{"id":"bgbl2-1981-16-2","kind":"bgbl2","year":1981,"number":16,"date":"1981-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/16#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_16.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht","law_date":"1981-05-19T00:00:00Z","page":317,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                     317\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht\nVom 19. Mai 1981\nDas Abkommen vom 7. Juni 1930 über das Verhältnis der Stempelgesetze\nzum Wechselrecht und das Protokoll hierzu (RGBI. 1933 II S. 377, 468, 482)\nsind nach Artikel 6 des Abkommens für\nPapua-Neuguinea                                                 am 13. Mai 1981\nin Kraft getreten.\nPapua-Neuguinea hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den nachste-\nhenden Vorbehalt nach Abschnitt D Abs. 4 des Protokolls zu dem Abkommen\neingelegt:\n(Übersetzung)\n\"lt is agreed that, insofar as concerns      ,,Es wird vereinbart, daß für Papua-\nPapua New Guinea, the only instruments        Neuguinea dieses Abkommen nur auf die\nto which the provisions of the Convention     außerhalb von Papua-Neuguinea zur An-\nshall apply are bills of exchange pre-        nahme vorgelegten, angenommenen oder\nsented for acceptance or accepted or          zahlbaren gezogenen Wechsel Anwen-\npayable elsewhere than in Papua New           dung findet.\"\nGuinea.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 25. Juni 1976 (BGBI. II S. 1242) und vom 5. Oktober 1976 (BGBI. II\nS. 1722).\nBonn, den 19. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht\nVom 19. Mai 1981\nDas Abkommen vom 19. März 1931 über das Verhält-\nnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht und das Pro-\ntokoll hierzu (RGBI. 1933 II S. 537, 618, 635) sind nach\nArtikel 6 des Abkommens für\nPapua-Neuguinea                        am 13. Mai 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 25. Juni 1976 (BGBI. II\nS. 1243) und vom 21. April 1980 (BGBl. lt'S. 631).\nBonn, den 19. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","318                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen\nVom 20. Mai 1981\n1.\nDas Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBI. 196411 S. 1369,\n1386) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2 für\nFinnland                                    am 29. April 1981\nin Kraft getreten.\nFinnland hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte eingelegt und nachstehende Erklärun-\ngen abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"Reservations                                                           „Vorbehalte\n1. With respect to Article 2 of the Convention Finland declares        1. Zu Artikel 2 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß\nthat judicial assistance may be refused:                               Rechtshilfe verweigert werden kann,\na. when the offence in respect of which the request is                 a) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Straftat, falls\nmade, if perpetuated in corresponding circumstances in                sie unter entsprechenden Umständen in Finnland be-\nFinland, would not be punishable under Finnish law;                   gangen worden wäre, nach finnischem Recht nicht\nstrafbar wäre;\nb. when the offence is one which is already the subject of             b) wenn die Straftat in Finnland oder in einem dritten Staat\ninvestigation in Finland or in a third State;                         bereits Gegenstand einer Untersuchung ist;\nc. when the person who has been charged in the request-                c) wenn gegen die Person, die im ersuchenden Staat be-\ning State is on trial, or has been definitively convicted or           schuldigt worden ist, in Finnland oder in einem dritten\nacquitted either in Finland or in a third State;                       Staat ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder sie\ndort rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden\nist;\nd. when the competent authorities in Finland or in a third             d) wenn die zuständigen Behörden in Finnland oder in ei-\nState have decided to abandon the investigation or                      nem dritten Staat entschieden haben, hinsichtlich der in\nproceedings, or not to initiate them for the offence in                Frage stehenden Straftat die Untersuchungen oder\nquestion;                                                              Verfahren einzustellen oder sie nicht einzuleiten;\ne. where the prosecution or enforcement of sentence is                 e) wenn die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach\ntime-barred under Finnish law.                                          finnischem Recht verjährt ist.\n2. With respect to Article 11 of the Convention Finland de-             2. Zu Artikel 11 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß\nclares that the assistance referred to in that Article cannot          die in diesem Artikel vorgesehene Rechtshilfe in Finnland\nbe given in Finland.                                                   nicht geleistet werden kann.\n3. With respect to Article 13 of the Convention Finland de-             3. Zu Artikel 13 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß\nclares that extracts or information from judicial records will         Auszüge oder Auskünfte aus dem Strafregister nur in be-\nbe made available only in respect of an individual who has             zug auf eine Person erteilt werden, die beschuldigt worden\nbeen charged or brought to trial.                                      ist oder gegen die ein gerichtliches Verfahren anhängig ge-\nmacht worden Ist.\n4. With respect to Article 15 paragraph 7 of the Convention             4. Zu Artikel 15 Absatz 7 des Übereinkommens erklärt Finn-\nFinland declares that it will with regard to the other Nordic          land, daß es im Verhältnis zu den anderen nordischen\ncountries adhere to the Agreement between Finland,                     Staaten an der Übereinkunft zwischen Finnland, oine-\nDenmark, lceland, Norway and Sweden on mutual judicial                 mark, Island, Norwegen und Schweden über gegenseitige\nassistance in serving documents and taking of evidence.                Rechtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken und der\nBeweisaufnahme festhalten wird.\n5. With respect to Article 20 of the Convention Finland de-             5. Zu Artikel 20 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß es\nclares that it will with regard to the other Nordic countries          im Verhältnis zu den anderen nordischen Staaten an der\nadhere to the Agreement referred to in paragraph 4.                    unter Nummer 4 bezeichneten Übereinkunft festhalten\nwird.\n6. With respect to Article 22 of the Convention Finland de-             6. Zu Artikel 22 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß es\nclares that it will not inform other Contracting Parties of            andere Vertragsparteien nicht von den in jenem Artikel be-\ncriminal convictions and subsequent measures referred to               zeichneten strafrechtlichen Verurteilungen und nachfol-\nin that Article.                                                       genden Maßnahmen benachrichtigen wird.\n7. With respect to Article 26 paragraph 1 of the Convention             7. Zu Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt Finn-\nFinland declares that it will with regard to the other Nordic          land, daß es im Verhältnis zu den anderen nordischen\ncountries adhere to the Agreement referred to in para-                 Staaten an der unter Nummer 4 bezeichneten Übereinkunft\ngraph 4 in serving documents and taking of evidence.                   über die Zustellung von Schriftstücken und die Beweisauf-\nnahme festhalten wird.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                                          319\nDeclarations                                                           Erklärungen\n1. With respect to Article 5 of the Convention Finland declares        1. Zu Artikel 5 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß es\nthat it will make the execution of letters rogatory for search        die Erledigung der in Artikel 5 bezeichneten Rechtshilfe-\nor seizure of propperty referred to in Article 5 dependent on         ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Ge-\nthe conditions mentioned in sub-paragraps a-c of the said             genständen den unter den Buchstaben a bis c jenes Arti-\nArticle.                                                              kels genannten Bedingungen unterwerfen wird.\n2. With regard to Article 7 paragraph 3 of the Convention Fin-         2. Zu Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Finn-\nland declares that it requires that service of a summons on           land, daß es verlangt, daß eine Vorladung für einen Be-\na person who is in Finland be transmitted to the competent            schuldigten, der sich in Finnland befindet, den zuständigen\nFinnish authorities not less than 30 days prior to the date           finnischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das\nset for appearance.                                                   Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird.\n3. With regard to Article 15 paragraph 6 of the Convention             3. Zu Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt Finn-\nFinland declares that it requires that requests for judicial          land, daß es verlangt, daß an Finnland gerichtete Rechts-\nassistance addressed to Finland in all cases be transmitted           hilfeersuchen in allen Fällen dem Justizministerium über-\nto the Ministry of Justice.                                           mittelt werden.\n4. 'Nith regard to Article 16 paragraph 1 of the Convention            4. Zu Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt Finn-\nFinland declares that it requires that requests and annexed           land, daß es verlangt, daß ihm Ersuchen und beigefügte\ndocuments not drawn up in Finnish, Swedish or English be              Schriftstücke, die nicht in Finnisch, Schwedisch oder Eng-\naccompanied by a translation into one of these languages.             lisch abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser\nBy accepting requests in the aforesaid languages, Finland             Sprachen übermittelt werden. Durch die Entgegennahme\ndoes not undertake to have translated the reply and an-               von Ersuchen in den genannten Sprachen verpflichtet sich\nnexed documents. Swedish is the second official language              Finnland nicht, die Antwort und die beigefügten Schriftstük-\nof Finland.                                                           ke übersetzen zu lassen. Schwedisch ist die zweite Amts-\nsprache Finnlands.\n5. With regard to Article 24 of the Convention Finland de-             5. Zu Artikel 24 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß in\nclares that as regards Finland the judicial authorities are           bezug auf Finnland für die Anwendung der Artikel 3, 4 und\ndeemed to mean, for the application of Articles 3, 4 and 6,           6 die Gerichte und die Untersuchungsrichter, in den ande-\nthe courts and investigating judges andin other cases, the            ren Fällen die Gerichte, die Untersuchnungsrichter und die\ncourts, investigating judges and the public prosecutors.              Staatsanwälte als Justizbehörden gelten.\n6. With respect to Article 25 of the Convention Finland notes          6. Zu Artikel 25 des Übereinkommens nimmt Finnland davon\nthat the Federal Republic of Germany has on 2 October                 Kenntnis, daß die Bundesrepublik Deutschland am\n1976 given a declaration in accordance with Article 25 pa-            2. Oktober 1976 eine Erklärung nach dem sich auf Berlin\nragraph 3 concerning Berlin (West). Furthermore Finland               (West) beziehenden Artikel 25 Absatz 3 abgegeben hat.\ntakes note that the other paragraphs of Article 25, for the           Ferner stellt Finnland fest, daß die anderen Absätze des Ar-\ntime being, have no practical application.                            tikels 25 zu diesem Zeitpunkt keine praktische Anwendung\nfinden.\n7. With regard to Article 26 paragraph 4 of the Convention             7. Zu Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Finn-\nFinland declares that notwithstanding the provisions of the           land, daß es ungeachtet der Bestimmungen des Überein-\nConvention, Finland will with regard to the other Nordic              kommens in bezug auf die anderen nordischen Staaten das\ncountries apply the law on the duty to appear as witness in           Gesetz über die Verpflichtung, in einem anderen nordi-\ncourt in another Nordic country.\"                                     schen Staat als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, anwen-\nden wird.\"\nII.\nIn Ergänzung zu Abschnitt III der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBI. II S. 1799) über das Inkraft-\ntreten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen wird ferner be-\nkanntgemacht, daß mit dem Tag des lnkrafttretens des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in\nStrafsachen für Finnland nach dessen Artikel 26 Abs. 1 der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1937 zwischen dem\nDeutschen Reich und der Republik Finnland (RGBI. 1937 II S. 551) auch hinsichtlich der Regelungen über die son-\nstige Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Finnland außer Kraft\ngetreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. II S. 270).\nBonn, den 20. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","320                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber Solarenergie-Pilotvorhaben zur Nutzung regenerativer Energiequellen\nfür die Versorgung ländlicher Gebiete\nVom 20. Mal 1981\nIn Bonn ist am 29. Oktober 1980 eine Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Tech-\nnologie der Bundesrepublik Deutschland und der Staat-\nlichen Kommission für Wissenschaft und Technik der\nVolksrepublik China über Solarenergie-Pilotvorhaben\nzur Nutzung regenerativer Energiequellen für die Ver-\nsorgung ländlicher Gebiete unterzeichnet worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrem Artikel 14 Abs. 1\nam 26. März 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Mai 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Staatlichen Kommission für Wissenschaft und Technik\nder Volksrepublik China\nüber Solarenergie-Pilotvorhaben zur Nutzung regenerativer Energiequellen\nfür die Versorgung ländlicher Gebiete\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie            haft und praxisnah die Möglichkeiten des Einsatzes der Ener-\nder Bundesrepublik Deutschland                   giequellen Sonne, Wind und Biomasse einzeln und in Kombi-\nnation für Landbrigaden und Bauernfamilien aufzeigen. Dazu\nund\nwerden Energieversorgungskonzepte gemeinsam erarbeitet,\ndie Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik        Systeme festgelegt, installiert und erprobt. Dabei sollen soweit\nder Volksrepublik China                      wie möglich vorhandene Anlagen und Technologien beider\nLänder eingesetzt werden.\n- im folgenden Vertragsparteien genannt-\n(2) Parallel hierzu werden wissenschaftliche Untersuchun-\ngen mit dem Ziel durchgeführt,\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit in der wissenschaft-\nlichen Forschung und technologischen Entwicklung auf der         - wichtige Strukturdaten für die ausgewählten Versorgungs-\nGrundlage des Abkommens zwischen beiden Regierungen                 einheiten zu ermitteln,\nüber wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit vom          - Verbesserungsvorschläge für vorhandene chinesische An-\n9. Oktober 1978 auf die Nutzung der Solar-, Wind- und Bio-          lagen und Entwicklungen zu erarbeiten,\nenergie auszudehnen,                                             - wirtschaftliche Herstellungsmöglichkeiten der entwickelten\nSysteme in China zu prüfen,\nin Übereinstimmung mit Punkt 5 der Anlage zum Protokoll\nüber die Gespräche zwischen dem Bundesminister für For-          - projektbezogene Test- und Meßeinrichtungen für meteoro-\nschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und           logische Daten und Systemkomponenten zu installieren.\ndem Vorsitzenden der Staatlichen Kommission für Wissen-\nschaft undTechoikderVolksrepublikChina vom 20. November                                      Artikel 2\n1979, wonach mit Pilotvorhaben zur Energieversorgung ent-\nDas Vorhaben wird wesentlich im Kreis Daxing bei Beijing\nlegener Gebiete begonnen werden soll,\ndurchgeführt. Dort wird bis 1982 ein Dorf mit ca. 100 Wohn-\nhäusern errichtet. Das Dorf wird als Pilotvorhaben mit solchen\nsind wie folgt übereingekommen:\nAnlagen der Solar-, Wind-, Bio- und ähnlichen zweckdienli-\nchen Techniken ausgerüstet, die in entlegenen Gebieten ein-\nArtikel 1\ngesetzt werden können. Mit Hilfe dieser Techniken wird das\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und erproben gemein-      Dorf mit Biogas, Trink- und Brauchwasser, Kommunikations-\nsam Systeme zur Verbesserung der Energieversorgung im            möglichkeiten, Heiz- und Prozeßwärme und soweit wie mög-\nländlichen Raum Chinas. Diese Entwicklungen sollen beispiel-     lich mit Elektrizität versorgt.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                                     321\nArtikel 3                            c) regelt er die Einzelheiten des Personalaustausches,\n(1) Das Vorhaben wird in drei Phasen durchgeführt:          d) entscheidet er über den Finanzplan und die Kostenvertei-\n- Definitionsphase                                                   lung,\n- Ausführungsphase                                              e) schlichtet er etwaige Meinungsverschiedenheiten zwi-\nschen den Projektbeauftragten,\n- Testphase.\nf) billigt er die Zwischenberichte und nimmt den Schlußbe-\n(2) Die Definitionsphase liefert den Rahmen für die Ausfüh-      richt ab.\nrung des Vorhabens. Für diese Phase ist der Zeitraum vom\n1. April bis 31. Dezember 1980 vorgesehen. Sie umfaßt:\nArtikel 6\n- Datensammlung (u. a. Energiebedarf, meteorologische\nDie Vertragsparteien benennen jeweils einen eigenen Pro-\nDaten, Potential an Biomasse) und Auswertung\njektbeauftragten.\n- Beschreibung von\nDie Projektbeauftragten beider Seiten arbeiten in allen Pha-\no Arbeitsumfang                                             sen des Vorhabens eng zusammen. Sie legen dem Gemeinsa-\no Arbeitspaketen                                            men Ausschuß für jede Phase einen gemeinsamen Zwischen-\no Arbeitsteilung zwischen den Vertragsparteien              bericht und innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluß\no Kostenplan                                                der Arbeiten den Abschlußbericht vor. Die Zwischenberichte\nund der Abschlußbericht sind in chinesischer und deutscher\no Kostenverteilung\nSprache abzufassen.\no Zeitplan\n- Erstellung eines Vorschlages für die Ausführung des Projek-                               Artikel 7\ntes.\n(1) Die Kosten für das Projekt einschließlich der Personal-,\n(3) Für die Ausführungsphase ist eine Dauer von 24 Mona-    Sach- (Anlagen, Material, Geräte) und Reisekosten, auch für\nten vorgesehen. Sie umfaßt insbesondere                         die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses, werden von\n- detaillierte Planung des gesamten Vorhabens                   den Vertragsparteien gemeinsam getragen.\n- Bau der Anlagen                                                   Die Kostenverteilung richtet sich nach dem vom Gemeinsa-\nmen Ausschuß jeweils für die deutsche und chinesische Seite\n- Installierung und Inbetriebnahme der Anlagen.\nfestgelegten Arbeits- und Lieferumfang sowie im übrigen nach\n(4) An die Inbetriebnahme der Anlagen schließt sich eine    den folgenden Grundsätzen:\nTestphase von ca. 2 Jahren Dauer an. Sie dient mittels Versu-\nchen und Modifizierungen der Optimierung von Leistungsfä-           Die deutsche Seite trägt die Kosten für die Aufwendungen,\nhigkeit, Bedienbarkeit und Zuverlässigkeit der Anlagen sowie    die bei der Durchführung des Projektes in der Bundesrepublik\neinem Austausch der am Projekt beteiligten Experten.            Deutschland entstehen einschließlich der Gehälter für die\ndeutschen Fachleute, erforderliche dienstliche Nachrichten-\nVor und während der Testphase werden ferner Einwei-           übermittlung in die Volksrepublik China, der Kosten (Verpfle-\nsungsprogramme für die späteren Betreiber der Anlage er-        gung, Unterbringung, angemessene Büroräume, Beförderung\narbeitet und durchgeführt.                                       und Krankenfürsorge) für den Aufenthalt der chinesischen\nIn einem projektbegleitenden, wissenschaftlichen Testpro-    Fachleute und der Kosten für sonstige erforderliche Leistun-\ngramm werden Wetterdaten und die für die Auslegung notwen-      gen.\ndigen Daten ermittelt. Zusätzlich werden bei den wissen-            Die chinesische Seite trägt die Kosten für die Aufwendun-\nschaftlich begleitenden Institutionen in China Testeinrichtun-   gen, die bei der Durchführung des Projekts in der Volksrepublik\ngen installiert und betrieben, um kritische Komponenten und      China entstehen, einschließlich der Gehälter für die chinesi-\nverbesserte Systemauslegungen auf den Gebieten Photo-            schen Fachleute und Dolmetscher, erforderliche dienstliche\nthermik, Photovoltaik, Windenergienutzung und Biogas-            Nachrichtenübermittlung in die Bundesrepublik Deutschland,\nenergie zu untersuchen.                                          der Kosten (Verpflegung, Unterbringung, angemessene Büro-\nräume, Beförderung und Krankenfürsorge) für den Aufenthalt\nArtikel 4                             der deutschen Fachleute und der Kosten für sonstige erforder-\nliche Leistungen.\n(1) Zur Durchführung der Zusammenarbeit wird ein Gemein-\nsamer Ausschuß eingerichtet, in den die Vertragsparteien je         Die Kosten für Transport werden vom jeweiligen Absender-\nzwei Vertreter entsenden. Jede Seite kann Berater hinzuzie-      land getragen. Für ankommende Geräte ist ab Entladestation\nhen. Der Gemeinsame Ausschuß entscheidet einstimmig.            einschließlich Einfuhrformalitäten das Empfängerland zustän-\ndig.\n(2) Der Gemeinsame Ausschuß tritt in der Regel zweimal\njährlich abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und          (2) Der Gemeinsame Ausschuß kann im Einzelfall eine ande-\nin der Volksrepublik China zusammen. Der Termin der ersten      re Regelung der Kostenverteilung treffen.\nSitzung wird einvernehmlich festgelegt.\n(3) Jede Vertragspartei kann über die unter (2) genannten                               Artikel 8\nTreffen hinaus die Einberufung des Gemeinsamen Ausschus-\nses verlangen, der dann innerhalb von 60 Tagen zusammen-            Die jeweiligen beteiligten Stellen und Unternehmen werden\ntritt.                                                          während der Laufzeit des Vorhabens die wissenschaftlichen\nund technischen Informationen, die aus dem gemeinsamen\nArtikel 5                            Vorhaben entstehen, Dritten gegenüber vertraulich behan-\nDer Gemeinsame Ausschuß trägt für die wirtschaftliche       deln.\nund fristgerechte Durchführung des Vorhabens Sorge. Ins-\nbesondere                                                                                   Artikel 9\na) legt er den Beginn und das Ende der Zusammenarbeit fest,         Die Mitteilung und Verwertung von Informationen mit Han-\nb) genehmigt er die endgültige Beschreibung der Arbeits-        delswert, die in das Vorhaben eingebracht werden oder auf-\npakete sowie die zeitliche und sonstige organisatorische   grund der Vorhabendurchführung anfallen, sowie die Behand-\nPlanung der einzelnen Abschnitte des Vorhabens,            lung von Erfindungen, Patenten und Benutzungsrechten im","322                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nRahmen der Vorhabendurchführung werden unmittelbar durch            die jeweils zuständige Stelle bevorzugt mit Unternehmen aus\ndie beteiligten Stellen und Unternehmen geregelt.                   dt3r Bundesrepublik Deutschland zusammenarbeiten, sofern\ndiese moderne Technologien anbieten und konkurrenzfähige\nDabei sind folgende Grundsätze zu beachten:\nAngebote abgeben.\n- Derartige Informationen werden unentgeltlich eingebracht,\nfalls dies zur Vorhabendurchführung erforderlich ist; sie dür-                                Artikel 12\nfen Dritten, d. h. am Projekt nicht Beteiligten, nur mit vorhe-      Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei\nriger Zustimmung des Informanten zugänglich gemacht wer-        Visaformalitäten und bei der Erledigung von Zoll- und Steuer-\nden;                                                             formalitäten, insbesondere im Hinblick auf die Ein- und Ausfuhr\n- Erfindungen, Patente und Benutzungsrechte, die bei der            von Materialien, Systemen und Ausrüstungen, die für die Zu-\nDurchführung der Projekte entstehen, können von den be-           sammenarbeit benötigt werden, und von persönlichen Dingen\nteiligten Stellen und Unternehmen unwiderruflich, uneinge-        und Haushaltsgegenständen von Personen, die unter dieser\nschränkt, unentgeltlich in ihrem Land benutzt werden; für        Vereinbarung entsandt werden.\nDrittländer ist vorzusehen, daß der verwertende Projektpart-\nner den anderen, entsprechend seinem Anteil an der Erfin-                                    Artikel 13\ndung, abfindet.\nDiese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden\nDie Regelung bedarf der vorherigen Zustimmung des Ge-             Lage auch für Berlin (West).\nmeinsamen Ausschusses.\nArtikel 14\nArtikel 10                                   Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nDer Austausch von Informationen, Sachen und Personen              Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder-\nbegründet keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien.          lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nerfüllt sind, und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie verlän-\ngert sich jeweils automatisch um zwei weitere Jahre, wenn sie\nArtikel 11                                vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht gekündigt worden ist. Je-\nDie Vertragsparteien beraten nach erfolgreicher Erprobung        der Vertragspartner kann dem anderen Partner mit zwölf-\nder entwickelten Anlagen über eine Fortführung der Zusam-           monatiger Kündigungsfrist schriftlich die Kündigung dieser\nmenarbeit im Geiste dieser Vereinbarung.                            Vereinbarung mitteilen.\nErfolgt bei der Umsetzung der Ergebnisse des Vorhabens in            Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre Bestim-\ndie Praxis durch Einsatz der gemeinsam entwickelten Techno-         mungen solange und in dem Umfang weiter angewandt, wie\nlogien eine Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmen            dies erforderlich ist, um die Durchführung der Forschungsvor-\nin Gestalt von Joint Ventures oder in anderer Weise, so wird        haben zu gewährleisten, die zum Zeitpunkt des Außerkraft-\ndie Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik bzw.         tretens dieser Vereinbarung noch nicht abgewickelt waren.\nGeschehen zu Bonn am 29. Oktober 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nHaunschild\nFür die Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik\nder Volksrepublik China\nZhao Dongwan"]}