{"id":"bgbl2-1981-2-21","kind":"bgbl2","year":1981,"number":2,"date":"1981-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/2#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-2-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_2.pdf#page=14","order":21,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-01-15T00:00:00Z","page":30,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["30                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls\nzur Änderung des. Zusatzprotokolls vom 6. Juli 1970\nzum Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit\nzur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROLu\nVom 15. Januar 1981\nNach Artikel 3 Abs. 3 der Dritten Verordnung über die\nGewährung von Vorrechten und Befreiungen an die\nEuropäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt\n„EUROCONTROL\" vom 20. November 1980 (BGBI. II\nS. 1446) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Proto-\nkoll nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für\ndie Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1981\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am\n17. Dezember 1980 bei der Regierung des Königreichs\nBelgien hinterlegt worden.\nDas Protokoll ist ferner für folgende Staaten am\n1. Januar 1981 in Kraft getreten:\nBelgien                   Luxemburg\nFrankreich                Niederlande\nIrland                    Vereinigtes Königreich\nBonn, den 15. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Januar 1981\nIn Brazzaville ist am 23. Mai 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finan-\nzteile Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 23. Mai 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 2-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981                                            31\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der In Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nund\nVolksrepublik Kongo erhoben werden.\ndie Regierung der Volksrepublik Kongo -\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-               Die Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den\npublik Kongo,                                                        sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\ngen und zu vertiefen,                                               Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Volksrepublik Kongo beizutragen -                                                       Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   lehen finanziert werden, sind International öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nArtikel 1                                gelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 8\nes der Regierung der Volksrepublik Kongo, bei der Kreditan-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n„Sanierung der Zementfabrik Loutete\", ein Darlehen bis zu            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\n9 100 000,00 DM (in Worten: neun Millionen einhunderttau-            lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nsend Deutsche Mark) aufzunehmen.                                     werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-            Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu               Deutschland gegenüber der Regierung der Volksrepublik\nschließenden Verträge, die den In der Bundesrepublik                 Kongo Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditan-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen          Kraft.\nGeschehen zu Brazzaville am 23. Mal 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei Jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDer Außerordentliche und Bevollmächtigte Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHarald N. Nestroy\nFür die Regierung der Volksrepublik Kongo\nLe Membra du Bureau Politique,\nCharge des Relations Exterieures,\nMinlstre des Affalres Etrangeres et de la Cooperatlon\nPlerre Nze","32                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\n. barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPrela dl...r Auagabe ohne Fundatellennachwela B: 1,80 DM (1,20 DM\nzuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung                Bundeaanzelger Verlagagea.m.b.H. • Pa.lfach 13 20 · 5300 Bonn 1\n2,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6,5 %.                                                           Poatvertrlebutück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1980\nAuslieferung ab Februar 1981\nTeil 1: 14,80 DM                                         (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 14,80 DM                                        (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\n6,5 % MwSt. sind enthalten\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren\nDie Titelblätter, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1980\ndes Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen den Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1981\nTeil I Nr. 6 bzw. Teil II Nr. 2 im Rahmen des Abonnements bei.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto \"Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 3 99-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. 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