{"id":"bgbl2-1981-21-3","kind":"bgbl2","year":1981,"number":21,"date":"1981-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/21#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_21.pdf#page=37","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-07-06T00:00:00Z","page":497,"pdf_page":37,"num_pages":4,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1981                                                      497\nper cent    3\n)                                                       vom Hundert   8)\nUnion of Soviet Socialist Republics                                          7.148     Ungarn                                                         0,534\nUnited States                                                             24.756      Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken                     7,148\nUruguay                                                                     0.117     Uruguay                                                        0,117\nVenezuela                                                                   0.306     Venezuela                                                      0,306\nYugoslavia                                                                  0.969     Vereinigte Staaten                                            24,756\nTotal                                                                   100.000       Insgesamt                                                    100,000\na) Shares are percentages of total net Imports of natural ruht-er in the three-year   al Die Anteile sind Vomhundertsatze der Gesamtnettoe,nfuhren an Natur•\nperiod 1976. 1977 and 1978                                                           kautschuk in den drei Jahren 1976. 1977 und 1978.\nAnnex C                                                                              Anlage C\nCost of the Buffer Stock as estimated by the Chairman                                                  Kosten des Ausgleichslagers\nof the United Nations Conference on Natural Rubber,                                      nach Schätzung des Vorsitzenden der Konferenz\n1978                                                                   der Vereinten Nationen\nüber Naturkautschuk von 1978\nIn normal circumstances the cost of acquiring and operating                           Unter normalen Umständen ließen sich die Kosten des Er-\na Buffer Stock of 550,000 tonnes might be calculated by multi-                        werbs und Betriebs eines Ausgleichslagers von 550 000 Ton-\nplying this figure by the lower trigger action price of 168 Malay-                    nen durch Multiplikation dieser Zahl mit pem unteren Auslö-\nsian/Singapore cents per kilogramme and adding a further 10                           sepreis von 168 malaysischen/singapurischen Cent je kg und\nper cent thereof.                                                                     Hinzufügen weiterer 10 v. H. davon berechnen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Juli 1981\nIn Bonn ist am 13. Mai 1981 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 13. Mai 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","498                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             rungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\nund                              gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\ndie Regierung der Republik Ruanda -                beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bezie-\nhungsweise Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrages abge-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          schlossen worden sind.\nRuanda,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          der Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeit-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-     punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträ-\ngen und zu vertiefen,                                             ge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    ung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kre-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nin der Republik Ruanda beizutragen -                               vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda durch\nsind wie folgt übereingekommen:                                andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                   Artikel 2\nlicht es der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Vorhaben              Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\na) Unterstützung des Brückendienstes;                             schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nb) Unterhaltungseinheit für bituminierte Straßen;                 der Republik Ruanda zu schließenden Finanzierungsverträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nc) Stromversorgung der Region Gisenyi;                            vorschriften unterliegen.\nd) Einrichtung eines Studienfonds;\ne) Errichtung einer Wolframhütte;                                                             Artikel 3\nf) Integriertes ländliches Entwicklungsvorhaben der Gemein-\nDie Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt\nden von NSHIU-KIVU;                                         für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\ng) Wasserversorgung Nyabisindu;                                  fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nvorbehaltlich der nach dem deutschen Haushaltsrecht noch         und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nerforderlichen Bewilligungen und wenn nach Prüfung die För-      verträge in der Republik Ruanda erhoben werden.\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Finanzierungsbei-\nträge bis zu insgesamt 40 Millionen DM (in Worten: vierzig Mil-\nlionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                                           Artikel 4\n(2) Die. Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich\nlicht es der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditan-     aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der     Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-      ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung       Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nund Montage vorbehaltlich der nach dem deutschen Haus-           schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nhaltsrecht noch erforderlichen Bewilligungen einen Finanzie-     dieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1981                                     499\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Fi-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnanzierungsbeiträgen gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanziert             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nwerden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.              land gegenüber der Regierung der Republik Ruanda innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nArtikel 6                                 genteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-\nnanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen                                       Artikel 8\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berfin bevor-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzugt genutzt werden.                                                 Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. Mai 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. van Well\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nFrancois Ngarukiyintwali\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\n-.\n.,·r'a•·... .• ..:                                                über finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-\nabkommens vom 13. Mai 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Ruanda\nvon Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","500                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHeraugeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundeaanzelger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdrud(.erei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen. Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\n6tfentticht. Im Bundesgesetzblatt Tel II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen. Vertrige mit der DOA und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen ver6tfent-\nlicht.\nBezuesbedineuneen: laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement.         Ab-\nbestellungen müssen bis apitestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vof1iegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nlluugepNla: Für Teil I und Teil I halbjlhrtich je 48,- DM. Bnzelatücke je\nangefangene 16 Seiten 1.20 DM zuzügftch Versandkosten. Di8Mf Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblitter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Kotn 3 99-509 odef gegen Vorausrech-\nnung.\nPf'NI d.._, Auegabe: 4.20 DM (3,60 0M zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis                   B u ~ VertaesgM.mb.H. · Postfadl 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrigt\n6.5%.                                                                                    Poetvertriebutii · Z 1998 AX · GebGhr beuhH\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags\nVom 6. Juli 1981\nDer Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.\n1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII für\nPeru                                   am 10. April 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. November 1980 (BGBI. II\nS. 1476).\nBonn, den 6. Juli 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}