{"id":"bgbl2-1981-17-3","kind":"bgbl2","year":1981,"number":17,"date":"1981-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/17#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_17.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens über Zusammenarbeit im Bereich der Agrarwissenschaft und -technologie","law_date":"1981-06-05T00:00:00Z","page":354,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["354                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Internationalen Übereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 1. Juni 1981\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Interna-\ntionalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtli-\nche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.\n1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 1 für\nLiberia                            am 8. April 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Februar 1981 (BGBI. II\ns. 122).\nBonn, den 1. Juni 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit\nim Bereich der Agrarwissenschaft und -technologie\nVom 5. Juni 1981\nIn Bonn ist am 1. Juni 1981 ein Abkommen zwischen\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten der Bundesrepublik Deutschland und dem\nLandwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über Zusammenarbeit im Bereich der\nAgrarwissenschaft und -technologie unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel X\nam 1. Juni 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juni 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nCordts","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981                                     355\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber Zusammenarbeit im Bereich der Agrarwissenschaft und -technologie\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten       und in der Bundesrepublik Deutschland, falls die Vertragspar-\nder Bundesrepublik Deutschland                     teien keine anderen Vereinbarungen treffen. Den Vorsitz in der\nGemeinsamen Arbeitsgruppe führen gemeinsam jeweils ein\nund\nvon jeder Vertragspartei benannter Beamter. Themen der Zu-\ndas Landwirtschaftsministerium                     sammenarbeit und Einzelheiten ihrer Durchführung werden\nder Vereinigten Staaten von Amerika                   durch den Austausch von Vorschlägen vor den Sitzungen der\n(im folgenden „Vertragsparteien\" genannt) -               Gemeinsamen Arbeitsgruppe vorbereitet. Alle gemeinsamen\nVorhaben werden im Einvernehmen und in Übereinstimmung\nbekräftigen hiermit ihr beiderseitiges Interesse an der Agrar-  mit den gesetzlichen Bestimmungen und agrarpolitischen Ziel-\nwissenschaft und -technologie und ihren beiderseitigen             setzungen beider Länder durchgeführt.\nWunsch, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich durch ge-\nmeinsame Vorhaben zum beiderseitigen Nutzen zu vertiefen                                      Artikel IV\nund zu erweitern,\nMit Ausnahme der in Artikel V dieses Abkommens genann-\nund kommen wie folgt überein:                                  ten Ausgaben werden die Kosten der Beteiligung an gemein-\nsamen Vorhaben von jeder Vertragspartei selbst getragen,\nArtikel 1                              falls keine anderweitigen Vereinbarungen zwischen den Ver-\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zwischen        tragsparteien getroffen werden. Die Durchführung der vom Ab-\nihren Forschungseinrichtungen im Bereich der Agrarwissen-          kommen erfaßten Vorhaben steht unter dem Vorbehalt der\nschaft und -technologie abstimmen und fördern und werden           Verfügbarkeit finanzieller Mittel.\nsich darum bemühen, auch andere Agrarforschungseinrich-\ntungen in diese Zusammenarbeit mit einzubeziehen, soweit                                      Artikel V\ndies zweckmäßig und durchführbar ist.                                Was die erforderlichen Kosten nach Artikel II Buchstabe b\nDie Vertragsparteien werden Vorkehrungen für die mögliche       betrifft, so übernimmt die entsendende Seite sämtliche Fahrt-\nEinbeziehung anderer interessierter Regierungsstellen, der         kosten; die aufnehmende Seite trägt die Kosten für Unterbrin-\nwissenschaftlichen, akademischen und Wirtschaftskreise bei-        gung und Verpflegung, es sei denn, daß die Vertragsparteien\nder Länder sowie interessierter Drittländer treffen.               andere Vereinbarungen treffen.\nDie erforderlichen Kosten nach Artikel II Buchstabe c wer-\nArtikel II                            den von der die Veranstaltung ausrichtenden Vertragspartei\nDie Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung umfaßt:        getragen. Unterkunft und Verpflegung gehen zu Lasten der\naufnehmenden Seite. Die Reisekosten übernimmt die entsen-\na) den Austausch von Material und Informationen,                  dende Seite.\nb) den Austausch von Wissenschaftlern, Sachverständigen              Die Transportkosten nach Artikel II Buchstabe a trägt die ab-\nund Praktikanten,                                             sendende Seite. Zusätzliche Einfuhrkosten trägt die Empfän-\nc) die Veranstaltung von Symposien und Konferenzen,               gerseite.\nd) die Entwicklung gemeinsamer wissenschaftlicher Vor-                                       Artikel VI\nhaben,                                                           Zur Erleichterung des Austausches von Wissenschaftlern,\ne) die gemeinsame Veröffentlichung wissenschaftlicher Stu-        Sachverständigen und Praktikanten übermittelt die entsen-\ndien und Abhandlungen.                                        dende Seite innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn\ndes Besuches eine Übersicht über jeden Teilnehmer, die u. a.\nAngaben über deren Ausbildung, die derzeitige Position, das\nArtikel III\nInteressengebiet im Bereich der Forschung und vorhandene\nZur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemeinsa-          Sprachkenntnisse enthält.\nme Arbeitsgruppe für Agrarwissenschaft und -technologie ge-\nbildet. Dieser Gruppe gehören auf deutscher Seite Vertreter\nArtikel VII\ndes Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten sowie seines Forschungsbereichs und auf amerikani-           Beauftragte Koordinierungsstellen im Sinne dieses Abkom-\nscher Seite Vertreter des U.S. Landwirtschaftsministeriums        mens sind auf amerikanischer Seite das „Office of Internatio-\nund der Universitäten an. Die Vertragsparteien können weitere     nal Co-Operation and Development\" des U.S. Landwirt-\nTeilnehmer zu den Sitzungen der Gemeinsamen Arbeitsgrup-          schaftsministeriums, auf deutscher Seite die Referate „For-\npe einladen.                                                      schungsplanung und -koordination\" und „Forschungsverwal-\ntung\" des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und\nDer Landwirtschaftsattache oder Botschaftsrat für Landwirt-     Forsten.\nschaft jedes der beiden Länder nehmen ebenfalls an den Sit-\nzungen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe als Mitglieder teil.                                    Artikel VIII\nDie Gemeinsame Arbeitsgruppe tagt einmal im Jahr, und              Erkenntnisse und Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkom-\nzwar abwechselnd in den Vereinigten Staaten von Amerika           mens durchgeführten Forschungsarbeiten werden der Wis-","356                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und darmt im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\n8ezugepr91s: Für Tell! und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dlffer Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                              Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nsenschaft international zugänglich gemacht, es sei denn, daß                                                         Artikel X\nin entsprechenden Zusätzen etwas anderes vereinbart wird.\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDie Behandlung von geistigem Eigentum, Lizenzen und Paten-\nKraft, gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich da-\nten wird von den Vertragsparteien entsprechend den gelten-\nnach stillschweigend jeweils um fünf Jahre, sofern es nicht von\nden gesetzlichen Bestimmungen und Verfahren beider Länder\neiner der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs\neinvernehmlich vereinbart.                                                           Monaten schriftlich gekündigt wird. Für den Fall einer Beendi-\ngung dieses Abkommens werden Vereinbarungen für den Ab-\nArtikel IX                                        schluß der laufenden Aktivitäten getroffen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nArtikel XI\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von                            Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträch-\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-                           tige oder ändere es bestehende Vereinbarungen oder Abkom-\nteilige Erklärung abgibt.                                                           men zwischen den Vertragsparteien.\nGeschehen zu Bonn am 1. Juni 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nJ. Ertl\nDer Landwirtschaftsminister\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nJohn R. Block"]}