{"id":"bgbl2-1981-25-7","kind":"bgbl2","year":1981,"number":25,"date":"1981-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/25#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_25.pdf#page=14","order":7,"title":"Erste Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben","law_date":"1981-08-06T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["598                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nErste Verordnung\nüber die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes I der Anlage 1\nzum Vertrag vom 31. Mai 1967\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze\nbei Staustufen und Grenzbrücken ergeben\nVom 6. August 1981\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 3. Juli        ben, wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarung wird\n1970 zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der          nachstehend veröffentlicht.\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-\nreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an                                 §2\nder deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nund Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1970 II S. 697), wird\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nvom 3. Juli 1970 auch im Land Berlin.\n§ 1                                                          §3\nDie Vereinbarung vom 30. Januar/10. Februar 1981           (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nland und der Regierung der Republik Österreich zur Er-\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\ngänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag vom\nan dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Österreich über zoll- und paß-          (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-\nrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichi-     krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-\nschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken erge-          ben.\nBonn, den 6. August 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1981                                   599\nWien, den 30. Januar 1981                                        Wien, am 10. Februar 1981\nDer Botschafter                                                   Der Bundesminister\nder Bundesrepublik Deutschland                                    für Auswärtige Angelegenheiten\nHerr Bundesminister,                                              Herr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-         ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 30. Jänner\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 Ab-           1981 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:\nsatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundes-           ,,ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bun-\nrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll-       desrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 Ab-\nund paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichi-    satz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundes-\nschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, fol-        republik Deutschland und der Republik Österreich über zoll-\ngende Vereinbarung vorzuschlagen:                                 und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichi-\nDas Verzeichnis der Staustufen (Abschnitt I der Anlage 1       schen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, fol-\nzum Vertrag) wird wie folgt ergänzt:                              gende Vereinbarung vorzuschlagen:\n,, 1 a. am Inn in Nußdorf\".                      Das Verzeichnis der Staustufen (Abschnitt I der Anlage 1\nzum Vertrag) wird wie folgt ergänzt:\nFalls sich die österreichische Bundesregierung mit diesem\nVorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese                           ,1 a. am Inn in Nußdorf'.\nNote und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine          Falls sich die österreichische Bundesregierung mit diesem\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,         Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese\ndie sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, nachdem die  Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nRegierungen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen in-    Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,\nnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben     die sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, nachdem die\nsind.                                                            Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen in-\nnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben\nsind.\"\nGenehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung\nmeiner ausgezeichneten Hochachtung.                                  Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß Ihre Note und\nPodewils     diese Antwortnote eine Vereinbarung unserer beiden Regie-\nrungen bilden, die sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft\ntritt, nachdem die Regierungen einander mitgeteilt haben, daß\ndie jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-\nkrafttreten gegeben sind.\nEmpfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\nausgezeichneten Hochachtung.\nWillibald Pahr\nAn den                                                           An den\nBundesminister für                                               Botschafter der\nAuswärtige Angelegenheiten                                       Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Mag. Dr. Willibald Pahr                                    Herrn Max Graf Podewils\nBallhausplatz 2                                                  Metternichgasse 3\n1010 Wien                                                        1030 Wien"]}