{"id":"bgbl2-1981-16-14","kind":"bgbl2","year":1981,"number":16,"date":"1981-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/16#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-16-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_16.pdf#page=15","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-05-22T00:00:00Z","page":323,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981           323\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nüber konsularische Beziehungen\nVom 22. Mal 1981\n1. Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsan-\ngehörigkeit zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über kon-\nsularische Beziehungen (BGBI. 196911 S. 1585, 1674) ist nach seinem Ar-\ntikel VI Abs. 2,\n2. das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beile-\ngung von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963\nüber konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) nach sei-\nnem Artikel VIII Abs. 2\nfür\nMalawi                                                   am 25. März 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. November 1980 (BGBI. II S. 1477).\nBonn, den 22. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Mal 1981\nIn Bonn ist am 19. Mai 1978 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 19. Mai 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Mai 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","324                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                       Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nder Exekutivrat der Republik Zaire -\nchen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire erhoben\nwerden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nZaire,                                                                                          Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nExekutivrat der Republik Zaire überlassen bei den sich aus der\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen kei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Ab-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen die für\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderliche\nin der Republik Zaire beizutragen -\nGenehmigung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                    Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nlicht es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder anderen von         schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nbeiden Seiten gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-                 gelegt wird.\nmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,\nArtikel 6\nfür Vorhaben, die während der 5. Sitzung der deutsch-zairi-\nschen Gemischten Kommission im gegenseitigen Einverneh-                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nmen festgelegt werden, wenn nach Prüfung ihre Förderungs-            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt        rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n45 Millionen DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deutsche        chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nMark) aufzunehmen.                                                   den.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-                                      Artikel 7\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch an-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb\nArtikel 2\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-             genteilige Erklärung abgibt.\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-                                        Artikel 8\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\n(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst    zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für             der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung           daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen in-\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der               nerstaatlichen Voraussetzungen aufseiten der Republik Zaire\nnach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.                 erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 19. Mai 1978 in zwei Urschriften, je-\nde in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nUmba di Lutete","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                             325\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 22. Mai 1981\n1.\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-\ngung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-\nnen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II\nS. 17 45 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für\nBurundi                                am 16. Januar 1981\nTogo                                   am 29. Januar 1981\nin Kraft getreten.\nBurundi hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den folgenden Vorbe-\nhalt eingelegt:                                                             (Ü'\"\"--\nUf:ll~etzung)\n«Dans le cas ou les auteurs presumes            „Sollten die Verdächtigen Mitglieder\nappartiennent a un mouvement de libera-        einer nationalen Befreiungsbewegung\ntion nationale reconnu par le Burundi ou        sein, die von Burundi oder einer interna-\npar une organisation internationale dont        tionalen Organisation, der Burundi ange-\nle Burundi fait partie et qu'ils agissent       hört, anerkannt worden ist, und handeln\ndans le cadre de leur lutte pour la libera-     sie im Rahmen ihres Befreiungskampfes,\ntion, le Gouvernement de la Republique          so behält sich die Regierung der Republik\ndu Burundi se reserve le droit de ne pas        Burundi das Recht vor, Artikel 2 Absatz 2\nleur appliquer les dispositions des arti-       und Artikel 6 Absatz 1 nicht auf sie anzu-\ncles 2, paragraphe 2, et 6, paragraphe 1.»      wenden.\"\nII.\nUnter Bezugnahme auf den in vorstehendem Abschnitt I wiedergegebenen\nVorbehalt Burundis hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nam 25. März 1981 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende\nErklärung notifiziert:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbehalt der\nRegierung der Republik Burundi zu Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 des\nÜbereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten als mit Ziel\nund Zweck des Übereinkommens unvereinbar.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. November 1980 (BGBI. II S. 1442).\nBonn, den 22. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","326                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen\ngegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 27. Mai 1981\nDas Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-\ngen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) ist nach seinem Artikel 15\nAbs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nKorea, Demokratische Volksrepublik              am                      1 2. September  1980\nSyrien                                          am                            9. August 1980\nVietnam                                         am                          17. Oktober 1979\nVolksrepublik China                             am                          10. Oktober 1980\nIm einzelnen wurden die Beitrittsurkunden von\nKorea, Demokratische Volksrepublik              am              13. August 1980 in Moskau\nSyrien                                          am              10. Juli 1980 in Washington\nVietnam                                         am          17. September 1979 in Moskau\nder Volksrepublik China                         am     10. September 1980 in Washington\nhinterlegt.\nDie Demokratische Volksrepublik Korea, Syrien, Vietnam und die\nVolksrepublik China haben bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden den nach Artikel 14\nAbs. 2 zulässigen Vorbehalt zu Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens eingelegt.\nDänemark hat mit Schreiben vom 7. Mai 1980 dem Verwahrer in Washington und mit\nSchreiben vom 8. Mai 1980 dem Verwahrer in London notifiziert, daß es seinen bei Hinter-\nlegung der Ratifikationsurkunde am 17. Januar 1973 eingelegten Vorbehalt, demzufolge sich\ndie Anwendung des Übereinkommens bis auf weiteres nicht auf die Färöer und Grönland er-\nstreckte, in bezug auf Grönland mit Wirkung vom 1. Juni 1980 zurücknimmt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Mai 1980\n(BGBl.11 S. 720), mit welcher unter anderem auch die Angaben über die Hinterlegung der Bei-\ntrittsurkunden Kuwaits bei den Verwahrern in London und Washington sowie über das\nInkrafttreten dieses Übereinkommens für Kuwait - am 23. Dezember 1979 - bekanntgegeben\nworden waren. Diese Angaben werden hiermit dahingehend ergänzt, daß Kuwait ferner eine\nBeitrittsurkunde am 3. Dezember 1979 bei dem Verwahrer in Moskau hinterlegt hat.\nBonn, den 27. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                         327\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 27. Mai 1981\nDas Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbe-\nsitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAfghanistan                                    am                    28. September   1979\nSyrien                                         am                          9. August 1980\nVietnam                                        am                       17. Oktober  1979\nVolksrepublik China                            am                       10. Oktober  1980\nIm einzelnen wurden die Beitrittsurkunden von\nAfghanistan                                    am            29. August 1979 in Moskau\nSyrien                                         am            10. Juli 1980 in Washington\nVietnam                                        am        17. September 1979 in Moskau\nder Volksrepublik China                        am    10. September 1980 in Washington\nhinterlegt.\nSyrien, Vietnam und die Volksrepublik China haben bei Hinterlegung ihrer Bei-\ntrittsurkunden den nach Artikel 12 Abs. 2 zulässigen Vorbehalt zu Artikel 12 Abs. 1 des Über-\neinkommens eingelegt.\nDänemark hat mit Schreiben vom 7. Mai 1980 dem Verwahrer in Washington und mit\nSchreiben vom 8. Mai 1980 dem Verwahrer in London notifiziert, daß es seinen bei Hinterle-\ngung der Ratifikationsurkunde am 17. Oktober 1972 eingelegten Vorbehalt, demzufolge sich\ndie Anwendung des Übereinkommens bis auf weiteres nicht auf die Färöer und Grönland er-\nstreckte, in bezug auf Grönland mit Wirkung vom 1. Juni 1980 zurücknimmt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. September\n1979 (BGBl.11 S. 1046).\nBonn, den 27. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}