{"id":"bgbl2-1981-19-11","kind":"bgbl2","year":1981,"number":19,"date":"1981-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/19#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-19-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_19.pdf#page=61","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-06-26T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":61,"num_pages":4,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1981   441\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber das Internationale Kälteinstitut\nVom 24. Juni 1981\nDas Internationale Abkommen vom 1. Dezember 1954\nüber das Internationale Kälteinstitut zur Ablösung des\nAbkommens vom 21. Juni 1920 in dessen Fassung vom\n31. Mai 1937 (BGBI. 195911 S. 933) ist nach seinem Ar-\ntikel III Buchstabe c für\nJordanien                          am 14. Mai 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Januar 1981 (BGBI. II S. 18).\nBonn, den 24. Juni 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Juni 1981\nIn Santo Domingo ist am 15. Mai 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 15. Mai 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Juni 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","442                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nund\nVerträge garantieren.\ndie Regierung der Dominikanischen Republik -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika-           Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nnischen Republik,                                                   s~nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nm,t Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             träge in der Dominikanischen Republik erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nDie Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nin der Dominikanischen Republik beizutragen -\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nsind wie folgt übereingekommen:\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nArtikel 1                               Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Zentralbank der Dominikanischen Republik, bei der                                 Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Re-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfinanzierung von Krediten im Rahmen des Programms des\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nFondo de lnversiones para el Desarrollo Econ6mico (FIDE) zur\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nFinanzierung von arbeitsintensiven Investitionsvorhaben klei-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nnerer und mittlerer privater Unternehmen der verarbeitenden\nwerden.\nIndustrie, vorzugsweise der Agrarindustrie sowie der Land-\nund Viehwirtschaft, für den zivilen Bedarf ein Darlehen bis zu                                Artikel 6\n10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\naufzunehmen.\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 2                               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n( 1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-         land gegenüber der Regierung der Dominikanischen Republik\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem           innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu           mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                          Artikel 7\n(2) Die Regierung der Dominikanischen Republik wird ge-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in        Kraft.\nGeschehen zu Santo Domingo am 15. Mai 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. Fuhrmann\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nManuel Tavares","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1981                                   443\nGebundene Ausgaben der Bundesgesetzblätter\n- ohne Anlagenbände -\nTeil 1                                                Teil II\n1949/50 . (vergriffen)     1966           55,- DM     1951            25,- DM        1966          76,- DM\n1951 ...... 50,- DM        1967           75,- DM     1952 . . . . (vergriffen)     1967           88,- DM\n1952 . . . . (vergriffen)  1968           76,- DM     1953 ...... 35,- DM            1968          76,- DM\n1953 ...... 60,- DM        1969           90,- DM     1954 . . . . (vergriffen)     1969           90,- DM\n1954 ...... 40,- DM        1970           90,- DM     1955            45,- DM       1970           90,- DM\n1955 . . . . (vergriffen)  1971           90,- DM     1956            65,- DM       1971           90,- DM\n1956           50,- DM     1972         100,- DM      1957            65,- DM       1972          100,- DM\n1957           65,- DM     1973         100,- DM      1958            45,- DM       1973          100,- DM\n1958           45,- DM     1974         140,- DM      1959            65,- DM       1974          120,- DM\n1959           45,- DM     1975         150,- DM      1960            78,- DM       1975          120,- DM\n1960           55,- DM     1976         150,- DM      1961            78,- DM       1976          150,- DM\n1961           90,- DM     1977         150,- DM      1962            82,- DM       1977          150,- DM\n1962           50,- DM     1978         150,- DM      1963            72,- DM       1978          150,- DM\n1963           55,- DM     1979         150,- DM      1964            85,- DM       1979          150,- DM\n1964           55,- DM     1980         150,- DM      1965            85,- DM       1980          150,- DM\n1965           85,- DM\nSammlung des Bundesrechts\nBundesgesetzblatt Teil III\nDie Sammlung besteht aus 131 Folgen und ist auf den 31. 12. 1963 abgeschlossen. Der Preis dieser\nSammlung mit 15 Ordnern beträgt        350,- DM einschließlich Versandkosten und MwSt.\nMikrofiche-Edition\nBundesgesetzblatt Teil I und III und Teil II 1949-1980\nWelchen Umfang hat die                                   -  schneller Zugriff\nMikrofiche-Edition?                                      -  geringer Platzbedarf\nDas gesamte bisher im Bundesgesetzblatt Teil 1, II und   -  zunehmende Verbreitung des Mediums Mikrofiche\nIII veröffentlichte Bundesrecht umfaßt rund 140 000      -  geringe Kosten für Lesegeräte (diese gibt es bereits\nSeiten gedruckten Text, der in ca. 125 Einzelbänden         zu einem Preis von rund DM 600,-)\nwiedergegeben ist. In der Mikrofiche-Edition kann die-   -  einfache Bedienung der Lesegeräte.\nses erhebliche Textvolumen auf etwa 385 Mikrofiches\nbei einem Verkleinerungsfaktor von 1 : 42 unterge-       Erscheinungsfolge der Mikrofiche-Edition:\nbracht werden.\nDie Mikrofiche-Edition        des   Bundesgesetzblattes\nWelchen Zeitraum umfaßt                                  erscheint im Jahr 1981:\ndie Mikrofiche-Edition?                                  Teil I und III im Sommer 1981,\nDie Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes Teil 1,\nII und III deckt den Zeitraum von 1949 bis zum           Teil II im Herbst 1981.\n31. Dezember 1980 ab, insgesamt also eine Zeit-\nspanne von mehr als 30 Jahren.                           Bezugsbedingungen der Mikrofiche-Edition:\nTeil I einschließlich Teil III und Teil II können jeweils\nSo wird der Inhalt der Mikrofiche-Edition                einzeln bezogen werden.\ndes Bundesgesetzblattes erschlossen:\nFür die gesamte Mikrofiche-Edition des Bundesgesetz-     Preise:\nblattes 1949 bis 1980 wird ein eigenes, integriertes\nSachregister in gedruckter Form erstellt, das den Inhalt\nvon Teil 1, II und III gleichermaßen fachgerecht         Bundesgesetzblatt Teil I und III:\nerschließt. Darüber hinaus sind die Jahresregister und   Rund 80 000 Seiten auf rund 220 Fiches einschließlich\nsämtliche Anlagen zusätzlich als Mikrofiches in der      Gesamtregister\nEdition enthalten.                                       Preis: DM 2 750,- einschl. Versandkosten und MwSt.\nWas spricht für eine Mikrofiche-Edition?\nBundesgesetzblatt Teil II:\nFür eine Mikrofiche-Edition sprechen vor allem die Vor-\nteile der praktischen Arbeit mit solch einer umfangrei-  Rund 60 000 Seiten auf rund 165 Fiches einschließlich\nchen Materialsammlung:                                   Gesamtregister\n- Vollständigkeit                                        Preis: DM 3 600,- einschl. Versandkosten und MwSt.","444                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHereuegeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger\nVer1agsgea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Tell l werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugebedin9ungen: laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Ab·\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vortiegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen berelts erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 87 bis 69.\nBezupprela: Für Tell l und Tell II halbjähr1ich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 18 Selten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPre1e d ....r Auagabe: 5,80 DM (4,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,10 DM. Im Bezugspreis             Bundffanzelger Yertegagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                   Poatvertrlebatück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 364. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Mai 1981,\nist im Bundesanzeiger Nr. 114 vom 26. Juni 1981 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 114 vom 26. Juni 1981 kann zum Preis von 2,95 DM\n(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger'' Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}