{"id":"bgbl2-1981-19-5","kind":"bgbl2","year":1981,"number":19,"date":"1981-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/19#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_19.pdf#page=55","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Karibischen Entwicklungsbank über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-06-15T00:00:00Z","page":435,"pdf_page":55,"num_pages":5,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1981                                       435\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Karibischen Entwicklungsbank\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juni 1981\nIn Wildey, St. Michael/Barbados ist am 6. Mai 1981\nein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Karibischen Entwicklungs-\nbank über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. Mai 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juni 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Karibischen Entwicklungsbank\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Karibische Entwicklungsbank                       es der Bank bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\n(Caribbean Development Bank)                         am Main, für Vorhaben des Special Developmant Fund ein Dar-\nlehen bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen\nmit Sitz in Wildey, St. Michael/Barbados                  Deutsche Mark) aufzunehmen.\n- im folgenden „Bank\" genannt -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank                    Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nsowie deren Mitgliedsländern und -territorien,                       zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Bank\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu               Rechtsvorschriften unterliegen.\nfestigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nArtikel 3\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Bank wird dafür sorgen, daß ihre Mitgliedsländer und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     -territorien die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nin den Mitgliedsländern und -territorien der Bank beizu-             Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben freistellen, die\ntragen -                                                             im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in\nArtikel 2 erwähnten Verträge im Gebiet dieser Mitgliedsländer\nsind wie folgt übereingekommen:                                   und -territorien erhoben werden.","436                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 4                                 gewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Bank stellt sicher, daß bei den sich aus der Darlehens-\ngenutzt werden.\ngewährung ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel 6\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlas-\nsen wird und keine Maßnahmen getroffen werden, welche die              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\noder erschweren und sorgt gegebenenfalls dafür, daß die für         land gegenüber der Bank innerhalb von drei Monaten nach\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen          Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nGenehmigungen erteilt werden.                                       abgibt.\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-           Kraft.\nGeschehen zu Wildey, St. Michael am 6. Mai 1981 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl-Heinz Rouette\nBotschafter\nFür die Karibische Entwicklungsbank\nWilliam G. Demas\nPresident\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juni 1981\nIn Lusaka ist am 29. Mai 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 29. Mai 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juni 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1981                                         437\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Sambia -                    für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Republik Sambia erhoben werden.\nSambia,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich\ngen und zu vertiefen,                                                 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nin Sambia beizutragen -                                               erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nArtikel 1                                lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ngelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben                                      Anikel 6\n.,Ländliche Wasserversorgung in der Nord-West-Provinz\",                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nden ist, ein Darlehen bis zu 28 000 000,- DM (in Worten: acht-        rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nundzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                      chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                                Artikel 7\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia durch                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb\nArtikel 2                                von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nArtikel 8\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 29. Mai 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Wasserberg\nFür die Regierung der Republik Sambia\nKebby Musokotwane","438                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Eichung von Binnenschiffen\nVom 19. Juni 1981\nDas Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnen-\nschiffen (BGBI. 1973 II S. 141 7) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nBulgarien                                                        am 4. März 1981\nin Kraft getreten; es wird für die\nSowjetunion                                                am 19. Februar 1982\nin Kraft treten.\nBulgarien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\na) folgende Vorbehalte eingelegt:\n(Translation)                               (Übersetzung)\nThe People's Republic of Bulgaria            Die Volksrepublik Bulgarien erklärt, daß\ndeclares that it does not consider itself     sie sich durch Artikel 14 des Übereinkom-\nbound by Article 14 of the Convention.        mens nicht als gebunden betrachtet.\nThe term of validity of measurement          Die Geltungsdauer der von ihren\ncertificates issued by its measurement        Schiffseichämtern für Binnenschiffe aus-\noffices for inland navigation vessels is      gestellten Eichscheine beträgt 15 Jahre\n15 years and cannot be extended.              und kann nicht verlängert werden.\nb) nach Artikel 10 Abs. 5 des Übereinkommens notifiziert, daß es für die\nAnwendung des Artikels 2 Abs. 3 die Kennbuchstaben\n„LB\" für das Schiffseichamt Lom\n„RB'' für das Schiffseichamt Ruse\ngewählt hat mit der Maßgabe, daß hinter diesen Kennbuchstaben eine Zahl\nsteht, welche die Nummer des von dem betreffenden Amt ausgestellten\nEichscheins angibt.\nDie Sowjetunion hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\na) folgenden Vorbehalt eingelegt und die nachstehende Erklärung ab-\ngegeben:                   (Translation)                              (Übersetzung)\nReservation                                   Vorbehalt\nIn accordance with article 15, para-         Nach Artikel 15 Absatz 1 des Überein-\ngraph 1, of the Covention on the             kommens von 1966 über die Eichung von\nMeasurement of Inland Navigation             Binnenschiffen betrachtet sich die Union\nVessels the Union of Soviet Socialist Re-    der Sozialistischen Sowjetrepubliken\npublics does not consider itself bound by    durch Artikel 14 des Übereinkommens\nthe provisions of article 14 of that Con-    nicht als gebunden, wonach jede Streitig-\nvention, to the effect that any dispute be-  keit zwischen zwei oder mehr Vertrags-\ntween two or more Contracting Parties        parteien über die Auslegung oder Anwen-\nconcerning the interpretation or applica-    dung des Übereinkommens, welche die\ntion of this Convention which the Parties    Parteien nicht durch Verhandlungen oder\nare unable to settle by negotiation or by    auf anderem Wege beilegen können, auf\nother settlement procedures may, at the      Antrag einer der beteiligten Vertragspar-\nrequest of any of the Contracting Parties    teien dem Internationalen Gerichtshof zur\nconcerned, be referred for settlement to     schiedsgerichtlichen Entscheidung un-\nthe International Court of Justice, and de-  terbreitet werden kann; sie erklärt, daß\nclares that for the referral of such dis-    diese Streitigkeiten dem Schiedsverfah-\nputes to the International Court, the con-   ren nur mit Zustimmung aller Streitpartei-\nsent of all the parties to the dispute is    en unterworfen werden können.\nnecessary in each individual case.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1981                      439\nDeclaration                                    Erklärung\nIn accordance with article 10, para-           Nach Artikel 10 Absatz 6 des Überein-\ngraph 6, of the 1966 Convention on the         kommens von 1966 über die Eichung von\nMeasurement of Inland Navigation              Binnenschiffen erklärt die Union der So-\nVessels, the Union of Soviet Socialist        zialistischen Sowjetrepubliken, daß das\nRepublics declares that the provisions of     Übereinkommen auf die Binnenschiff-\nthis Convention shatt not apply to inland     fahrtswege der Union der Sozialistischen\nwaterways of the Union of Soviet Socialist     Sowjetrepubliken, die nur von Fahrzeu-\nRepublics that are open to navigation only    gen benutzt werden dürfen, welche die\nfor vessels flying the flag of the Union of   Flagge der Union der Sozialistischen\nSoviet Socialist Republics.                   Sowjetrepubliken führen, keine Anwen-\ndung findet.\nb) nach Artikel 1O Abs. 5 des Übereinkommens notifiziert, daß sie für die\nAnwendung des Artikels 2 Abs. 3 die Kennbuchstaben\n„RSSU\" für das Schiffseichamt der Sowjetunion\ngewählt hat, dessen Aufgaben vom Schiffsregisteramt der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken wahrgenommen werden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n31. Oktober 1978 (BGBI. II S. 1328).\nBonn, den 19. Juni 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}