{"id":"bgbl2-1981-19-9","kind":"bgbl2","year":1981,"number":19,"date":"1981-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/19#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-19-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_19.pdf#page=56","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-06-19T00:00:00Z","page":436,"pdf_page":56,"num_pages":2,"content":["436                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 4                                 gewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Bank stellt sicher, daß bei den sich aus der Darlehens-\ngenutzt werden.\ngewährung ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel 6\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlas-\nsen wird und keine Maßnahmen getroffen werden, welche die              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\noder erschweren und sorgt gegebenenfalls dafür, daß die für         land gegenüber der Bank innerhalb von drei Monaten nach\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen          Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nGenehmigungen erteilt werden.                                       abgibt.\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-           Kraft.\nGeschehen zu Wildey, St. Michael am 6. Mai 1981 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl-Heinz Rouette\nBotschafter\nFür die Karibische Entwicklungsbank\nWilliam G. Demas\nPresident\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juni 1981\nIn Lusaka ist am 29. Mai 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 29. Mai 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juni 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1981                                         437\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Sambia -                    für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Republik Sambia erhoben werden.\nSambia,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich\ngen und zu vertiefen,                                                 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nin Sambia beizutragen -                                               erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nArtikel 1                                lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ngelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben                                      Anikel 6\n.,Ländliche Wasserversorgung in der Nord-West-Provinz\",                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nden ist, ein Darlehen bis zu 28 000 000,- DM (in Worten: acht-        rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nundzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                      chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                                Artikel 7\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia durch                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb\nArtikel 2                                von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nArtikel 8\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 29. Mai 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Wasserberg\nFür die Regierung der Republik Sambia\nKebby Musokotwane"]}