{"id":"bgbl2-1981-2-9","kind":"bgbl2","year":1981,"number":2,"date":"1981-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/2#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-2-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_2.pdf#page=5","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung","law_date":"1981-01-13T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981      21\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 13. Januar 1981\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\n(BGBI. 196911 S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2\nfür\nUganda                        am 21. Dezember 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. August 1980 (BGBI. II\ns. 1176).\nBonn, den 13. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1981\nIn Bonn ist am 20. November 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Kame-\nrun über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 20. November 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","22                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nund                                    bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Kamerun -\n(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun, soweit\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-              Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nten Republik Kamerun,                                                  Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\ntieren.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                    Artikel 3\ngen und zu vertiefen,                                                     Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in der Vereinigten Republik Kamerun erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Vereinigten Republik Kamerun beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun überläßt\nbei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nArtikel 1                                porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun oder         berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-           schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben                             eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\na) Eisenbahn (Transcamerounais) Teilstrecke Edea-Eseka:              Genehmigungen.\nbis zu 30 Millionen DM,\nArtikel 5\nb) Wasserversorgung von 11 ländlichen Gemeinden 1                        Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\n(Aufstockung): bis zu 5 Millionen DM,\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nc) Wasserversorgung von 11 ländlichen Gemeinden II:                  schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nbis zu 35 Millionen DM,                                         gelegt wird.\nd) Straßenunterhaltung: bis zu 3 Millionen DM,                                                   Artikel 6\ne) Studienfonds (Aufstockung): bis zu 3 Millionen DM,                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nf) Ländliche Entwicklung der Nordwest-Provinz                       deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(Aufstockung): bis zu 6 Millionen DM,                           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\ng) Mechanisierung der Landwirtschaft: bis zu 3 Millionen DM,        den.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-                                   Artik~I 7\nden ist, Darlehen bis zu insgesamt 85 Millionen DM (in Worten:\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfünfundachtzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommnen auch für das Land\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-        Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Repu-\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Ka-         blik Kamerun innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nmerun durch andere Vorhaben ersetzt werden.                        des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                           Artikel 8\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen           Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 20. November 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. van Well\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nPierre Desire Engo"]}