{"id":"bgbl2-1981-25-11","kind":"bgbl2","year":1981,"number":25,"date":"1981-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/25#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-25-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_25.pdf#page=23","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-07-31T00:00:00Z","page":607,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1981                                       607\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 1981\nIn Dakar ist am 22. Juni 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 6\nam 22. Juni 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Republik Gambia -                    a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in\nder Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             ren kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftli-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                che Zusammenarbeit entsprechen;\nGambia,\nb) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste-\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nübrigen Deckungsvoraussetzungen, Bürgschaften für das\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-\nin der Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzie-\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nrung bis zum Höchstbetrag von DM 7 100 000 (in Worten:\nsieben Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nübernehmen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung       (1) Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie\nin Gambia beizutragen,                                              die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nin Kenntnis, daß die Republik Gambia beabsichtigt, bei einer     Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den In der Bun-\nWerft in der Bundesrepublik Deutschland einen Schwimmbag-           desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nger zu bestellen und daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau,        liegen.\nFrankfurt am Main, beabsichtigt, der Republik Gambia zur Fi-\nnanzierung dieser Bestellung ein Darlehen bis zur Höhe von             (2) Die Regierung der Republik Gambia wird gegenüber der\nDM 7 100 000 (in Worten: sieben Millionen einhunderttausend         Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nDeutsche Mark) zu gewähren -                                        Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nmers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\nsind wie folgt übereingekommen:                                  garantieren, sofern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist.","608                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\n0ffentficht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, VertrAge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spAtestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezupprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 18 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für BundesgesetzblAtter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dleeer Auegabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                           Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nArtikel 3                                                                      Artikel 5\nDie Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt                         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-                           die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß                           Regierung der Republik Gambia innerhalb von drei Monaten\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Gam-                        nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nbia erhoben werden.                                                                 rung abgibt.\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-                                                      Artikel 6\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genützt wer-                         Kraft.\nden.\nGeschehen zu Dakar am 22. Juni 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Horstmann\nFür die Regierung der Republik Gambia\nB. B. Darbo"]}