{"id":"bgbl2-1981-24-19","kind":"bgbl2","year":1981,"number":24,"date":"1981-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-24-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_24.pdf#page=4","order":19,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-07-15T00:00:00Z","page":568,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["568                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juli 1981\nIn Bonn ist am 25. Juni 1981 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Burundi über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 25. Juni 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist und vorbehaltlich der Erfüllung der haushaltsrechtli-\nund\nchen Voraussetzungen, Finanzierungsbeiträge bis zu insge-\ndie Regierung der Republik Burundi -                    samt 34,2 Millionen DM (in Worten: vierunddreißig Millionen\nzweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 (2) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der Bundes-\nBurundi,                                                              republik Deutschland der Regierung der Republik Burundi, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               zierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Be-\ngen und zu vertiefen,                                                 darfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Dautsche Mark) zu er-\nhalten.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\nin der Republik Burundi beizutragen -                                 diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für\ndie die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge\nsind wie folgt übereingekommen:\nnach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden\nFinanzierungsvertrages abgeschlossen worden sind.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-               (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nlicht es der Regierung der Republik Burundi, von der Kredit-          der Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Vorhaben            punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\na) Wasserkraftwerk Kitenge               bis zu 19 Millionen DM,       rung und Betreuung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vor-\nb) Wasserversorgung Bujumbura,                                         haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nPhase II                            bis zu 14 Millionen DM,       Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nc) Studien- u'1d Expertenfonds II\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\n(Aufstockung)                        bis zu   1 Million    DM,\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nd) Überwachung der Elektrifizierungs-                                 Deutschland und der Regierung der Republik Burundi durch\narbeiten bei Muramvya                bis zu 0,2 Millionen DM,     andere Vorhaben ersetzt werden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981                                      569\nArtikel 2                                                          Artikel 5\nDie Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-          Finanzierungsbeiträgen gemäß Artikel 1 Ab&atz 1 finanziert\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung           werden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit\nder Republik Burundi zu schließenden Finanzierungsverträge,         nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.                                                                      Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 3                               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDie Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditanstalt      Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß           vorzugt genutzt werden.\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nverträge in der Republik Burundi erhoben werden.                                              Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 4                               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nDie Regierung dJr Republik Burundi überläßt bei den sich         Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden              Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Burundi\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkomm-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-        mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nArtikel 8\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.            Kraft.\nGeschehen zu Bonn, am 25. Juni 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvon Staden\nFür die Regierung der Republik Burundi\nL. Nzorubara\nAnlage                                     ,\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungsab-\nkommens vom 25. Juni 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden kön-\nnen:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Burundi\nvon Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf ~o-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","570                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die Beförderung im internationalen Luftverkehr\nund des Protokolls zur Änderung des Abkommens\nVom 16. Juli 1981\nDas Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die Beförderung im internationalen Luftverkehr (RGBI. 1933 II S. 1039)\nist nach seinem Artikel 38 für\nKorea, Demokratische Volksrepublik               am          30.Mai 1961\nSeschellen                                       am 22. September 1980\nTogo                                             am 30. September 1980\nin Kraft getreten.\nSimbabwe hat dem Außenministerium der Volksrepublik Polen am\n27. Oktober 1980 notifiziert, daß es sich seit dem 18. April 1980 an das Ab-\nkommen gebunden betrachte, das vor Erlangung seiner Unabhängigkeit für\nsein Gebiet galt.\nDas Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur\nVereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftver-\nkehr (BGBI. 1958 II S. 291) ist nach seinem Artikel XXIII für\nKorea, Demokratische Volksrepublik               am       2. Februar 1981\nSe schellen                                      am 22.   September  1980\nSimbabwe                                         am ·     24. Januar 1981\nTogo                                             am 30.   September  1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. November 1979 (BGBI. II S. 1325).\nBonn, den 16. Juli 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1981              571\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\nder Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der ESRO und der ELDO\nVom 17. Juli 1981\nNach § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 14. September 1965 über die Gewäh-\nrung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Weltraumfor-\nschungsorganisation (ESRO) - BGBI. 1965 II S. 1353 -\nund\nnach§ 4 Abs. 3 der Verordnung vom 12. September 1966 über die Gewährung\nvon Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation für die Ent-\nwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) - BGBI. 1966 II\ns. 787 -\nwird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnungen jeweils nach ihrem § 4\nAbs. 2\nam 30. Oktober 1980\naußer Kraft getreten sind.\nAm selben Tage sind\ndas Protokoll vom 31. Oktober 1963 über die Vorrechte und Befreiungen der\nEuropäischen Weltraumforschungsorganisation (BGBI. 1965 II S. 1354) nach\nseinem Artikel 35 Abs. 1\nund\ndas Protokoll vom 29. Juni 1964 über die Vorrechte und Befreiungen der\nEuropäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahr-\nzeugträgern (BGBI. 1966 II S. 788) nach seinem Artikel 36 Abs. 1\naußer Kraft getreten.\nDas Außerkrafttreten des Übereinkommens vom 14. Juni 1962 zur Grün-\ndung einer Europäischen Weltraumforschungs-Organisation (ESAO) und des\nÜbereinkommens vom 29. März 1962 zur Gründung einer Europäischen Or-\nganisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO)\nsowie das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens zur Gründung einer\nEuropäischen Weltraumorganisation mit Wirkung vom 30. Oktober 1980 sind\nim BGBI. 1981 II S. 371 bekanntgegeben worden.\nBonn, den 17. Juli 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","572                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nüber diplomatische Beziehungen\nVom 17. Juli 1981\nt\nDas Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-\nhungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für\nSaudi-Arabien                                                    am 12. März 1981\nin Kraft getreten.\nSaudi-Arabien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbe-\nhalt eingelegt:\n(Translation)                                 (Übersetzung)\n\"lf the authorities of the Kingdom of          „Falls die Behörden des Königreichs\nSaudi Arabia suspect that the diplomatic        Saudi-Arabien den Verdacht haben, daß\npouch or any parcel therein contains mat-       der diplomatische Kurierbeutel oder ein\nters which may not be sent through the          darin befindliches Gepäckstück Gegen-\ndiplomatic pouch, such authorities may          stände enthält, die nicht in diplomati-\nrequest the opening of the parcel in their      schen Kurierbeuteln versandt werden\npresence and in the presence of a repre-        dürfen, können die Behörden die Öffnung\nsentative appointed by the diplomatic           des Gepäckstücks in ihrer Anwesenheit\nmission concerned. lf such request is           und in Anwesenheit eines von der betref-\nrejected, the pouch or parcel shall be          fenden diplomatischen Mission bestellten\nreturned back.\"                                 Vertreters verlangen. Wird das Verlangen\nabgelehnt, so wird der Kurierbeutel oder\ndas Gepäckstück zurückgesandt.\"\nII.\nUnter Bezugnahme auf den vorstehend wiedergegebenen Vorbehalt Saudi-\nArabiens hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am\n15. Mai 1981 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgen-\ndes erklärt:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbehalt des\nKönigreichs Saudi-Arabien zu Artikel 27 des Wiener Übereinkommens vom 18. April\n1961 über diplomatische Beziehungen nicht als rechtsgültig. Diese Erklärung ist\nnicht so auszulegen, als verhindere sie das Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Januar 1981 (BGBI. II S. 75).\nBonn, den 17. Juli 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}