{"id":"bgbl2-1981-22-12","kind":"bgbl2","year":1981,"number":22,"date":"1981-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/22#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-22-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_22.pdf#page=27","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-07-13T00:00:00Z","page":527,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981      527\nBekanntmachU\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 9. Juli 1981\nDas Übereinkommen vom 1. September· 1970 über\ninternationale Beförderungen leicht verderblicher\nLebensmittel und über die besonderen Beförderungs-\nmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind\n(ATP) - BGBI. 197 4 II S. 565 -, wird nach seinem\nArtikel 11 Abs. 2 für\nMarokko                              am 5. März 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. August 1980 (BGBI. II\nS. 1248).\nBonn, den 9. Juli 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Juli 1981\nIn Bonn ist am 30. Juni 1981 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 30. Juni 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","528                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Kö-\nund                              nigreich Lesotho erhoben werden.\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-             Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den\nreich Lesotho,                                                   sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngen und zu vertiefen,                                            gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nchen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Königreich Lesotho beizutragen -                                                         Artikel 5\n(1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den in\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1 Absatz 1 Buchstab a und b bezeichneten Finanzie-\nrungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich\nArtikel 1                            auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       des festgelegt wird.\nlicht es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kre-        (2) Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorha-   des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Vorhabens\nben:                                                             anzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der Kreditan-\na) ,.Förderung des Ausbaus des Fernsprech-, Telex- und           stalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden\nTelegrammdienstes\" (Telecommunication, Phase II)            Finanzierungsvertrag geregelt.\nbis zu 26 900 000,- DM (in Worten: sechsundzwanzig Mil-\nlionen neunhunderttausend Deutsche Mark)                                               Artikel 6\nb) ,.Ausbau der Straße Roma-Ramabanta\"                              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nbis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche   deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nMark)                                                       Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nc) ,.Studien- und Sachverständigenfonds\"                         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbis zu 1 100 000,- DM (in Worten: eine Million einhundert-  bevorzugt genutzt werden.\ntausend Deutsche Mark)\nArtikel 7\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 33 000 000,- DM (in\nWorten: dreiunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nder Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren\nDeutschland gegenüber der Regierung des Königreichs\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nLesotho innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nführung und Betreuung der in Absatz 1 bezeichneten Vorha-\nben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nzu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                              Artikel 8\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,       Geschehen zu Bonn am 30. Juni 1981 in zwei Urschriften,\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau       jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nund dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-       laut gleichermaßen verbindlich ist.\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvon Staden\nArtikel 3\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditan-               Für die Regierung des Königreichs Lesotho\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen                            E. R. Sekhonyana"]}