. August 1981\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. August                                §2\n1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen\nEidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander-       tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des eingangs\nliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfer-     genannten Gesetzes auch im Land Berlin.\ntigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (BGBI.\n1962 II S. 877) wird verordnet:\n§3\n§ 1                               (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\ndem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze können am\nGrenzübergang Rielasingen/Ramsen schweizerische              (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nBedienstete auf deutschem Gebiet die Grenzabferti-         an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\ngung nach Maßgabe der Vereinbarung vom 1. Juli 1981          (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-\ndurchführen. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-        krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\nöffentlicht.                                               geben.\nBonn, den 6. August 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1981                                        601\nVereinbarung\nüber die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung\nauf deutschem Gebiet am Grenzübergang Rielasingen/Ramsen\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni      Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung des Grenz-\n1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der              schutzamts Konstanz und der zuständigen schweizerischen\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung              Polizeibehörde.\nnebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die              (2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen treffen im gegen-\nGrenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird         seitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Maßnah-\nfolgendes vereinbart:                                              men, insbesondere um Schwierigkeiten auszuräumen, die sich\nbei der Grenzabfertigung ergeben könnten.\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Rielasingen/Ramsen können die                                             Artikel 4\nschweizerischen Bediensteten im sogenannten Stauraum für             Artikel 1 Buchstabe m der deutsch-schweizerischen Verein-\nLastkraftfahrzeuge auf deutschem Gebiet die Grenzabferti-          barung vom 6. Oktober 1966 über die zeitweilige Zusammen-\ngung des Güterverkehrs vornehmen.                                  legung der Grenzabfertigung an Straßenübergängen bleibt\nunberührt.\nArtikel 2\nDie Zone umfaßt das westlich der Hauptstraße gelegene, als                                 Artikel 5\nParkplatz ausgebaute Grundstück Nr. 5710/13 gemäß Lage-              (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 des\nbuch der Gemeinde Rielasingen.                                     Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplomati-\nscher Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nArtikel 3                                 (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter\n(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg und die Zollkreisdirek-    Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag\ntion Schaffhausen legen im gegenseitigen Einvernehmen die          eines Monats gekündigt werden.\nGeschehen zu Bern am 1. Juli 1981 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans Hutter\nFür die zuständigen obersten schweizerischen Behörden\nP. Affolter","602         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 134\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Schutz der Seeleute\ngegen Arbeitsunfälle\nVom 22. Jull 1981\nDas Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 30. Oktober 1970 über den\nSchutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI. 1974\nII S. 900) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nDänemark                      am        28. Juli 1981\nohne Erstreckung auf die Färöer und Grönland\nIsrael                        am    21. August 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Januar 1981 (BGBI. II S. 45).\nBonn, den 22. Juli 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 138\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Mindestalter für die Zulaaaung\nzur Beschäftigung\nVom 22. Jull 1981\nDas Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-\nalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II\nS. 201 ) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nNorwegen                             am 8. Juli 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Januar 1981 (BGBl.11 S. 46).\nBonn, den 22. Juli 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}