{"id":"bgbl2-1981-22-9","kind":"bgbl2","year":1981,"number":22,"date":"1981-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-22-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_22.pdf#page=2","order":9,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juni 1981 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadthafen Bregenz","law_date":"1981-07-14T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["502                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juni 1981\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nim Stadthafen Bregenz\nVom 14. Juli 1981\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-\ntigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)\nwird verordnet:\n§ 1\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden im Stadthafen Bregenz\nauf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 25. Juni 1981 errichtet. Die Vereinba-\nrung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\n14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\npublik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft. Am selben Tage tre-\nten die deutsch-österreichische Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die\nErrichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadthafen Bre-\ngenz auf österreichischem Gebiet sowie die Verordnung vom 19. Februar\n1971 zur Durchsetzung dieser Vereinbarung (BGBI. II S. 65) nach ihrem § 3\nAbs. 2 außer Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1\nbezeichnete Vereinbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nBonn, den 14. Juli 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981                      503\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die\nfür die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Er-\nleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der\nFassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für\ndie Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadthafen Bregrenz\nfolgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel\nIm Stadthafen Bregrenz werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deut-\nsche Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 um-\nfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen\nund Räume, und zwar\ndie Abfertigungshalle in der Schiffahrtsstelle der Österreichischen Bundesbah-\nnen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege; die Personenmole, die\nneue Mole und die nordöstlich anschließende, von der Bahnlinie begrenzte\nHafenmole bis zum Ende des Werkstättengebäudes, jedoch nicht das Werkstät-\ntengebäude selbst;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume in\nder Schiffahrtsstelle, und zwar den in der Nordostecke und den in der Südostecke\ndes Gebäudes gelegenen Raum.\nArtikel 3\n(1 )Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren,\nWerte oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auf dem Wasserweg\nunmittelbar vom Stadthafen Bregenz aus dem österreichischen Bundesgebiet ver-\nbracht werden.\n(2) Ist eine Beförderung mit dem Schiff nicht tunlich,dürfen festgenommene oder\nzurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel von\nden deutschen Bediensteten vom Stadthafen Bregenz\na) auf der kürzesten Straßenverbindung zum Bahnhof Bregenz und von dort auf dem\nEisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze bei Lochau/Lindau oder\nb) auf der kürzesten Straßenverbindung von Bregenz zur gemeinsamen Grenze bei\nUnterhochsteg/Lindau-Ziegelhaus verbracht werden.\n(3) Für die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der Absätze 1 und 2 gehören\ndie dort bezeichneten Verkehrswege zum örtlichen Bereich.\nArtikel 4\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 25. Januar 1971\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadthafen Bre-\ngenz außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Re-\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-","504                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\ndet, die am 1. August 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege un-\nter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-\nkündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut sei-\nner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 25. Juni 1981\nL. S.\nAn die\nÖsterreichische Botschaft\nÖsterreichische Botschaft\n21. 112.05/11 (}...A/81\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-\nner Verbalnote vom 25. Juni 1981, 51(}...511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie\nfolgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-\neinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nin der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August\n1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer\nFrist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen\nAmt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 25. Juni 1981\nL. S.\nAn das\nAuswärtige Amt"]}