{"id":"bgbl2-1981-2-20","kind":"bgbl2","year":1981,"number":2,"date":"1981-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/2#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-2-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_2.pdf#page=8","order":20,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-01-14T00:00:00Z","page":24,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["24                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht                                   Artikel 5\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-\nlehen finanziert werden, sind international auszuschreiben,\nfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nsoweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 6\nArtikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDie Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditan-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß         chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Kö-         den.\nnigreich Marokko erhoben werden.\nArtikel 7 \\\nArtikel 4                                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten              land gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko in-\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-          nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-         eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-\nteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nArtikel 8\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.            Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 4. Dezember 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist\nder französische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJesser\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nAbdelhaq Tazi\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1981\nIn Tunis ist am 13. Dezember 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. J.anuar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981                                             25\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 3\nund                                       Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndie Regierung der Tunesischen Republik -\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nTunesischen Republik erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-\nschen Republik,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                   Die Regierung der Tunesischen Republik überfäßt bei den\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\ngen und zu vertiefen,                                                  von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Ueferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Verkehrsunternehmen mit Sitz In dem deutschen Geltungsbe-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nin der Tunesischen Republik beizutragen -                              unternehmen erfordertichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 6\nArtikel 1                                     Ueferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nes der Regierung der Tunesischen Republik oder einem ande-             gelegt wird.\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nArtikel 6\nDarlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „Stadtbahn Tunis\" ein                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDarlehen bis zu 90 Millionen DM (in Worten: neunzig Millionen          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewäh-\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                            rung ergebenden Ueferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Bertin bevorzugt genutzt wer-\nArtikel 2                                  den.\nArtikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Dartehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen den                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDarlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                   lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  land gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik in-\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie              eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin auf-                                    Artikel 8\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nren.                                                                   Kraft.\nGeschehen zu Tunis am 13. Dezember 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. '\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKahle\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nM. Ahmed Ben Arfa","26                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit\n·               infolge von Schiffbruch\nVom 14. Januar 1981\nDas Übereinkommen Nr. 8 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n9. Juli 1920 über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit in-\nfolge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) ist nach seinem Artikel 7 für\nNeuseeland                                             am 11. Januar 1980\nin Kraft getreten. Neuseeland hat bei Eintragung seiner Ratifikation am\n11. Januar 1980 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes noti-\nfiziert, daß das Übereinkommen keine Anwendung auf die Tokelauinseln fin-\ndet.\nSt. Lucia hat am 14. Mai 1980 dem Generaldirektor des Internationalen\nArbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen gebunden be-\ntrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Februar 1980 (BGBI. II S. 191).\nBonn, den 14. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer\nArbeitnehmer\nbei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen\nVom 14. Januar 1981\nFolgende Staaten haben an den nachstehend aufgeführten Tagen dem Ge-\nneraldirektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das\nÜbereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 5. Juni\n1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitneh-\nmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)\ngebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:\nSimbabwe                                             am         6. Juni 1980\nSt. Lucia                                            am        14. Mai 1980\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Februar 1980 (BGBI. II S. 191 ).\nBonn, den 14. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981               27\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Heimschaffung der Schiffsleute\nVom 14. Januar 1981\nDas Übereinkommen Nr. 23 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heim-\nschaffüng der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 12) ist nach\nseinem Artikel 8 Abs. 3 für\nNeuseeland                       am 11. Januar 1980\nin Kraft getreten. Neuseeland hat bei Eintragung seiner\nRatifikation am 11. Januar 1980 dem Generaldirektor\ndes Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß das\nÜbereinkommen keine Anwendung auf die Tokelauin-\nseln findet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Mai 1979 (BGBI. II S. 575).\nBonn, den 14. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 27\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gewichtsbezeichnung an schweren,\nauf Schiffen beförderten Frachtstücken\nVom 14. Januar 1981\nDas Übereinkommen Nr. 27 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n21. Juni 1929 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen be-\nförderten Frachtstücken (RGBI. 1933 II S. 940) wird nach seinem Artikel 3\nAbs. 3 für\nHonduras                                                     am 9. Juni 1981\nin Kraft treten.\nGuinea-Bissau hat am 21. Februar 1977 dem Generaldirektor des Inter-\nnationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen ge-\nbunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch Portugal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. März 1977 (BGBI. II S. 360).\nBonn, den 14. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","28                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Zwangs- oder Pflichtarbeit\nVom 14. Januar 1981\nFolgende Staaten haben an den nachstehend aufge-\nführten Tagen dem Generaldirektor des Internationalen\nArbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Überein-\nkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation\nvom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit\n(BGBI. 1956 II S. 640) gebunden betrachten, dessen\nAnwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch\ndas Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet er-\nstreckt worden war:\nSimbabwe                        am       6.Juni 1980\nSt. Lucia                      am       14. Mai 1980\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II\nS.191).\nBonn, den 14. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45\nder Internationalen_ Arbeitsorganisation\nüber die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art\nVom 14. Januar 1981\nSimbabwe hat am 6. Juni 1980 dem Generaldirek-\ntor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es\nsich an das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 21. Juni 1935 über die Be-\nschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Berg-\nwerken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) gebunden be-\ntrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-\nhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Ho-\nheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 581 ).\nBonn, den 14. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981      29\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Obereinkommen\nNr. 11, 12, 16, 17, 26, 87, 97, 98 und 101\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nVom 15. Januar 1981\nSt. Lu c i a hat am 14. Mai 1980 dem Generaldirektor\ndes Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich\nan die nachstehend aufgeführten Übereinkommen der\nInternationalen Arbeitsorganisation gebunden betrach-\ntet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-\nkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits-\ngebiet erstreckt worden war.\na) Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921 über\ndas Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-\nlichen Arbeiter (RGBI. 1925 II S. 171)\nb) Übereinkommen Nr. 12 vom 12. November 1921 über\ndie Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfäl-\nlen (RGBI. 1925 II S. 174)\nc) Übereinkommen Nr. 16 vom 11. November 1921 über\ndie pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der\nSeeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendli-\nchen (RGBI. 1929 II S. 383, 386)\nd) Übereinkommen Nr. 17 vom 10. Juni 1925 über die\nEntschädigung bei Betriebsunfällen (BGBI. 1955 II\ns. 93)\ne) Übereinkommen Nr. 26 vom 16. Juni 1928 über die\nEinrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Min-\ndestlöhnen (RGBI. 1929 II S. 375)\nf) Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Ver-\neinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs-\nrechtes (BGBI. 1956 II S. 2072)\ng) Übereinkommen Nr. 97 vom 1. Juli 1949 über Wan-\nderarbeiter (BGBI. 1959 II S. 87) - nach Maßgabe des\nArtikels 14 Abs. 1 mit Ausnahme der Anhänge 1, II und\nIII des Übereinkommens -\nh) Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die An-\nwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes\nund des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBI.\n1955 II S. 1122)\ni) Übereinkommen Nr. 101 vom 26. Juni 1952 über den\nbezahlten Urlaub in der Landwirtschaft (BGBI. 1954\nII S. 1005)\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 14. Februar 1980 (BGBI. II\nS. 191) zu a, b, c, e, g und h, vom 29. November 1979\n(BGBI. II S. 1298) zu d, vom 9. Januar 1980 (BGBI. II\nS. 50) zu f und vom 30. Oktober 1980 (BGBI. II S. 1422)\nzu i.\nBonn, den 15. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}