{"id":"bgbl2-1981-2-12","kind":"bgbl2","year":1981,"number":2,"date":"1981-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/2#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-2-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_2.pdf#page=10","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen","law_date":"1981-01-14T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["26                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit\n·               infolge von Schiffbruch\nVom 14. Januar 1981\nDas Übereinkommen Nr. 8 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n9. Juli 1920 über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit in-\nfolge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) ist nach seinem Artikel 7 für\nNeuseeland                                             am 11. Januar 1980\nin Kraft getreten. Neuseeland hat bei Eintragung seiner Ratifikation am\n11. Januar 1980 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes noti-\nfiziert, daß das Übereinkommen keine Anwendung auf die Tokelauinseln fin-\ndet.\nSt. Lucia hat am 14. Mai 1980 dem Generaldirektor des Internationalen\nArbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen gebunden be-\ntrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Februar 1980 (BGBI. II S. 191).\nBonn, den 14. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer\nArbeitnehmer\nbei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen\nVom 14. Januar 1981\nFolgende Staaten haben an den nachstehend aufgeführten Tagen dem Ge-\nneraldirektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das\nÜbereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 5. Juni\n1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitneh-\nmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)\ngebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:\nSimbabwe                                             am         6. Juni 1980\nSt. Lucia                                            am        14. Mai 1980\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Februar 1980 (BGBI. II S. 191 ).\nBonn, den 14. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}