{"id":"bgbl2-1981-22-13","kind":"bgbl2","year":1981,"number":22,"date":"1981-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/22#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-22-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_22.pdf#page=29","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-07-15T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981      529\nBekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung\nbei der Beförderung von Kernmaterial auf See\nVom 13. Juli 1981\nDas Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über\ndie zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von\nKernmaterial auf See (BGBI. 197511 S. 957, 1026) wird\nnach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nArgentinien                       am 16. August 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. April 1981 (BGBI. II S. 192).\nBonn, den 13. Juli 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juli 1981\nIn Lagos ist am 5. Juni 1981 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Bundesrepublik Nigeria über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Juni 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","530                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nAbschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nund\nträge in Nigeria erhoben werden.\ndie Regierung der Bundesrepublik Nigeria -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesre-               Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria überläßt bei den\npublik Nigeria,                                                      sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-\ngen und zu vertiefen,                                                teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                               Artikel 5\nin der Bundesrepublik Nigeria beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nsind wie folgt übereingekommen:\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 1\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nes der Regierung der Bundesrepublik Nigeria, bei der Kredit-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n„Metallurgisches Ausbildungsinstitut\" ein Darlehen bis zu\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark)\nden.\naufzunehmen.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung dieses Dar1ehens sowie die Bedingungen,             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu               land gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Nigeria in.:\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                 nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                           Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Nigeria stellt die Kredit-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-          Kraft.\nGeschehen zu Lagos am 5. Juni 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernard Oldenkott\nFür die Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nVictor Masi","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981                                  531\nGebundene Ausgaben der Bundesgesetzblätter\n- ohne Anlagenbände -\nTeil 1                                                Teil II\n1949/50 . (vergriffen)     1966           55,- DM     1951            25,- DM        1966          76,- DM\n1951 ...... 50,- DM        1967           75,- DM     1952 . . . . (vergriffen)      1967          88,- DM\n1952 . . . . (vergriffen)  1968           76,- DM     1953 ...... 35,- DM            1968          76,- DM\n1953 ...... 60,- DM        1969           90,- DM     1954 . . . . (vergriffen)      1969          90,- DM\n1954 ...... 40,- DM        1970           90,- DM     1955            45,- DM        1970          90,- DM\n1955 . . . . (vergriffen)  1971           90,- DM     1956            65,- DM        1971          90,- DM\n1956           50,- DM     1972         100,- DM      1957            65,- DM        1972         100,- DM\n1957           65,- DM     1973         100,- DM      1958            45,- DM        1973         100,- DM\n1958           45,- DM     1974         140,- DM      1959            65,- DM        1974         120,- DM\n1959           45,- DM     1975         150,- DM      1960            78,- DM        1975         120,- DM\n1960           55,- DM     1976         150,- DM      1961            78,- DM        1976         150,- DM\n1961           90,- DM     1977         150,- DM      1962            82,- DM        1977         150,- DM\n1962           50,- DM     1978         150,- DM      1963            72,- DM        1978         150,- DM\n1963           55,- DM     1979         150,- DM      1964            85,- DM        1979         150,- DM\n1964           55,- DM     1980         150,- DM      1965            85,- DM        1980         150,- DM\n1965           85,- DM\nSammlung des Bundesrechts\nBundesgesetzblatt Teil III\nDie Sammlung besteht aus 131 Folgen und ist auf den 31.12.1963 abgeschlossen. Der Preis dieser\nSammlung mit 15 Ordnern beträgt 350,- DM einschließlich Versandkosten und MwSt.\nMikrofiche-Edition\nBundesgesetzblatt Teil I und III und Teil II 1949-1980\nWelchen Umfang hat die                                   -  schneller Zugriff\nMikrofiche-Edition?                                     -  geringer Platzbedarf\nDas gesamte bisher im Bundesgesetzblatt Teil 1, II und   -  zunehmende Verbreitung des Mediums Mikrofiche\nIII veröffentlichte Bundesrecht umfaßt rund 140 000         geringe Kosten für Lesegeräte (diese gibt es bereits\nSeiten gedruckten Text, der in ca. 125 Einzelbänden         zu einem Preis von rund DM 600,-)\nwiedergegeben ist. In der Mikrofiche-Edition kann die-   -  einfache Bedienung der Lesegeräte.\nses erhebliche Textvolumen auf etwa 385 Mikrofiches\nbei einem Verkleinerungsfaktor von 1 : 42 unterge-      Erscheinungsfolge der Mikrofiche-Edition:\nbracht werden.\nDie Mikrofiche::.edition      des   Bundesgesetzblattes\nWelchen Zeitraum umfaßt                                  erscheint im Jahr 1981:\ndie Mikrofiche-Edition?                                 Teil I und III im ·Sommer 1981,\nDie Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes Teil 1,\nII und III deckt den Zeitraum von 1949 bis zum           Teil II im Herbst 1981.\n31. Dezember 1980 ab, insgesamt also eine Zeit-\nspanne von mehr als 30 Jahren.                           Bezugsbedingungen der Mikrofiche-Edition:\nTeil I einschließlich Teil III und Teil II können jeweils\nSo wird der Inhalt der Mikrofiche-Edition                einzeln bezogen werden.\ndes Bundesgesetzblattes erschlossen:\nFür die gesamte Mikrofiche-Edition des Bundesgesetz-     Preise:\nblattes 1949 bis 1980 wird ein eigenes, integriertes\nSachregister in gedruckter Form erstellt, das den Inhalt\nvon Teil 1, II und III gleichermaßen fachgerecht         Bundesgesetzblatt Teil I und III:\nerschließt. Darüber hinaus sind die Jahresregister und   Rund 80 000 Seiten auf rund 220 Fiches einschließlich\nsämtliche Anlagen zusätzlich als Mikrofiches in der      Gesamtregister\nEdition enthalten.                                       Preis: DM 2 750,- einschl. Versandkosten 1:md MwSt.\nWas spricht für eine Mikrofiche-Edition?\nFür eine Mikrofiche-Edition sprechen vor allem die Vor-\nBundesgesetzblatt Teil II:\nteile der praktischen Arbeit mit solch einer umfangrei-  Rund 60 000 Seiten auf rund 165 Fiches einschließlich\nchen Materialsammlung:                                   Gesamtregister\n- Vollständigkeit                                        Preis: DM 3 600,- einschl. Versandkosten und MwSt.","532                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHeraU999ber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugabedlnguneen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugsprets: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dleaer Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis              Bundesanzeiger Verlagagee.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                   Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den -Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 365. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. Juni 1981,\nist im Bundesanzeiger Nr. 127 vom 15. Juli 1981 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 127 vom 15. Juli 1981 kann zum Preis von 2,95 DM\n(2,35 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}