{"id":"bgbl2-1981-20-8","kind":"bgbl2","year":1981,"number":20,"date":"1981-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/20#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-20-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_20.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-07-03T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den-11. Juli 1981     457\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Feststellung der mütterlichen Abstammung\nnichtehelicher Kinder\nVom 2. Juli 1981\nDas Übereinkommen vom 12. September 1962 über\ndie Feststellung der mütterlichen Abstammung nicht-\nehelicher Kinder (BGBI. 1965 II S. 17, 23) ist nach sei-\nnem Artikel 9 Abs. 1 für\nLuxemburg                         am 28. Juni 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. August 1979 (BGBI. II\nS. 1024).\nBonn, den 2. Juli 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Juli 1981\nIn Islamabad ist am 18. Mai 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Präsidenten der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Mai 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","458                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nder Präsident der Islamischen Republik Pakistan               sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Isla-\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          mischen Republik Pakistan erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-\nschen Republik Pakistan,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-               bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                          porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nin Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der Bun-         schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ndesrepublik Deutschland der Regierung der Islamischen                 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nRepublik Pakistan bisher schon gewährt wurden,                        Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                                               Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                      Artikel 6\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan, bei\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Darle-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nhen bis zu 6 Mio DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nMark) aufzunehmen. Das Darlehen wird zur Finanzierung der             rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nDevisenkosten für den Bezug von Ausrüstungen für die                  chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\npakistanische Eisenbahn verwendet, wenn nach Prüfung die              den.\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-                                        Artikel 7\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nPakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.                        Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Islamischen Repu-\nArtikel 2                                 blik Pakistan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nArtikel 8\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 18. 5. 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Terfloth\nFür den Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nEjaz Ahmad Naik","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1981                                  459\nGebundene Ausgaben der Bundesgesetzblätter\n- ohne Anlagenbände -\nTeil 1                                                Teil II\n1949/50 . (vergriffen)     1966           55,- DM     1951            25,- DM       1966           76,- DM\n1951 ...... 50,- DM        1967           75,- DM     1952 . . . . (vergriffen)     1967           88,- DM\n1952 . . . . (vergriffen)  1968           76,- DM     1953 ...... 35,- DM           1968           76,- DM\n1953 ...... 60,- DM        1969           90,- DM     1954 . . . . (vergriffen)     1969           90,- DM\n1954 ...... 40,- DM        1970           90,- DM     1955            45,- DM       1970           90,- DM\n1955 . . . . (vergriffen)  1971           90,- DM     1956            65,- DM       1971           90,- DM\n1956           50,- DM     1972         100,- DM      1957            65,- DM       1972          100,- DM\n1957           65,- DM     1973         100,- DM      1958            45,- DM       1973          100,- DM\n1958           45,- DM     1974         140,- DM      1959            65,- DM       1974          120,- DM\n1959           45,- DM     1975         150,- DM      1960            78,- DM       1975          120,- DM\n1960           55,- DM     1976         150,- DM      1961            78,- DM       1976          150,- DM\n1961           90,- DM     1977         150,- DM      1962            82,- DM       1977          150,- DM\n1962           50,- DM     1978         150,- DM      1963            72,- DM       1978          150,- DM\n1963           55,- DM     1979         150,- DM      1964            85,- DM       1979          150,- DM\n1964           55,- DM     1980         150,- DM      1965            85,- DM       1980          150,- DM\n1965           85,- DM\nSammlung des Bundesrechts\nBundesgesetzblatt Teil III\nDie Sammlung besteht aus 131 Folgen und ist auf den 31. 12. 1963 abgeschlossen. Der Preis dieser\nSammlung mit 15 Ordnern beträgt        350,- DM einschließlich Versandkosten und MwSt.\nMikrofiche-Edition\nBundesgesetzblatt Teil I und III und Teil II 1949-1980\nWelchen Umfang hat die                                   -  schneller Zugriff\nMikrofiche-Edition?                                      -  geringer Platzbedarf\nDas gesamte bisher im Bundesgesetzblatt Teil 1, II und   -  zunehmende Verbreitung des Mediums Mikrofiche\nIII veröffentlichte Bundesrecht umfaßt rund 140 000      -  geringe Kosten für Lesegeräte (diese gibt es bereits\nSeiten gedruckten Text, der in ca. 125 Einzelbänden         zu einem Preis von rund DM 600,-)\nwiedergegeben ist. In der Mikrofiche-Edition kann die-   -  einfache Bedienung der Lesegeräte.\nses erhebliche Textvolumen auf etwa 385 Mikrofiches\nbei einem Verkleinerungsfaktor von 1 :42 unterge-        Erscheinungsfolge der Mikrofiche-Edition:\nbracht werden.\nDie Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes\nWelchen Zeitraum umfaßt                                  erscheint im Jahr 1981 :\ndie Mikrofiche-Edition?                                  Teil I und III im Sommer 1981,\nDie Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes Teil 1,\nII und III deckt den Zeitraum von 1949 bis zum           Teil II im Herbst 1981.\n31. Dezember 1980 ab, insgesamt also eine Zeit-\nspanne von mehr als 30 Jahren.                           Bezugsbedingungen der Mikrofiche-Edition:\nTeil I einschließlich Teil III und Teil II können jeweils\nSo wird der Inhalt der Mikrofiche-Edition                einzeln bezogen werden.\ndes Bundesgesetzblattes erschlossen:\nFür die gesamte Mikrofiche-Edition des Bundesgesetz-     Preise:\nblattes 1949 bis 1980 wird ein eigenes, integriertes\nSachregister in gedruckter Form erstellt, das den Inhalt\nvon Teil 1, II und III gleichermaßen fachgerecht         Bundesgesetzblatt Teil I und III:\nerschließt. Darüber hinaus sind die Jahresregister und   Rund 80 000 Seiten auf rund 220 Fiches einschließlich\nsämtliche Anlagen zusätzlich als Mikrofiches in der      Gesamtregister\nEdition enthalten.                                       Preis: DM 2 750,- einschl. Versandkosten und MwSt.\nWas spricht für eine Mikrofiche-Edition?\nBundesgesetzblatt Teil II:\nFür eine Mikrofiche-Edition sprechen vor allem die Vor-\nteile der praktischen Arbeit mit solch einer umfangrei-  Rund 60 000 Seiten auf rund 165 Fiches einschließlich\nchen Materialsammlung:                                   Gesamtregister\n- Vollständigkeit                                        Preis: DM 3 600,- einschl. Versandkosten und MwSt.","460                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHereuaget,er: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil U werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezupbedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugapNla: Für Tel11 und Teil II halbjlbrlich Je 46,-:- DM. Einzelstücke Je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Die&ef Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf daa Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPrela d...., Auagabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis              Bundeunzelger VerlagagN.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwel'tsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                   Poatvertrlebutück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1980- Format DIN A 4 - Umfang 380 Seiten\nDie Neuauflage 1980 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen Ände-\nrungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die nach\ndem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger\nverkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 448 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge\nmit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-\nlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische ·\nBedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 23,65 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen\nwerden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %."]}