{"id":"bgbl2-1981-25-10","kind":"bgbl2","year":1981,"number":25,"date":"1981-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/25#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-25-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_25.pdf#page=21","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Förderung von Filmvorhaben in Gemeinschaftsproduktion","law_date":"1981-07-30T00:00:00Z","page":605,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1981                                      605\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Förderung von Filmvorhaben In Gemeinschaftsproduktion\nVom 30. Juli 1981\nIn Paris ist am 5. Februar 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik über die\nFörderung von Filmvorhaben in Gemeinschaftsproduk-\ntion unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 7 Abs. 1\nam 22. Juli 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. von Beauvais\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Förderung von Filmvorhaben in Gemeinschaftsproduktion\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             nerstaatlichen Recht entsprechenden Minderheitsbeteiligung\nwie ein Vorhaben mit Mehrheitsbeteiligung behandelt, wenn\nund\n1. der Regisseur dem Staat der Minderheitsbeteiligung ange-\ndie Regierung der Französischen Republik -\nhört und\nin dem Bestreben, die europäische Zusammenarbeit im Be-       2. die in Satz 1 vorgesehene Bedingung sonst nicht erfüllt\nreich des Films durch konkrete Maßnahmen zugunsten von               werden kann.\nQualitätsfilmen, welche die Besonderheit der Kultur jedes Lan-       (3) Die Höhe der Förderung und die Höchstzahl der jährlich\ndes wahren, weiterzuentwickeln,\naufgrund dieses Abkommens zu fördernden Filmvorhaben\nwerden in der Anlage zu dem Abkommen bestimmt. Sie können\nin dem Bewußtsein, daß es wünschenswert ist, zu diesem\nim Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft\nZweck Mittel und Verfahren bereitzustellen, die geeignet sind,\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Kultur\ndie Beteiligung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen\nund Kommunikation der Französischen Republik geändert\nWirtschaftsgemeinschaft an einem auf den Grundsätzen\nwerden.\ndieses Abkommens beruhenden System der Förderung von\nGemeinschaftsproduktionsvorhaben zu erleichtern -                                          Artikel 2\n(1) Zur Prüfung von Vorhaben, die nach Artikel 1 förderungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                               würdig sind, wird eine deutsch-französische Kommission ge-\nbildet. Sie besteht aus jewells drei Vertretern der beiden fol-\ngenden Kommissionen:\nArtikel 1\n- der Vergabekommission der Filmförderungsanstalt auf deut-\n(1) Vorhaben programmfüllender Filme in Gemeinschafts-          scher Seite,\nproduktion können nach den geltenden innerstaatlichen Be-\nstimmungen über die Projektförderung in beiden Staaten eine      - der zuständigen Kommission für die Projektförderung pro-\nzusätzliche Förderung in gleicher Höhe erfahren. Die Filmvor-       grammfüllender Filme des Centre National de la Cinemato-\nhaben müssen im Interesse beider Staaten liegen und einen           graphie auf französischer Seite.\nBeitrag zur Qualität der Filmproduktion leisten.                 Die Kommission unterbreitet den zuständigen Stellen beider\nStaaten Empfehlungen für Entscheidungen über eine Förde-\n(2) Die Anzahl der jährlich geförderten Vorhaben mit Mehr-     rung der Vorhaben.\nheitsbeteiligung ist für beide Staaten gleich hoch. Dabei wird       (2) Die Projektprüfungskommission tritt grundsätzlich zwei-\nin beiden Staaten pro Jahr je ein Vorhaben mit einer dem in-      mal im Jahr abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland","606                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nund in Frankreich zusammen. In der Zwischenzeit kann die                                      Artikel 5\nKommission eilbedürftige Vorhaben in einem vereinfachten\n(1) Bei Vorhaben von Gemeinschaftsproduktionen mit be-\nVerfahren prüfen.                                                   sonderer europäischer Bedeutung und hohen Herstellungs-\n(3) Die Entscheidungen über die Gewährung einer Förde-            kosten kann der Mindestsatz für die finanzielle Beteiligung des\nrung nach diesem Abkommen werden von den zuständigen                Minderheitsproduzenten nach Abstimmung zwischen den zu-\nStellen nach Maßgabe der geltenden innerstaatlichen Bestim-         ständigen Stellen beider Staaten auf 20 v. H. festgesetzt wer-\nmungen getroffen. Die zuständige Stelle des Staates der             den.\nMehrheitsbeteiligung teilt ihre Auffassung unverzüglich der\n(2) Die Höhe der Herstellungskosten im Sinne des Absat-\nzuständigen Stelle des Staates der Minderheitsbeteiligung           zes 1 wird in der Anlage zu diesem Abkommen bestimmt.\nmit. Die Gewährung der Förderung setzt voraus, daß die Stel-\nlen beider Staaten auf Förderung des Vorhabens erkennen.\nArtikel 3                                                           Artikel 6\nDie Einzelheiten der Gewährung einer Förderung werden                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nvon den zuständigen Stellen beider Staaten durch Richtlinien        die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ngeregelt. Sie stimmen die Richtlinien innerhalb von drei Mona-      Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei\nten nach l~afttreten dieses Abkommens miteinander ab. Bei           Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nAbfassung der Richtlinien ist darauf zu achten, daß die Anzahl      Erklärung abgibt.\nder geförderten Vorhaben mit Mehrheitsbeteiligung der Rege-\nlung in Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 entspricht und daß nicht be-                                Artikel 7\nreits in der ersten Jahreshälfte über sämtliche Mittel verfügt\nwird, die für die Förderung im laufenden Jahr bestimmt sind.           (1) Die beiden Regierungen notifizieren sich gegenseitig ihre\nZustimmung zu diesem Abkommen; das Abkommen tritt drei-\nßig Tage nach der letzten Notifikation in Kraft.\nArtikel 4\nBeide Regierungen werden dieses Abkommen überprüfen,                 (2) Das Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren ge-\nsobald von einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäi-         schlossen, vom Tag seines lnkrafttretens an gerechnet; es\nschen Wirtschaftsgemeinschaft der Wille bekundet wird, sich         verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern es\nan dem in diesem Abkommen vorgesehenen System im Sinne              nicht drei Monate vor seinem Ablauf von einer der Vertragspar-\nder Grundsätze der Artikel 1 bis 3 zu beteiligen.                   teien gekündigt wird.\nGeschehen zu Paris am 5. Februar 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Französischen Republik\nJean Francois-Poncet\nAnlage\nZu Artikel 1 Absatz 3 Satz 1\n1. Die Höhe der Förderung von Vorhaben deutsch-französischer Gemeinschafts-\nproduktionen von Filmen beläuft sich\n- für jedes Vorhaben auf einen Betrag zwischen 100 000 und 200 000 Deutsche\nMark von deutscher Seite und auf einen Betrag zwischen 230 000 und 460 000\nFranzösische Francs von französischer Seite;\n- jährlich auf eine Gesamtsumme von 750 000 Deutsche Mark von deutscher Seite\nund eine Gesamtsumme von 1 750 000 Französische Francs von französischer\nSeite.\n2. Pro Jahr können höchstens sechs Filme die Förderung erhalten.\nZu Artikel 5 Absatz 2\nDie Herstellungskosten im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 müssen mindestens\n3 000 000 Deutsche Mark auf deutscher Seite und mindestens 7 000 000 Französi-\nsche Francs auf französischer Seite betragen."]}