{"id":"bgbl2-1981-16-3","kind":"bgbl2","year":1981,"number":16,"date":"1981-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/16#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_16.pdf#page=15","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen","law_date":"1981-05-22T00:00:00Z","page":323,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981           323\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nüber konsularische Beziehungen\nVom 22. Mal 1981\n1. Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsan-\ngehörigkeit zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über kon-\nsularische Beziehungen (BGBI. 196911 S. 1585, 1674) ist nach seinem Ar-\ntikel VI Abs. 2,\n2. das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beile-\ngung von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963\nüber konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) nach sei-\nnem Artikel VIII Abs. 2\nfür\nMalawi                                                   am 25. März 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. November 1980 (BGBI. II S. 1477).\nBonn, den 22. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Mal 1981\nIn Bonn ist am 19. Mai 1978 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 19. Mai 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Mai 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","324                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                       Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nder Exekutivrat der Republik Zaire -\nchen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire erhoben\nwerden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nZaire,                                                                                          Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nExekutivrat der Republik Zaire überlassen bei den sich aus der\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen kei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Ab-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen die für\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderliche\nin der Republik Zaire beizutragen -\nGenehmigung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                    Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nlicht es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder anderen von         schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nbeiden Seiten gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-                 gelegt wird.\nmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,\nArtikel 6\nfür Vorhaben, die während der 5. Sitzung der deutsch-zairi-\nschen Gemischten Kommission im gegenseitigen Einverneh-                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nmen festgelegt werden, wenn nach Prüfung ihre Förderungs-            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt        rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n45 Millionen DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deutsche        chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nMark) aufzunehmen.                                                   den.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-                                      Artikel 7\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch an-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb\nArtikel 2\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-             genteilige Erklärung abgibt.\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-                                        Artikel 8\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\n(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst    zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für             der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung           daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen in-\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der               nerstaatlichen Voraussetzungen aufseiten der Republik Zaire\nnach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.                 erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 19. Mai 1978 in zwei Urschriften, je-\nde in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nUmba di Lutete"]}