{"id":"bgbl2-1981-2-10","kind":"bgbl2","year":1981,"number":2,"date":"1981-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/2#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-2-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_2.pdf#page=7","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-01-14T00:00:00Z","page":23,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981                                        23\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1981\nIn Rabat ist am 4. Dezember 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 4. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Dar-\nund                                  lehen bis zu insgesamt 75 Millionen DM (in Worten: fünfund-\nsiebzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen:\ndie Regierung des Königreichs Marokko -\na) Ländliches Bewässerungsvorhaben am Nekkor-Fluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             - bis zu 57 Millionen DM (in Worten: siebenundfünfzig Mil-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-                     lionen Deutsche Mark)\nreich Marokko,                                                      b) Trinkwasserversorgung Al Hoceima (Mittelaufstockung)\n- bis zu 8 Millionen DM (in Worten: acht Millionen Deut-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nsche Mark)\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                               c) landwirtschaftliche Regionalentwicklung am Loukkosfluß\n(Phase III), Programm Trockenlandschaft\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            - bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deut-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                    sche Mark).\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nim Königreich Marokko beizutragen -\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nsind wie folgt übereingekommen:                                  durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1                                                         Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\nlicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen         gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden marok-              den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nkanischen Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie-          bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nderaufbau, Frankfurt/Main, für folgende Vorhaben, wenn nach         Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","24                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht                                   Artikel 5\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-\nlehen finanziert werden, sind international auszuschreiben,\nfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nsoweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 6\nArtikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDie Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditan-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß         chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Kö-         den.\nnigreich Marokko erhoben werden.\nArtikel 7 \\\nArtikel 4                                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten              land gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko in-\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-          nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-         eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-\nteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nArtikel 8\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.            Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 4. Dezember 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist\nder französische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJesser\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nAbdelhaq Tazi\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1981\nIn Tunis ist am 13. Dezember 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. J.anuar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981                                             25\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 3\nund                                       Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndie Regierung der Tunesischen Republik -\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nTunesischen Republik erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-\nschen Republik,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                   Die Regierung der Tunesischen Republik überfäßt bei den\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\ngen und zu vertiefen,                                                  von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Ueferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Verkehrsunternehmen mit Sitz In dem deutschen Geltungsbe-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nin der Tunesischen Republik beizutragen -                              unternehmen erfordertichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 6\nArtikel 1                                     Ueferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nes der Regierung der Tunesischen Republik oder einem ande-             gelegt wird.\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nArtikel 6\nDarlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „Stadtbahn Tunis\" ein                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDarlehen bis zu 90 Millionen DM (in Worten: neunzig Millionen          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewäh-\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                            rung ergebenden Ueferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Bertin bevorzugt genutzt wer-\nArtikel 2                                  den.\nArtikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Dartehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen den                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDarlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                   lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  land gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik in-\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie              eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin auf-                                    Artikel 8\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nren.                                                                   Kraft.\nGeschehen zu Tunis am 13. Dezember 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. '\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKahle\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nM. Ahmed Ben Arfa"]}